Die Erinnerung ist gem. § 766 Abs. 1 und 2 ZPO zulässig und teilweise begründet.2008ze
Der Schuldner ist zur Abgabe der ergänzenden eidesstattlichen Versicherung verpflichtet, da sein Vermögensverzeichnis vom 25. 8. 2006 zumindest teilweise lückenhaft bzw. unklar ist.
Der Zweck der in den §§ 807, 899 ff. ZPO getroffenen Regelungen liegt darin, dem Gläubiger eine Grundlage für eine etwaige Vollstreckung zu geben. Ihm soll die Kenntnis von denjenigen Vermögensstücken verschafft werden, die möglicherweise seinem Zugriff im Wege der Zwangsvollstreckung unterliegen. Damit wird dem öffentlichen Interesse daran Rechnung getragen, dem Vollstreckungsgläubiger, dem der Staat als Inhaber des Zwangsmonopols die Selbsthilfe verbietet, die Verwirklichung seines Anspruchs und als Voraussetzung dafür die mit der Offenlegung bezweckte Feststellung der pfändbaren Vermögensgegenstände zu ermöglichen. Um dem genannten Zweck gerecht zu werden, müssen die Angaben des Schuldners so genau und vollständig sein, daß der Gläubiger anhand des Vermögensverzeichnisses sofort die möglichen Maßnahmen zu seiner Befriedigung treffen kann (BGH, NJW 2004, 2979).
Ist der Schuldner im Besitz eines eigenen Pkw, so hat er Angaben über den üblichen Standort des Pkw zu machen. Die Angabe in dem Vermögensverzeichnis vom 25. 8. 2006 ist insofern ungenau.
Auch hat der Gläubiger ein Interesse daran, zu wissen, wann der Pkw sich wo befindet, da sich daraus möglicherweise ergibt, daß eine Vollstreckung zur Unzeit erforderlich wird. Insofern war der Erinnerung bzgl. der Frage a) abzuhelfen.
Dagegen ist die Erinnerung bzgl. der zu b) gestellten Frage zurückzuweisen. Die Angabe der Kraftfahrzeugversicherung ist nicht Bestandteil des Schuldnervermögens. Wären Forderungen gegen die Versicherung vorhanden, so wären diese damals anzugeben gewesen. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, daß das am 25. 8. 2006 abgegebene Vermögensverzeichnis insofern unvollständig ist, dies wird von Gläubigerseite auch nicht behauptet.
Da die Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses durchzuführen ist, entsteht keine neue Verfahrensgebühr, da es sich um die Fortsetzung des ursprünglichen Verfahrens handelt, so daß die Verfahrensgebühr nicht in Ansatz gebracht werden kann.