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AG Eisenhüttenstadt, JurBüro 2021, 388

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AG Eisenhüttenstadt, Beschl. v. 08.03.2021 – 13 M 82/21

Nachbesserung Vermögensausverzeichnis / Vermögensauskunft bereits erneut geleistet

Fundstelle: JurBüro 2021, 388
Thema: ZPO § 802c

Ist ein Vermögensverzeichnis ungenau, widersprüchlich oder unvollständig, ist die Nachbesserung dieser Vermögensauskunft nicht durch die erneute Abgabe der Vermögensauskunft unzulässig geworden. (L.d.R.)

Aus den Gründen:

Die Erinnerung gem. § 766 Abs. 2 ZPO ist begründet.

1. Der selbständige Schuldner ist verpflichtet, im Rahmen der Nachbesserung seiner Vermögensauskunft Angaben zu Kunden, Auftraggebern und Umsätzen zu machen. Eine Nachbesserung ist auch nicht durch die erneute Abgabe der Vermögensauskunft unzulässig geworden (AG Bremen, Beschl. v. 30.03.2016 – 241 M 411251/15). Der Gläubiger kann die Nachbesserung einer Vermögensauskunft verlangen, wenn der Schuldner ein äußerlich erkennbar unvollständiges, ungenaues oder widersprüchliches Verzeichnis vorgelegt hat. Dazu muss aus dem Vermögensverzeichnis selbst ersichtlich sein, dass die Angaben unvollständig, ungenau oder widersprüchlich sind oder der Gläubiger glaubhaft machen, dass der Schuldner im Vermögensverzeichnis versehentlich vollständige oder unzutreffende Angaben gemacht hat (AG Brake, Beschl. v. 01.03.2018 – 6 M 78/18, Rn. 11, juris).

Der Schuldner hat mit Vermögensauskunft vom 24.01.2019 angegeben, er habe kein Arbeitseinkommen. Aus seinem Erwerbsgeschäft gebe es jedoch einen monatlichen Gewinn von 2.000,00 €. Dies wirkt nicht plausibel und berechtigt die Gläubigerin zu Nachfragen aus dem Schriftsatz vom 27.02.2020.

2. Dem Schuldner waren die Kosten des Verfahrens nicht aufzuerlegen, da das Verfahren nicht als Zweiparteienverfahren geführt worden ist (BeckOK ZPO/Preuß, 39. Ed. 01.12.2020, ZPO § 766 Rn. 61). Die Streitwertbemessung erfolgt nach § 6 ZPO (vgl. BeckOK Streitwert, Zwangsvollstreckung – Erinnerung Rn. 2). Da der Gerichtsvollzieher die beantragte Handlung nachholen kann, war bei der Streitwertbemessung allein an die von ihm erhobene Gebühr KV 260 der Einholung einer neuen Vermögensauskunft anzuknüpfen.

Mitgeteilt von Sven Drumann, Prokurist der Bremer Inkasso GmbH

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