Bremer Inkasso GmbH

D-28259 Bremen
Leerkämpe 12

Tel. +49 421 84106-0
Fax +49 421 84106-21


Standort Pkw
AG Bremen, JurBüro 2008, 667


es AG Bremen, 2008, 667 667 - AG Bremen, Beschluß v. 19. 9. 2008 - 244 M 441399 / 08 -
JurBüro 2008, 667


ZPO §§ 807, 900

Zwangsvollstreckung / Ergänzung der Angaben im Vermögensverzeichnis durch den Schuldner / Angaben zum Standort des PKW des Schuldners
Ist der Schuldner Eigentümer eines PKW, hat er im Rahmen der Nachbesserung / Ergänzung seiner Angaben in dem Vermögensverzeichnis auch Angaben zum üblichen Standort des PKWs zu machen. (L.d.R.)

AG Bremen, Beschluß vom 19.9.2008 - 244 M 441399 / 08 -

Aus den Gründen:
Die Erinnerung ist gem. § 766 Abs. 1 und 2 ZPO zulässig und teilweise begründet.2008ze
Der Schuldner ist zur Abgabe der ergänzenden eidesstattlichen Versicherung verpflichtet, da sein Vermögensverzeichnis vom 25. 8. 2006 zumindest teilweise lückenhaft bzw. unklar ist.
Der Zweck der in den §§ 807, 899 ff. ZPO getroffenen Regelungen liegt darin, dem Gläubiger eine Grundlage für eine etwaige Vollstreckung zu geben. Ihm soll die Kenntnis von denjenigen Vermögensstücken verschafft werden, die möglicherweise seinem Zugriff im Wege der Zwangsvollstreckung unterliegen. Damit wird dem öffentlichen Interesse daran Rechnung getragen, dem Vollstreckungsgläubiger, dem der Staat als Inhaber des Zwangsmonopols die Selbsthilfe verbietet, die Verwirklichung seines Anspruchs und als Voraussetzung dafür die mit der Offenlegung bezweckte Feststellung der pfändbaren Vermögensgegenstände zu ermöglichen. Um dem genannten Zweck gerecht zu werden, müssen die Angaben des Schuldners so genau und vollständig sein, daß der Gläubiger anhand des Vermögensverzeichnisses sofort die möglichen Maßnahmen zu seiner Befriedigung treffen kann (BGH, NJW 2004, 2979).
Ist der Schuldner im Besitz eines eigenen Pkw, so hat er Angaben über den üblichen Standort des Pkw zu machen. Die Angabe in dem Vermögensverzeichnis vom 25. 8. 2006 ist insofern ungenau.
Auch hat der Gläubiger ein Interesse daran, zu wissen, wann der Pkw sich wo befindet, da sich daraus möglicherweise ergibt, daß eine Vollstreckung zur Unzeit erforderlich wird. Insofern war der Erinnerung bzgl. der Frage a) abzuhelfen.
Dagegen ist die Erinnerung bzgl. der zu b) gestellten Frage zurückzuweisen. Die Angabe der Kraftfahrzeugversicherung ist nicht Bestandteil des Schuldnervermögens. Wären Forderungen gegen die Versicherung vorhanden, so wären diese damals anzugeben gewesen. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, daß das am 25. 8. 2006 abgegebene Vermögensverzeichnis insofern unvollständig ist, dies wird von Gläubigerseite auch nicht behauptet.
Da die Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses durchzuführen ist, entsteht keine neue Verfahrensgebühr, da es sich um die Fortsetzung des ursprünglichen Verfahrens handelt, so daß die Verfahrensgebühr nicht in Ansatz gebracht werden kann.

Mitgeteilt von Bianka Rust, Mitarbeiterin der BREMER-INKASSO GmbH, Bremen

Inkasso-News:

25.04.2023 - 11:11

Ein „ABC“, das jedem Unternehmer geläufig sein sollte

BREMER INKASSO GmbH: Wesentliches kurz zusammengefasst -- Es gibt wichtige Begriffe und Stichtage, die bekannt sein ...
» weiterlesen

Inkasso-Rechtsprechung:

BGH – VIII ZR 81/21

Beauftragt ein Gläubiger einen Inkassodienstleister mit der Einziehung einer - zunächst - unbestrittenen Forderung …

» weiterlesen

Ratgeber-Videos:

Inkasso Ratgeber VideoVideo starten

Folge 1: Rechnungen anmahnen – aber richtig

Eindeutigkeit und Konsequenz – das A und O bei Mahnungen. Mahnungen gehören leider zum Geschäftsalltag. Wer weiß, wie man sie richtig formuliert …

Eindeutigkeit und Konsequenz – das A und O bei Mahnungen. Mahnungen gehören leider zum Geschäftsalltag. Wer weiß, wie man sie richtig formuliert und höflich und konsequent handelt, tut das Bestmögliche für einen erfolgreichen Forderungseinzug.

Bremer Inkasso GmbH

D-28259 Bremen
Leerkämpe 12

Tel. +49 421 84106-0
Fax +49 421 84106-21


sehr gut

4,7 / 5,0