Die zulässige Erinnerung ist begründet (§ 766 Abs. 1 ZPO).2010ze
Der Gerichtsvollzieher hat die Pfändung abgelehnt, da ein Erlös, welcher die Kosten der Pfändung, Entfernung, Bewertung und Versteigerung übersteigt, nicht zu erwarten sei und da die Gläubigerin den geforderten Kostenvorschuß von 1.000 nicht geleistet habe.
Die Gläubigerin hatte bereits mit Pfändungsantrag vom 24. 7. 2009 mitgeteilt, daß sie einer Einstellung aus Gründen des § 803 ZPO widerspreche und kündigte an, daß sie ggf. nach § 825 ZPO selbst mitbieten und ein Gebot abgeben werde, das die voraussichtlichen Vollstreckungskosten übersteigt.
Grundsätzlich handelt der Gerichtsvollzieher im Rahmen der ihm zugewiesenen Zwangsvollstreckung selbständig und in eigener Verantwortung. Dennoch ist er an Weisungen des Gläubigers bezüglich Beginn, Art und Ausmaß der Zwangsvollstreckung gebunden, soweit diese mit dem Gesetz in Einklang stehen.
Die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung liegen vor. Die Zwangsvollstreckung kann insbesondere nicht gem. § 803 Abs. 2 ZPO abgelehnt werden, da die Gläubigerin ein Angebot i.S.d. § 825 ZPO abgegeben hat (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 803 Rn. 9 m.w.N.).
Ebenfalls kann die Pfändung nicht abgelehnt werden, weil die Gläubigerin einen vom Gerichtsvollzieher angeforderten Vorschuß nicht geleistet hat. Die Gläubigerin hat sich mit dem Belassen der Pfandsache im Gewahrsam des Schuldners einverstanden erklärt. Kosten der Pfändung für Abtransport, Schätzung, Standkosten, Veröffentlichung etc. entstehen bei der von der Gläubigerin begehrten Vorgehensweise nicht. Für die Schätzung genügt ggf. ein Anruf bei einem örtlichen Autohändler. Dies ist für den Gerichtsvollzieher zumutbar und stellt eine zulässige Form der Wertermittlung dar (vgl.
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Anmerkung des Geschäftsführers der Gläubigerin (!) zu Beschluß des AG Neumünster v. 20. 5. 2003 - 84 M 1369/02 in: DJB 2003, 549).
Schließlich hat der Schuldner nicht dargetan, daß das Fahrzeug aus Gründen des § 811 ZPO eine unpfändbare Sache darstellt.
Die Pfändung ist auch nicht wegen Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben unzulässig. Der Rechtsgedanke des § 242 BGB gilt auch im Bereich des Zivilprozeßrechtes (BVerfGE 194, 232; BGHZ 20, 206; Zöller/Vollkommer, a.a.O., Einleitung Rn. 56). Es kann nach der Vorgehensweise der Gläubigerin der Eindruck entstehen, ihr ginge es primär nicht um die Verwertung des PKW, sondern sie wolle ein Druckmittel gegen den Schuldner erhalten, damit dieser eine Ratenzahlung aufnehme. Maßgeblich ist jedoch, daß die Gläubigerin die ihr kraft Parteiherrschaft gegebenen Mittel der Zwangsvollstreckung nutzt. Es ist nicht ausgeschlossen, daß es der Gläubigerin letztendlich doch um die Verwertung eines - und sei es auch nur kleinen - Vermögensgegenstandes des Schuldners geht, von dem sie angesichts seiner sonstigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse keine Zahlungen auf die titulierte Forderung zu erwarten hat.