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AG Holzminden, JurBüro 2021, 668

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AG Holzminden, Beschl. v. 02.09.2021 – 11 M 2746/20

Pfändung von Arbeitseinkommen / Nichtberücksichtigung des Lebenspartners / Steuerklasse IV / etwa gleich hohes Einkommen

Fundstelle: JurBüro 2021, 668
Thema: ZPO § 850c Abs. 6

Wird der Lohn des Schuldners nach Steuerklasse IV versteuert, ist davon auszugehen, dass der Lebenspartner/Ehegatte ein in etwa gleich hohes Einkommen bezieht (in diesem Fall: ca. 1.140 €). Der Lebenspartner/Ehegatte ist daher bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens nicht zu berücksichtigen. (L.d.R.)

Aus den Gründen:

Mit Schreiben vom 10.05.2021 hat die Gläubiger-Vertreterin nach § 850c Abs. 4 ZPO die vollständige Nichtberücksichtigung des Lebenspartners des Schuldners als Unterhaltsberechtigte beantragt. Als Begründung hat die Gläubiger-Vertreterin angegeben, dass das Einkommen des Schuldners nach der Steuerklasse IV versteuert werde, sodass davon ausgegangen werden könne, dass die Lebenspartner Einkommen in etwa der gleichen Höhe beziehen. Demnach sei der Lebenspartner bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Einkommens unberücksichtigt zu bleiben. Als Nachweis wurde eine Kopie der Verdienstabrechnung des Schuldners eingereicht.

Gewährt der Schuldner einer Person Unterhalt, welche eigene Einkünfte hat, kann der Gläubiger nach § 850c Abs. 4 ZPO beim Vollstreckungsgericht beantragen, dass diese Person wegen ihrer eigenen Einkünfte aus der Berechnung des pfändungsfreien Betrages ausgeschieden oder nur teilweise berücksichtigt wird. Die (teilweise) Nichtberücksichtigung des Unterhaltsberechtigten muss billigem Ermessen entsprechen. Abzuwägen sind die wirtschaftlichen Belange des Gläubigers gegen diejenigen des Schuldners und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen (Saenger, Zivilprozessordnung, ZPO § 850c Rn. 13, 15 beck-online).

Der Schuldner selbst verfügt über ein Einkommen i.H.v. 1.138,00 €. Der Schuldner wurde zum Antrag angehört. Eine Stellungnahme erfolgte nicht.

Bei der Bestimmung nach billigem Ermessen handelt es sich immer um eine Einzelfallentscheidung. Für die Ausübung des Ermessens können insbesondere Pfändungsfreibeträge und Unterhaltssätze Anhalt geben.

Der unterhaltsberechtigte Lebenspartner, Herr W. verfügt über ein eigenes Einkommen in etwa gleicher Höhe wie der Schuldner. Das ergibt sich aus dem schlüssigen Vortrag der Gläubiger-Vertreterin, dass das Einkommen des Schuldners mit der Steuerklasse IV versteuert wird, sodass davon auszugehen ist, dass der Lebenspartner Einkommen in etwa gleicher Höhe wie der Schuldner hat. Der aktuelle Regelbedarf für Sozialhilfe liegt bei 424,00 € für Alleinstehende. Unter Berücksichtigung der Erwerbstätigkeit und einem ihr zu gewährenden Zuschlag von 50 %, ergibt sich ein Freibetrag für ihn i.H.v. 636,00 €.

Da das Einkommen des Lebenspartners über diesem Freibetrag liegt, hat er bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens des Schuldners ganz unberücksichtigt zu bleiben.

Ein genauer Betrag in Bezug auf die Höhe des Einkommens des Lebenspartners wird nicht benötigt. Der Vortrag der Gläubiger-Vertreterin ist als richtig anzunehmen. Der Schuldner hat sich zu der Sache nicht geäußert.

Dem Antrag der Gläubiger-Vertreterin war daher stattzugeben.

Eingereicht von Bianka de Vries, Mitarbeiter der Bremer Inkasso GmbH, Bremen

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