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AG Wesel, JurBüro 2014, 443

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AG Wesel, Beschluss v. 27.2.2014 – 38 M 874/13

Fundstelle: JurBüro 2014, 443
Thema: GvKostG KV Nr. 270, 604; GVGA § 186 Nr. 3 S. 1

(Gerichtsvollzieherkosten / Verhaftung der Schuldnerin)

Die Gebühr nach Nr. 270 KV GvKostG entsteht für die vollendete Verhaftung einer Person. Eine Verhaftung des Schuldners ist nur in den Fällen durchzuführen und damit eine Gebühr für die Verhaftung anzusetzen, in denen der Schuldner vor der Verhaftung die freiwillige Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verweigert. (L.d.R.)

AG Wesel, Beschluss v. 27.2.2014 – 38 M 874/13

Aus den Gründen:

In der Erinnerung v. 29. 10. 2013 rügt die Gläubiger-Vertreterin den Ansatz der durch Kostenrechnung v. 15. 10. 2012 erhobenen Gebühr nach Nr. 270 GvKostG in Höhe von 30 € für die Durchführung des Verhaftungsverfahrens.

Die Gebühr entsteht für die vollendete Verhaftung einer Person, wobei die Einlieferung in eine JVA nicht Voraussetzung zum Entstehen der Gebühr ist. Nach den Erlassen des JM v. 10.03. und 17. 9. 2004 (2344-Z. 207 Teil) sowie v. 22. 3. 2012 (5600 E – Z. 1 / 11) ist eine Verhaftung nur in den Fällen durchzuführen und damit auch eine Gebühr für die Verhaftung anzusetzen, in denen der Schuldner vor der Verhaftung die freiwillige Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verweigert, vgl. insoweit auch § 186 Nr. 3 Satz 1 GVGA a.F. Allein die Tatsache, dass ein Haftbefehl vorliegt bzw. die beglaubigte Abschrift des Haftbefehls dem Schuldner ausgehändigt wird, ist nicht zwangsläufig der Tatbestand einer Verhaftung gegeben. Aufgrund der gesetzlichen Vorschriften ist der Schuldner grundsätzlich zur freiwilligen Leistung der Forderung durch den Gerichtsvollzieher aufzufordern. Erfolgt keine Leistung der Forderung, ist der Schuldner sodann zur freiwilligen Abgabe der geforderten eidesstattlichen Versicherung aufzufordern. Wird diese Abgabe durch den Schuldner verweigert, ist der Haftbefehl zu vollstrecken. Dieser Vollstreckungsablauf ist durch den Gerichtsvollzieher präzise zu protokollieren, um insbesondere die Zulässigkeit und Notwendigkeit der Verhaftung darzustellen. Diese Verfahrensweise ist geboten, weil die Verhaftung einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Schuldners darstellt, die nur als ultima ratio in Betracht kommt und deren Einsatz unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen hat (vgl. auch AG Bremen, Beschluss v. 13. 12. 2006 – 243 M 431093 / 06 – zitiert nach Juris mit weiterem Nachweis JurBüro 2007, 158 f.).

Im Verfahren DR II 1047 / 12 wurde die Schuldnerin bei dem am 15. 10. 2012 durchgeführten Vollstreckungsversuch durch den Gerichtsvollzieher persönlich angetroffen und erklärte, die Forderung nicht zahlen zu können. Nach dem Inhalt des Protokolls v. 15. 10. 2012 verhaftete der Gerichtsvollzieher daraufhin die Schuldnerin. Insofern mangelt es zu diesem Zeitpunkt für die zur Vollziehung des Haftbefehls erforderliche Aufforderung zur freiwilligen Abgabe der Vermögensauskunft. Nach dem Inhalt des Protokolls führte die Schuldnerin erst nach der Verhaftung »Verhandlungen mit ihrem Mann« und erklärte, dass die Forderung bereits ausgeglichen sei. Dies belegte sie durch das am gleichen Tag bei der Gläubiger-Vertreterin angeforderte Bestätigungsschreiben, welches per Fax bei ihr einging und dem Gerichtsvollzieher unmittelbar übergeben wurde. Das Verfahren wurde daraufhin eingestellt. Wie bereits ausgeführt, mangelt es zur Vollziehung des Verfahrens an der gesetzlich vorgeschriebenen Aufforderung zur Abgabe der Vermögensauskunft.

Ungeachtet dieser Tatsache ist für die Kostenerhebung durch den Gerichtsvollzieher zu prüfen, ob es sich hinsichtlich der in Ansatz gebrachten Gebühr nach KV-Nr. 270 GvKostG in Höhe von 30 € nebst anteiliger Auslagenpauschale um notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne von § 788 ZPO handelt.

Nach dem Inhalt des Protokolls ist erkennbar, dass die Schuldnerin um Aufklärung der Sachlage bemüht war. Sie hat sich unmittelbar mit der Gläubiger-Vertreterin in Verbindung gesetzt und ein Erledigungs-Fax zu ihren Händen angefordert zur Weiterleitung an den Gerichtsvollzieher. Es ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Schuldnerin die freiwillige Mitarbeit zur Aufklärung erst nach erfolgter Verhaftung aufgenommen haben sollte.
Nach dem vorliegenden Sachverhalt ist deshalb nach alledem nur eine Nichterledigungs-Gebühr nach KV-Nr. 604, 270 GvKostG in Höhe von 12,50 €, eine Wegegeldpauschale von 2,50 € (KV-Nr. 711) sowie eine Auslagenpauschale von 3,00 € (KV-Nr. 713) zu erheben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG in Verbindung mit § 66 Abs. 8 GKG.

Mitgeteilt von BIANKA DE VRIES, Mitarbeiterin der BREMER-INKASSO GmbH, Bremen

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