Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen haben Gläubiger hinzunehmen

Seit dem 1. Juli 2015 gilt mindestens zwei Jahre lang der neue pfändungsfreie Grundbetrag für den Schuldner in Höhe von 1.073,88 EUR (bisher 1.045,04 EUR). Betrug der pfändbare Nettolohn eines Schuldners ohne unterhaltsberechtigte Person z. B. 1.490,- EUR, so bekam der Gläubiger bisher davon 311,47 EUR. Seit 01. Juli 2015 erhält er nur noch 291,28 EUR, also 20,19 EUR monatlich oder 242,28 EUR jährlich weniger.

Die Erhöhung richtet sich nach der prozentualen Entwicklung des einkommensteuerlichen Grundfreibetrages, der der Existenzsicherung dient und ist gesetzlich verankert. Beim Schuldner werden die steigenden Lebenshaltungskosten somit berücksichtigt, beim Gläubiger dagegen nicht. Von ihm wird erwartet, dass er zurücksteckt, denn durch die Erhöhung des Pfändungsfreibetrages verringert sich ja der pfändbare Anteil beim Schuldner. Der Gläubiger muss einen langen Atem beweisen – wenn ihm nicht vorher die Puste ausgeht. Das haben wir auch schon erlebt.

Keine Frage, dass der Schuldner seinen Lebensunterhalt bestreiten können muss, aber eine Pfändung kommt ja nicht von ungefähr. Ist jemand mit seiner Zahlung in Verzug, wird ja nicht sofort gepfändet. Die Pfändung steht ganz am Ende einer Reihe von Maßnahmen, mit denen ein Gläubiger versucht hat, seine Forderungen zu realisieren – das kostet Zeit, Geld und Nerven. 

Laut Umfrage des Bundesverbandes Deutscher Inkasso-Unternehmen e. V. (BDIU) bei Inkasso-Unternehmen zum 1. Halbjahr dieses Jahres ist der Hauptgrund für offene Rechnungen bei Verbrauchern mit 81% nach wie vor die Überschuldung. Häufig davon betroffen bereits junge Leute. Eine Tatsache, die ich schwer nachvollziehen kann. Geld, was ich nicht habe, kann ich nicht ausgeben. Eigentlich ganz einfach. Aber anstatt, dass Politik und Gesetzgeber z. B. das Übel gleich bei der Wurzel packen, indem Förderung der Finanzkompetenz in Erziehungs- und Lehrplänen festgeschrieben wird, wird scheinbar eher noch dem Schuldner der Rücken gestärkt als dem Gläubiger.

Da wird die Wohlverhaltensperiode auf drei Jahre verkürzt, was für mich einer Einladung zum Schuldenmachen gleichkommt, die ‚Eidesstattliche Versicherung’ wird vom Begriff ‚Vermögensauskunft‘ abgelöst, der das Gegenteil von dem vorgaukelt, was er beutet. Da soll das  Insolvenzanfechtungsrecht schon seit zwei Jahren auf den Prüfstand….und zu guter Letzt sind die, die die Pfändungen vornehmen sollen, die Gerichtsvollzieher, durch das „Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung“ nun vollends überlastet.

Die Unterstützung und Wertschätzung für diejenigen, die mit Mut und Unternehmergeist unsere Wirtschaft stützen und voranbringen, muss sich endlich in eindeutigen Entscheidungen von Gesetzgeber und Politik niederschlagen. Doch leider belegt die oben genannte Studie auch, dass das Zahlungsverhalten der öffentlichen Hand ganz im Gegensatz zum besser gewordenen allgemeinen Zahlungsverhalten unverändert schlecht ist. Noch Fragen?

Weitere Informationen unter: http://www.bremer-inkasso.de/deutsch/Aktuelles/Erhoehung-der-Pfaendungsfreigrenzen.html

 

 

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