Haftung bei Ehepartnern: Meine, Deine oder unsere Schulden?

Bremer Inkasso: Bei offenen Forderungen ggf. Solidarhaftung von Ehegatten prüfen.

28.03.2014 - 13:03

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Kommt es bei ‚Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfs‘ eines Unternehmers zu offenen Rechnungen seitens des Kunden, ist zu prüfen, ob eine Mithaftung des Ehegatten nach § 1357 BGB in Betracht kommt.

Im Elektrofachgeschäft von Herrn A. klingelt das Telefon. Hausfrau B. bittet dringend um die Reparatur ihrer Waschmaschine, da es ohne die in ihrem 4- köpfigen Haushalt nicht geht. A. nimmt den Auftrag an, erscheint am nächsten Tag in der Wohnung der Familie B. und repariert erfolgreich die Waschmaschine. Frau B. freut sich und A. stellt ihr als Auftraggeberin eine Rechnung. Es kommt aber kein Geld. Unternehmer A. mahnt Frau B. wiederholt an. Es kommt immer noch kein Geld. Frau B. erklärt Herrn A. schließlich, sie sei Hausfrau ohne Einkommen und lebe ausschließlich vom Einkommen des Ehemannes. Eine Zahlung von ihr käme daher nicht in Betracht. A. ärgert sich und ist mit seinem Latein am Ende. Ein Freund rät ihm, sich an einen Anwalt oder ein Inkassobüro zu wenden.

„Der Rat des Freundes ist genau richtig gewesen“, so Bernd Drumann, Geschäftsführer der Bremer Inkasso GmbH. „Sind die eigenen Bemühungen, Forderungen erfolgreich einzuziehen, vergebens, sollte man nicht zögern, sich umgehend kompetente Hilfe zu holen. Welcher Unternehmer hätte gewusst, dass hier eine Mithaftung des Ehemannes von Frau B. nach § 1357 BGB – Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs – in Betracht kommt?” Dass Frau B. ohne Einkommen ist, muss den Unternehmer dann nicht weiter beunruhigen.

Ehegatten können für die Bestellungen ihres Ehepartners haften
Wenn auch grundsätzlich gilt, dass jede Person nur für ihre eigenen Handlungen haftet, gilt das im Bereich des Familienrechts lediglich eingeschränkt. Bei so genannten Alltagsgeschäften/Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfs ist die ausdrückliche Zustimmung oder Vollmacht des Ehegatten nicht nötig. Man geht davon aus, dass das Geschäfte sind, über die sich die Ehepartner, je nach den Anforderungen im Alltag und ihrer individuellen Lebensgestaltung, nicht mehr gesondert verständigen. Kurz: Jeder Ehepartner tut seinen Teil dazu, dass der „Familienbetrieb“ läuft, und ist sich dabei der Zustimmung des Partners gewiss. Zu diesen Geschäften gehören zum Beispiel Einkäufe im Zusammenhang mit Kleidung, Nahrung, Gesundheit, Wohnung, Freizeit, sowie der Abschluss gängiger Versicherungen wie Kranken-, Sach- und Unfallversicherungen. Dabei geht es um die Deckung des „angemessenen“ Lebensbedarfs. Der ist von Familie zu Familie unterschiedlich, und so sind hier die durchschnittlichen Verbrauchsgewohnheiten der jeweiligen Familie der Maßstab. Aus den genannten Geschäften ist der Ehepartner des Handelnden nicht nur mit berechtigt, sondern auch mit verpflichtet – haftet also für die Verbindlichkeiten – sofern die Eheleute nicht getrennt leben.

Nach dieser Regel wirkt der von Frau B. erteilte Reparaturauftrag auch gegenüber ihrem Ehemann, so dass Herr B. für die Reparaturrechnung aufkommen muss. Er kann sich also nicht hinter seiner einkommenslosen Ehefrau verstecken.

Bei Forderungseinzug kompetente Hilfe in Anspruch nehmen
Unternehmer A. muss also aus diesem Grund seine Forderung nicht in den Wind schreiben, ist aber gut beraten, sich möglichst schnell einen kompetenten Partner wie einen Anwalt oder ein Inkassobüro an die Seite zu holen. Rechtsanwälte und Inkassounternehmen prüfen in der Regel zuerst die Rechtmäßigkeit der Forderung und entscheiden dann, welche Maßnahmen am sinnvollsten sind. Sie sind die für den Forderungseinzug berufenen Experten, kennen sich im Dschungel der Gesetze bestens aus und wissen, wie eine Forderung u. U. doch noch realisiert werden kann.

Was bei Auftragserteilung im Hinblick auf die Ehegattenhaftung zu beachten ist
Drumann empfiehlt: „Für den nächsten Auftrag und die damit verbundene Rechnungsstellung kann ich Unternehmer A. nur raten, sich gleich bei der Auftragsannahme nach den Namen beider Ehegatten zu erkundigen und diese jeweils beide sowohl im Angebot, im Auftrag, in der Auftragsbestätigung, im Lieferschein, in der Rechnung und in den Mahnungen anzuführen. So ist man bei den ‚Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfs‘ wie in seinem Fall auf der sichereren Seite.“

Vertragsabschluss immer schriftlich dokumentieren
Zum Abschluss gibt Geschäftsführer Drumann allgemein noch ein paar weitere Tipps, die helfen können, das Forderungsausfallrisiko zu minimieren: „Ich rate Unternehmer A. sowie alle anderen unbedingt, alle Schritte – Auftrag, Lieferung oder Leistungserbringung sowie deren Abnahme – schriftlich festzuhalten.

Sowohl im Angebot als auch in der Auftragsbestätigung empfehle ich den Hinweis, dass die Leistung oder Lieferung auf Basis `beigefügter` Geschäftsbedingungen erbracht wird – diese sollten unbedingt Regelungen über den normalen und ggf. verlängerten Eigentumsvorbehalt enthalten. Die Rechnung mit konkretem Zahlungsziel z.B. `zahlbar bis …` versehen und sie möglichst vorab per Fax schicken (Faxprotokoll gut aufbewahren). Das beugt der `nie erhaltenen Rechnung` beim Kunden vor. Sollte die Zahlung zum gesetzten Zeitpunkt nicht erfolgen, konsequent und umgehend mahnen, wobei spätestens ab der zweiten Mahnung auch angemessene Mahngebühren erhoben werden dürfen. Fruchtet alles Mahnen nicht, sollte man sich rechtzeitig kompetente Hilfe von einem Rechtsanwalt oder Inkassounternehmen holen.“
Foto: © Marco Weber/ BDIU / “www.inkasso.de”:hhtp://www.inkasso.de

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Eindeutigkeit und Konsequenz – das A und O bei Mahnungen. Mahnungen gehören leider zum Geschäftsalltag. Wer weiß, wie man sie richtig formuliert und höflich und konsequent handelt, tut das Bestmögliche für einen erfolgreichen Forderungseinzug.

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