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Ausgleichsanspruch

Die Bremer-Inkasso GmbH ist ein seriöses Inkassounternehmen in Bremen und erklärt Fachbegriffe aus dem Bereich Inkasso.

Als Ausgleichsanspruch bezeichnet man den Anspruch auf eine vom Unternehmer dem Handelsvertreter gegenüber geschuldete besondere vertragliche Vergütung, die unter ganz bestimmten Voraussetzungen bei Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses entsteht. Der Ausgleichsanspruch ist in § 89 b Absatz 1 Handelsgesetzbuch geregelt. Die drei Voraussetzungen sind:

1. Der Handelsvertreter muss neue Kunden geworben oder die Geschäftsverbindung mit alten Kunden wesentlich erweitert oder neu belebt haben, wodurch dem Unternehmer erhebliche Vorteile zufließen müssen.
2. Dem Handelsvertreter müssen infolge der Beendigung des Vertrages mit dem Handelsvertreter Provisionsansprüche entgehen, die ihm bei Weiterbestehen des Vertrages ansonsten aus den Geschäften mit den geworbenen Kunden zugestanden hätten.
3. Die Zahlung des Ausgleichs muss unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit entsprechen.

Der Ausgleichsanspruch stellt das Entgelt für Dienste zur Werbung des Kundenstamms während der gesamten Vertragszeit dar und ist auf Geld gerichtet. Er beträgt höchstens eine Jahresprovision (oder sonstige Jahresvergütung), und zwar berechnet nach dem Durchschnitt der letzten 5 Jahre oder bei kürzerer Tätigkeit dem Jahresdurchschnitt der bisherigen Vertragsdauer (§ 89 b Absatz 2 Handelsgesetzbuch).

Inkassounternehmen können sich zur Werbung neuer Kunden o. ä. eines Handelsvertreters bedienen, dem unter den oben dargestellten Voraussetzungen bei Vertragsbeendigung ein Ausgleichsanspruch zusteht.

Das Inkasso Glossar wurde mit der gebotenen Sorgfalt erstellt. Gleichwohl können wir keinerlei Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen, gleich aus welchem Rechtsgrund, übernehmen.
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