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AG Wilhelmshaven, JurBüro 2023, 222

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AG Wilhelmshaven, Beschl. v. 16.12.2022 – 14 M 716/22

Einkommenspfändung, Nichtberücksichtigung Kinder mit eigenem Einkommen, Schuldner zahlt keinen Unterhalt

JurBüro 2023, 222
ZPO §§ 850c Abs. 2 und Abs. 6

Beziehen die Kinder des Schuldners eigenes Einkommen und zahlt der Schuldner zudem keinen Unterhalt, sind die Kinder bei der Berechnung des unpfändbaren Einkommens nicht zu berücksichtigen. (L.d.R.)

AG Wilhelmshaven, Beschl. v. 16.12.2022 – 14 M 716/22

Aus den Gründen: Der Antrag des Gläubigervertreters vom 16.12.2022 ist zulässig gem. § 850c Abs. 6 ZPO und auch begründet. Der Schuldner wurde zu dem Antrag gehört. Einwände wurden keine erhoben. Gem. § 850c Abs. 6 ZPO kann eine Person, welcher der Schuldner aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, bei der Berechnung des unpfändbaren Teils der Schuldnereinkünfte ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben, wenn diese Person über eigene Einkünfte verfügt, mit denen der Lebensunterhalt ganz oder teilweise bestritten werden kann. Die Entscheidung ergeht nach billigem Ermessen.

Nach dem Vortrag des Schuldners verfügen die Kinder über ein monatliches Nettoeinkommen und der Schuldner zahlt keinen laufenden Unterhalt. Die Kinder leben bei der Kindesmutter. Der Schuldner wurde mit Schreiben vom 30.12.2022 zum Sachverhalt angehört und um Stellungnahme gebeten. Ein Eingang ist nicht zu verzeichnen. Dem Antrag des Gläubigervertreters konnte insoweit nach Maßgabe des Tenors stattgegeben werden.

Eingereicht durch Juliane Tuleya, Bremer Inkasso GmbH, Bremen


Schlagwörter: Einkommenspfändung, Nichtberücksichtigung Kinder mit eigenem Einkommen, Schuldner zahlt keinen Unterhalt

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