Bremer Inkasso GmbH

D-28259 Bremen
Leerkämpe 12

Tel. +49 421 84106-0
Fax +49 421 84106-21


AG Schweinfurt, JurBüro 2023, 272

PDF-Download

AG Schweinfurt, Beschl. v. 31.01.2023 – 4 M 1399/20

Einkommenspfändung, Nichtberücksichtigung Kind in Höhe des anteilig gezahlten Unterhalts

JurBüro 2023, 272
ZPO § 850c Abs. 2

Unterhaltspflichten i.S.d. § 850c Abs. 2 ZPO können nur insoweit bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens berücksichtigt werden, als diese tatsächlich erfüllt werden. (L.d.R.)

AG Schweinfurt, Beschl. v. 31.01.2023 – 4 M 1399/20

Aus den Gründen: Mit Schreiben vom 18.11.2022 wurde durch die Gläubigerin der Erlass eines klarstellenden Beschlusses beantragt, wonach das Kind der Schuldnerin nur in Höhe des tatsächlich geleisteten Unterhaltsbetrages von 50,00 € als Unterhaltsverpflichtung nach § 850c Abs. 2 ZPO berücksichtigt wird.

Dem Antrag der Gläubigerpartei vom 18.11.2022 auf Erlass des klarstellenden Beschlusses war zu entsprechen. Unterhaltspflichten i.S.d. § 850c Abs. 2 ZPO können nur insoweit bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens berücksichtigt werden, als diese tatsächlich erfüllt werden.

Die Gegenpartei wurde zum Antrag gehört. Innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist wurde keine Stellungnahme abgegeben. Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage war dem Antrag stattzugeben. I. Der Bezirksrevisor wendet sich mit seiner Erinnerung gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers für die elektronische Zustellung. Der Obergerichtsvollzieher hat für die elektronische Zustellung eine Gebühr KV 100 i.H.v. 11,00 € angesetzt. Er ist der Ansicht, dass auch eine elektronische Zustellung eine persönliche Zustellung sei. Demgegenüber hält der Bezirksrevisor nur eine Gebühr nach KV 101 i.H.v. 3,30 € für angemessen. Es handele sich bei einer elektronischen Zustellung gerade nicht um eine persönliche Zustellung. II. Die Erinnerung ist zulässig gem. § 5 Abs. 2 GVKostG und auch begründet. Bei einer elektronischen Zustellung handelt es sich nicht um eine persönliche Zustellung, sodass der Kostenansatz nach KV 100 überhöht ist. Es ist zutreffen, dass der Gesetzgeber für die elektronische Zustellung noch keinen Gebührentatbestand geschaffen hat. Es ist daher zu entscheiden, welcher der beiden Gebührenziffern den Aufwand besser abbildet und eher vergleichbar ist. Zwar ist es zutreffend, dass teilweise die Auffassung vertreten wird, dass es für eine persönliche Zustellung nicht erforderlich ist, dass der Gerichtsvollzieher den Schuldner persönlich aufsucht, sondern ist nur ausreicht, dass er persönlich dafür sorgt, dass das elektronische Dokument in den Machtbereich des Empfängers gelangt (so Herrfurth, in: BeckOK, Kostenrecht, 37. Ausgabe, GVKOstG KV 100 Rn. 5). Dies vermag jedoch nicht zu überzeugen. Denn mit dieser Argumentation könnte auch die Übergabe an einen Zusteller als solche angesehen werden, da in diesen Fällen auch der Gerichtsvollzieher persönlich dafür sorgt, dass der Zustellungsprozess in Gang gesetzt wird.

Das Gericht ist vielmehr der Auffassung, dass die persönliche Übergabe deswegen höher vergütet wird, da in diesen Fällen die Möglichkeit einer persönlichen Auseinandersetzung mit dem Schuldner besteht und der Aufwand des Aufsuchens des Schuldners hinzukommt. Zwar ist es zutreffend, dass es hierfür dann auch noch zusätzlich ein Wegegeld gibt, dies soll jedoch die unterschiedlichen Entfernungen angemessen ausgleichen. Der Normalfall des Aufsuchens des Schuldners durch den Gerichtsvollzieher ist denklogisch ausgeschlossen. Dies entspricht daher dem Fall der Zustellung durch ein Zustellunternehmen.

Allein die Tatsache, dass es für den Gerichtsvollzieher erforderlich ist, nachzusehen, ob ein sicherer Übermittlungsweg bereits gehalten wird, rechtfertigt nicht den höheren Ansatz. Zumal dies für viele Unternehmen auch nur einmal erforderlich ist. Das Gericht hält daher die elektronische Zustellung mit dem Kostenziffer 101 für angemessen vergütet. Zwar mag es sein, dass die elektronischen Zustellungen im Moment noch einen erhöhten Zeitaufwand darstellen, dies wird sich mit zunehmender Übung jedoch geben. III. Die Zulassung der Beschwerde, einzulegen schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Amtsgericht Lüneburg, erfolgt gem. §§ 5 Abs. 2 i.V.m. 66 Abs. 2 GKG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage.

Anmerkung: Dem Antrag des Gläubigers lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund einer Einkommenspfändung legt der Arbeitgeber monatlich Gehaltsabrechnungen vor, wonach sich das Einkommen der Schuldnerin aufgrund einer Unterhaltsverpflichtung im unpfändbaren Bereich bewegt. Aufgrund einer erneut abgegebenen Vermögensauskunft erfährt der Gläubiger, dass der Sohn der Schuldnerin im Haushalt des Vaters lebt und sie diesem monatlich (nur) lediglich 50,00 EUR Unterhalt leistet. Entsprechend wurde der vorliegende Beschluss beantragt. Es ergibt sich nunmehr ein pfändbarer Betrag in Höhe von 26,89 EUR (pfändbarer Betrag bei 0 ubP = 76,89 EUR abzüglich 50,00 EUR = 26,89 EUR).

Eingereicht durch Juliane Tuleya, Bremer Inkasso GmbH, Bremen


Schlagwörter: Einkommenspfändung, Nichtberücksichtigung Kind in Höhe des anteilig gezahlten Unterhalts

Inkasso-News:

25.04.2023 - 11:11

Ein „ABC“, das jedem Unternehmer geläufig sein sollte

BREMER INKASSO GmbH: Wesentliches kurz zusammengefasst -- Es gibt wichtige Begriffe und Stichtage, die bekannt sein ...
» weiterlesen

Inkasso-Rechtsprechung:

LG Landau in der Pfalz – 5 T 78/21

Hat der Gläubiger einen Haftbefehl sowie einen Nachtbeschluss erwirkt, und trifft der Gerichtsvollzieher den Schuldner …

» weiterlesen

Ratgeber-Videos:

Inkasso Ratgeber VideoVideo starten

Folge 1: Rechnungen anmahnen – aber richtig

Eindeutigkeit und Konsequenz – das A und O bei Mahnungen. Mahnungen gehören leider zum Geschäftsalltag. Wer weiß, wie man sie richtig formuliert …

Eindeutigkeit und Konsequenz – das A und O bei Mahnungen. Mahnungen gehören leider zum Geschäftsalltag. Wer weiß, wie man sie richtig formuliert und höflich und konsequent handelt, tut das Bestmögliche für einen erfolgreichen Forderungseinzug.

Bremer Inkasso GmbH

D-28259 Bremen
Leerkämpe 12

Tel. +49 421 84106-0
Fax +49 421 84106-21


sehr gut

4,7 / 5,0