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LG Landau in der Pfalz, JurBüro 2022, 213

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LG Landau in der Pfalz, Beschl. v. 20.12.2022 – 5 T 78/21

Haftbefehl / Nachtbeschluss / Verhaftungsversuche / Vorschuss für Türöffnung

Fundstelle: JurBüro 2022, 213
Thema: ZPO §§ 802h Abs. 1, 758a Abs. 4; GvKostG § 3 Abs. 4 Satz 1

Hat der Gläubiger einen Haftbefehl sowie einen Nachtbeschluss erwirkt, und trifft der Gerichtsvollzieher den Schuldner bei einem ersten anschließenden Verhaftungsversuch nicht an, so ist der Gerichtsvollzieher verpflichtet, wenigstens einen weiteren Verhaftungsversuch zur Nachtzeit ohne gewaltsame Türöffnung und damit verbundener Vorschusszahlung des Gläubigers zu versuchen. (L.d.R.)

Aus den Gründen:

Die gem. §§ 793, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und zulässig, insbesondere fristgemäß, eingelegte sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Germersheim vom 01.10.2021, durch den die Erinnerung des Gläubigers gegen die Weigerung des Gerichtsvollziehers, ohne Vorschuss für eine Türöffnung einen weiteren Verhaftungsversuch zur Nachtzeit vorzunehmen, zurückgewiesen worden ist, hat Erfolg.

1. Die gem. § 766 Abs. 2 ZPO statthafte Erinnerung des Gläubigers vom 07.05.2021 ist zulässig.

Der Gerichtsvollzieher hat es mit Schreiben vom 25.02.2021 abgelehnt, einen weiteren Verhaftungsversuch zur Nachtzeit, wie mit Schreiben des Gläubigers vom 12.02.2021 beantragt, vorzunehmen, indem er sich auf den Standpunkt gestellt hat, es handele sich um einen neuen Auftrag zur Zwangsvollstreckung. Hiergegen hat der durch die Weigerung beschwerte Gläubiger bei zuständigen Vollstreckungsgericht zulässig Erinnerung eingelegt, für die angesichts der noch nicht beendeten Zwangsvollstreckung auch ein Rechtsschutzbedürfnis besteht.

2. Die Erinnerung ist begründet, weil der Gerichtsvollzieher verpflichtet war, jedenfalls zumindest einen weiteren Verhaftungsversuch zur Nachtzeit vorzunehmen.

a) Liegen, wie hier, Vollstreckungsvoraussetzungen vor und stehen der begehrten Vollstreckungsmaßnahme gesetzliche Vorschriften nicht entgegen, obliegt dem Gerichtvollzieher die Amtspflicht, den Auftrag des Gläubigers unter Beachtung der gesetzlichen und der allgemeinen Verwaltungsvorschriften, insbesondere der GVGA, sachgemäß und nachdrücklich im Interesse des Gläubigers und, Soweit von seiner Dispositionsbefugnis gedeckt, nach dessen Weisungen zu erledigen (vgl. MüKo-ZPO/Heßler, 6. Aufl. 2020, ZPO § 753 Rn. 34). Weisungen des Gläubigers hat der Gerichtsvollzieher insoweit zu berücksichtigen, als sie mit den Gesetzen oder der Geschäftsanweisung nicht in Widerspruch stehen (§ 31 Abs. 2 GVGA).

b) Nach diesen Maßgaben ist der Gerichtsvollzieher verpflichtet, wenigstens einen weiteren Verhaftungsversuch zur Nachtzeit ohne gewaltsame Türöffnung vorzunehmen. Der ursprüngliche Verhaftungsauftrag des Gläubigers gilt entgegen der vom Gerichtsvollzieher der Sache nach vertretenen Auffassung nicht als durchgeführt.

aa) Der Auftrag gilt gem. § 3 Abs. 4 Satz 1 GvKostG dann als durchgeführt, wenn er zurückgenommen worden ist oder seiner Durchführung oder weiteren Durchführung Hinderungsgründe entgegenstehen.

bb) Das ist hier nicht der Fall. Der Gläubiger hat innerhalb der Fristen des § 802h Abs. 1 ZPÖ den Verhaftungsauftrag erteilt und innerhalb der Frist des § 3 Abs. 4 Satz 2 GvKostG einen Nachtbeschluss nach § 758a Abs. 4 ZPO erwirkt. Nach dessen Ergehen am 21.06.2019 ist bislang erst am 20.08.2020 ein erfolgloser Verhaftungsversuch zur Nachtzeit vorgenommen worden, bei dem niemand angetroffen worden ist. Bei Berücksichtigung des dem Gläubiger zustehenden Justizgewährleistungsanspruchs, der auch eine effektive Vollstreckung gewährleistet, ist angesichts der Umstände noch nicht davon auszugehen, dass der weiteren Durchführung des Auftrags Hinderungsgründe entgegenstehen. Dass der Gerichtsvollzieher den Schuldner einmal zur Nachtzeit nicht angetroffen hat, reicht hier nicht aus. Dass der Schuldner anwesend war, aber die Tür nicht geöffnet hat, ist nicht ersichtlich. Angesichts der Hohe der Vorschussforderung von 300 € und der insgesamt zu vollstreckenden Forderung von knapp 900 € ist daher jedenfalls zumindest ein weiterer Vollstreckungsversuch zur Nachtzeit vorzunehmen, bevor der Auftrag bei Weigerung, einen Vorschuss für eine Türöffnung zu bezahlen, als durchgeführt angesehen werden kann.

3. Eine Kostenentscheidung nach den §§ 91 ff. ZPO kann in dem einseitig geführten Verfahren, von dem der Schuldner keine Kenntnis hat, nicht getroffen werden. Es handelt sich bei den Kosten der Erinnerung und der Beschwerde um Kosten der Zwangsvollstreckung i.S.d. § 788 ZPO.

Eingereicht von M. Sterk, Ass. jur., Bremer Inkasso GmbH

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