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AG Oldenburg, JurBüro 2020, 270

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AG Oldenburg, Beschl. v. 17.12.2019 – 21 M 1085/19

Vermögensverzeichnis / Nachbesserung / Daten der Auftraggeber / Datenschutz

Funstelle: JurBüro 2020, 270
Thema: ZPO § 802d

Gegen die Angabe der Daten seiner Auftraggeber im Verfahren auf Abgabe der Vermögensauskunft bzw. im Nachbesserungsverfahren bestehen bei einem selbständigen Schuldner keine datenschutzrechtlichen Bedenken. (L.d.R.)

Aus den Gründen:

Die Gläubigerin hat mit Schreiben vom 15.08.2019 die Nachbesserung des bereits am 25.03.2019 abgegebenen Vermögensverzeichnisses des Schuldners beantragt. Zur Begründung gibt sie an, der Schuldner habe in dem Vermögensverzeichnis angegeben, er habe als Gewerbetreibender einen monatlichen Gewinn von nur ca. 200 € bei einem monatlichen Umsatz von ca. 2.400 €. Die Gläubigerin möchte daher Auskunft darüber erhalten, für welche Kunden der Schuldner in welcher Art und Weise und in welchem Umfang in den letzten zwölf Monaten tätig war. Darüber hinaus möchte die Gläubigerin wissen, für welche Leistungen Rechnungen gestellt wurden und aus welchen Gründen diese gegebenenfalls noch nicht bezahlt wurden.

Im Termin zur Nachbesserung der bereits geleisteten Vermögensauskunft erklärte der Schuldner, dass er gegen den Nachbesserungsantrag Widerspruch erheben. Er verweigere die Auskunft über die Kunden der letzten zwölf Monate aus Gründen des Datenschutzes. Er übergab sodann lediglich entsprechende Kontoauszüge, wobei die Namen der Auftraggeber geschwärzt waren. Darüber hinaus habe er sich mit dem Gläubigervertreter zur Erzielung eines Vergleiches in Verbindung gesetzt. Ein Versuch durch den Schuldner einige Wochen zuvor sei bisher ohne Antwort geblieben.

Die Gläubigerin hat angegeben, sie habe bereits mit Schreiben vom 05.11.2019 das Vergleichsangebot des Schuldners abgelehnt.

Da sich der Schuldner gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung wendet, ist die Erinnerung gem. § 766 Abs. 1 ZPO zulässig.

Die Erinnerung ist darüber hinaus jedoch nicht begründet

Der Schuldner ist verpflichtet, seine eidesstattliche Versicherung auch im Hinblick auf die Fragen der Gläubigerin zu Ziffern 1–8 im Antrag vom 15.08.2019 zu ergänzen. Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung hat ein selbständig tätiger Schuldner im Rahmen der Ergänzung einer eidesstattlichen Versicherung seine geschäftlichen Aktivitäten auch für einen zurückliegenden Zeitraum zu offenbaren. Ergänzende Fragen sind immer dann zuzulassen, wenn sie nicht offensichtlich auf Ausforschung der allgemeinen Lebensverhältnisse angelegt sind. Bei Selbständigen dürfen insoweit keine allzu strengen Maßstäbe angelegt werden, weil bei ihnen die Gefahr einer Verschleierung von Einkünften besonders hoch ist. Vorliegend dienen auch die Fragen zu abgeschlossenen Aufträgen dazu, der Gläubigerin ggf. weitere Vollstreckungsmöglichkeiten zu eröffnen.

Zweck des Offenbarungsverfahrens ist es, den Schuldner zu zwingen, seine Vermögensverhältnisse soweit offen zu legen, dass der Gläubiger Klarheit über die Erfolgsaussicht weiterer Vollstreckungsversuche erhält. Hierfür reichen die Angaben des Schuldners im Vermögensverzeichnis vom 25.03.2019 nicht aus, um den Zweck des Vermögensverzeichnisses zu erfüllen. Der Schuldner hat seine geschäftlichen Aktivitäten auch für einen zurückliegenden Zeitraum zu offenbaren. In der Rechtsprechung ist dies für Gelegenheitsarbeiter mit wechselnden Arbeitgebern schon seit langem anerkannt. Die Interessenlage bei Selbständigen ist nicht anders zu beurteilen, weil zu erwarten ist, dass der Schuldner auch künftig Aufträge seiner bisherigen Kunden erhalten wird (vgl. OLG Köln, JurBüro 1994, 408; LG Hannover, JurBüro 1998, 213; LG Gera, JurBüro 2003, 658 f.; AG Bremen, JurBüro 2007, 498 f.). Die Kammer schließt sich insoweit der überwiegenden Auffassung, die vom Schuldner differenzierte Angaben zu sämtlichen Auftraggebern für den Zeitraum mindestens der letzten 12 Monate verlangt, an. Datenschutzrechtliche Bedenken bestehen insoweit nicht.

Auch mit dem Einwand, die Gläubigerin habe sich auf das Vergleichsangebot des Schuldners nicht gemeldet, kann der Schuldner nicht durchdringen. Die Gläubigerin ist, auch nach Einleitung des Zwangsvollstreckungsverfahrens, nicht verpflichtet, auf Vergleichsangebote des Schuldners einzugehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Eingereicht von Kathrin Berger, Ass. jur., Bremer Inkasso GmbH, Bremen

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