Der Schuldner hat auf Antrag der Gläubigerin hin am 15. 12. 2008 die eidesstattliche Versicherung über sein Vermögen abgegeben. Hierbei hat er unter Ziffer 11 des Vermögensverzeichnisses angegeben, er habe keinerlei Einkommen, seinen Lebensunterhalt bestreite er von Gelegenheitsjobs. Die Gläubigerin hat nunmehr mit Schriftsatz vom 4. 2. 2010 die Ergänzung des Vermögensverzeichnisses wie beschlossen beantragt. Dieses hat der zuständige Gerichtsvollzieher mit Schreiben vom 23. 2. 2010 kostenpflichtig zurückgewiesen. Gleichzeitig hat er Kosten in Höhe von 15,50 in Rechnung gestellt, und zwar nach Kostenverzeichnis Nr. 604 und 713 des GVKostG. Hiergegen hat die Gläubigerin mit Schriftsatz vom 9. 3. 2010 Erinnerung eingelegt.2010ze
Die Erinnerung ist gem. § 766 Abs. 2 ZPO zulässig und begründet. Das Vermögensverzeichnis ist in der Tat unvollständig, so daß die Gläubigerin dessen Nachbesserung verlangen kann. In dem Vermögensverzeichnis nach § 807 ZPO hat der Schuldner grundsätzlich alle Vermögenswerte anzugeben, d.h. auch alle Forderungen mit Grund und Beweismitteln. Das Vermögensverzeichnis dient der Information der Gläubiger über eventuelle Vollstreckungsmöglichkeiten in Vermögenswerte des Schuldners, damit er Möglichkeiten und Erfolgsaussicht einzelner Vollstreckungsmaßnahmen prüfen kann. Eine weitergehende Informationsquelle steht im in der Regel nicht zur Verfügung. Unter Berücksichtigung dessen ist die pauschale Angabe von Gelegenheitsarbeiten in der Tat völlig unergiebig und ohne Aussagekraft für die Interessen der Gläubigerin, da aus ihr weder Art und Umfang der Arbeiten noch die hieraus erzielten Einnahmen auch nur im Ansatz erkennbar sind. Mit einer derartigen Angabe kann ein Gläubiger praktisch überhaupt nichts anfangen. Insoweit ist der Schuldner durchaus zu verpflichten, seine Angaben in der beantragten Form zu präzisieren.
Unter diesem Aspekt ist auch die Kostenrechnung vom 23. 2. 2010 aufzuheben. Bei der Nachbesserung der eidesstattlichen Versicherung handelt es sich um keinen neuen isolierten Vollstreckungsauftrag, sondern um die Beantragung
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der Vervollständigung eines noch nicht vollständig erledigten Auftrages. Es handelt sich um kein neues Verfahren, sondern die Fortsetzung des bisherigen Verfahrens.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Das Gericht sieht sich gehindert, die außergerichtlichen Kosten einem Beteiligten aufzuerlegen. Der zuständige Gerichtsvollzieher ist nicht Partei, so daß er als Kostenschuldner nicht in Betracht kommt. Aber auch eine Entscheidung zu Lasten des Schuldners ist nicht möglich, da es sich vorliegend um ein sog. einseitiges Erinnerungsverfahren nach § 766 Abs. 2 ZPO handelt, in dem eine Kostenentscheidung zu Lasten des Schuldners nicht zulässig ist (Stöber in: Zöller, Kommentar zur ZPO, 26. Aufl. 2007, § 766 Rn. 34). Dieses entspricht auch der Billigkeit, da der Schuldner von dem ganzen Verfahren nichts weiß. Auch eine Kostenentscheidung zu Lasten der Landeskasse ist nicht zulässig.