Inkasso Rechtsprechung
Diese Entscheidungssammlung enthält Gerichtsentscheidungen aus unserer täglichen Inkasso-Praxis. Die Urteile oder Beschlüsse sind von unseren Juristen – in Zusammenarbeit mit unseren Prozessanwälten – erwirkt und von der juristischen Fachzeitschrift JurBüro wegen ihrer besonderen Bedeutung veröffentlicht worden:
EV-Nachbesserung/Allgemein
Zum Umfang der Nachbesserung der Angaben des Schuldners im Vermögensverzeichnis bei Verdacht auf verschleiertes Arbeitseinkommen. (L.d.R.)
Hat der Schuldner im Vermögensverzeichnis ein Einkommen offenbart, daß offenkundig nicht ausreicht, um seinen und den Lebensunterhalt seiner Familie zu bestreiten, so ist der Schuldner zur Nachbesserung seiner Angaben im Vermögensverzeichnis verpflichtet. (L.d.R.)
1. Der Schuldner ist zur Nachbesserung bzw. Ergänzung seines Vermögensverzeichnisses verpflichtet, wenn er ein lückenhaftes oder unklares Vermögensverzeichnis vorgelegt hat, das nicht so vollständig ausgefüllt ist, wie der Zweck des § 807 ZPO es für die Kenntnis des Gläubigers zum evtl. Zugriff auf angegebene Vermögenswerte erfordert. 2. Dem Gerichtsvollzieher steht weder für die Durchführung des Nachbesserungsverfahrens noch für die Ablehnung desselben eine gesonderte Gebühr nach Nr. 604 GvKostG KV zu. (L.d.R.)
EV-Nachbesserung/Antragsumdeutung
Der Gerichtsvollzieher kann einen kostenfreien Antrag des Gläubigers auf Abnahme einer Ergänzung der eidesstattlichen Versicherung nicht in einen kostenpflichtigen Antrag auf nochmalige Abgabe der eidesstattliche Versicherung umdeuten. (L.d.R.)
EV-Nachbesserung/Auch für Drittgläubiger
Das Antragsrecht für die Nachbesserung einer eidesstattlichen Versicherung, die eine Fortsetzung des Ursprungsverfahrens darstellt, steht auch der als am ursprünglichen Verfahren nicht beteiligten Drittgläubigerin zu. Dem Gerichtsvollzieher steht für die Durchführung des Nachbesserungsverfahrens keine gesonderte Gebühr nach Nr. 604 GvKostG zu. (L.d.E.)
Legt der Gläubiger hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine verschleierte bzw. fingierte Vergütungsabrede des Schuldners mit seinem Arbeitgeber dar, ist der Schuldner zur Nachbesserung der Angaben in seinem Vermögensverzeichnis verpflichtet. Ferner ist anerkannt, dass die Nachbesserung auch von einem Drittgläubiger verlangt werden kann.
Ein Antragsrecht auf Nachbesserung der vom Schuldner in seinem Vermögensverzeichnis gemachten Angaben steht auch einem am Ursprungsverfahren nicht beteiligten Drittgläubiger zu. Hat der Schuldner belastetes Grundvermögen, so kann der Gläubiger Auskunft darüber verlangen, wie hoch die gesicherten Forderungen valutieren. Nutzt der Schuldner einen im Eigentum eines Dritten stehenden PKW, hat er Angaben zur Finanzierung des Fahrzeuges zu machen. (L.d.R.)
1. Der Geschäftsführer einer GmbH ist verpflichtet, das von ihm vorgelegte Vermögensverzeichnis um die Beantwortung der Frage, aus welchem Grund gegenüber einzelnen Schuldnern der Forderungseinzug nicht durchgeführt worden ist und ob und welche Maßnahmen im einzelnen überhaupt ergriffen wurden, zu ergänzen und die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben an Eides Statt zu versichern. 2. Der Gerichtsvollzieher kann für die Ablehnung der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung keine Gebühr nach Nr. 604 GvKostG KV erheben. (L.d.R.)
EV-Nachbesserung/GV-Kosten
1. Der Schuldner hat im Rahmen der Nachbesserung einer eidesstattlichen Versicherung auch umfassende Angaben hinsichtlich laufender Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit anzugeben. 2. Dem Gerichtsvollzieher steht für die Durchführung des Nachbesserungsverfahrens keine gesonderte Gebühr nach Nr. 604 GvKostG zu. Das Nachbesserungsverfahren ist Teil des Ursprungsverfahrens auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Die Tätigkeit ist insoweit mit der ursprünglich erhobenen Gebühr abgegolten. (L.d.E.)
1. Der Schuldner hat im Rahmen der Nachbesserung einer eidesstattlichen Versicherung auch Angaben zur Art des Handys sowie zum Kaufpreis und Kaufzeitpunkt zu machen. 2. Dem Gerichtsvollzieher steht - nach dem ursprünglichen Auftrag - weder für die Nachbesserung noch die Ergänzung der Angaben im Vermögensverzeichnis durch den Schuldner eine besondere Gebühr nach Nr. 604 GvKostG KV zu. (L.d.R.)
Dem Gerichtsvollzieher steht weder für die Durchführung des Nachbesserungsverfahrens noch für die Ablehnung desselben eine gesonderte Gebühr nach Nr. 604 GvKostG KV zu. (L.d.E.)
1. Zur Verpflichtung des Schuldners, bei teilweise lückenhaften bzw. unklaren und nicht nachvollziehbaren Angaben im Vermögensverzeichnis diese nachzubessern. 2. Für das Nachbesserungsverfahren hat der Gerichtsvollzieher keine weitere Gebühr nach GVKostG KV Nr. 604 anzusetzen. (L.d.R.)
Sowohl für die antragsgemäße Nachbesserung / Ergänzung des Vermögensverzeichnisses als auch für eine entsprechende Ablehnung entsteht beim Gerichtsvollzieher keine gesonderte Gebühr, da das Nachbesserungs- / Ergänzungsverfahren Teil des ursprünglichen Verfahrens zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist.
Für ein Nachbesserungsverfahren hinsichtlich der Angaben des Schuldners im Vermögensverzeichnis kann der Gerichtsvollzieher keine Gebühren nach den Nummern 260 oder 604 GvKostG KV erheben. (L.d.R.)
1. Zur Verpflichtung des Schuldners zur Nachbesserung der Angaben in seinem Vermögensverzeichnis bei Verdacht eines verschleierten Arbeitseinkommens. 2. Für die Durchführung des Nachbesserungsverfahrens steht dem Gerichtsvollzieher keine gesonderte Gebühr zu. (L.d.R.)
Lehnt der Gerichtsvollzieher den Antrag auf Nachbesserung der Angaben im Vermögensverzeichnis ab, so kann er hierfür keine Gebühr nach Nr. 604 GvKostG in Ansatz bringen. Erhoben werden kann die allgemeine Auslagenpauschale der Nr. 713 GvKostG. (L.d.R.)
Zur Verpflichtung des Schuldners auf Nachbesserung der Angaben in dem von ihm aufgestellten Vermögensverzeichnis bei Verdacht eines verschleierten Arbeitseinkommens. (L.d.R.)
1. Der Geschäftsführer einer GmbH ist verpflichtet, das von ihm vorgelegte Vermögensverzeichnis um die Beantwortung der Frage, aus welchem Grund gegenüber einzelnen Schuldnern der Forderungseinzug nicht durchgeführt worden ist und ob und welche Maßnahmen im einzelnen überhaupt ergriffen wurden, zu ergänzen und die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben an Eides Statt zu versichern. 2. Der Gerichtsvollzieher kann für die Ablehnung der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung keine Gebühr nach Nr. 604 GvKostG KV erheben. (L.d.R.)
1. Der Schuldner ist zur Nachbesserung bzw. Ergänzung seines Vermögensverzeichnisses verpflichtet, wenn er ein lückenhaftes oder unklares Vermögensverzeichnis vorgelegt hat, das nicht so vollständig ausgefüllt ist, wie der Zweck des § 807 ZPO es für die Kenntnis des Gläubigers zum evtl. Zugriff auf angegebene Vermögenswerte erfordert. 2. Dem Gerichtsvollzieher steht weder für die Durchführung des Nachbesserungsverfahrens noch für die Ablehnung desselben eine gesonderte Gebühr nach Nr. 604 GvKostG KV zu. (L.d.R.)
Wird der Antrag des Gläubigers zur Nachbesserung einer eidesstattlichen Versicherung vom Gerichtsvollzieher abgelehnt, weil er unbegründet ist, so ist hierfür die Gebühr nach Nr. 604 GVKostG nicht zu erheben. (L.d.R.)
Entscheidung fehlt derzeit
Für ein vom Gerichtsvollzieher abgelehntes Nachbesserungsverfahren betreffend die eidesstattliche Versicherung über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners kann der Gerichtsvollzieher eine Gebühr nach GVKostG KV Nr. 604 nicht in Ansatz bringen. (L.d.R.)
EV-Nachbesserung/Gelegenheitsarbeiten
Zum Umfang der Nachbesserung / Ergänzungspflicht des Schuldners betreffend die Angaben in einem Vermögensverzeichnis. (L.d.R.)
EV-Nachbesserung/Gewerbebetrieb
1. Der Schuldner hat im Rahmen der Nachbesserung einer eidesstattlichen Versicherung auch umfassende Angaben hinsichtlich laufender Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit anzugeben. 2. Dem Gerichtsvollzieher steht für die Durchführung des Nachbesserungsverfahrens keine gesonderte Gebühr nach Nr. 604 GvKostG zu. Das Nachbesserungsverfahren ist Teil des Ursprungsverfahrens auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Die Tätigkeit ist insoweit mit der ursprünglich erhobenen Gebühr abgegolten. (L.d.E.)
Zum Umfang der Offenbarungspflichten eines selbständig tätigen Schuldners. (L.d.R.)
1. Zwischen der ersten Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (hier: 13. 6. 2002) und dem Nachbesserungsantrag (hier: 5. 11. 2003) muß kein zeitlicher Zusammenhang bestehen. 2. Der Schuldner als selbständig Gewerbetreibender ist verpflichtet, diejenigen Auftraggeber bzw. Kunden für die vergangenen 12 Monate zu benennen, mit denen er geschäftlich Kontakt hatte. (L.d.R.)
EV-Nachbesserung/Kaufpreis und Alter Handy
1. Der Schuldner hat im Rahmen der Nachbesserung einer eidesstattlichen Versicherung auch Angaben zur Art des Handys sowie zum Kaufpreis und Kaufzeitpunkt zu machen. 2. Dem Gerichtsvollzieher steht - nach dem ursprünglichen Auftrag - weder für die Nachbesserung noch die Ergänzung der Angaben im Vermögensverzeichnis durch den Schuldner eine besondere Gebühr nach Nr. 604 GvKostG KV zu. (L.d.R.)
EV-Nachbesserung/Lebensgefährte
Ein beschäftigungsloser Schuldner, der im Vermögensverzeichnis angibt, er führe seinem nichtehelichen Lebenspartner den Haushalt, ist im Wege der Nachbesserung verpflichtet, unter anderem darzulegen, in welcher Art und in welchem Umfang Leistungen erbracht werden, damit der Gläubiger die Möglichkeit hat, eventuell bestehende Lohnansprüche zu pfänden bzw. nach § 850 h ZPO vorzugehen. (L.d.R.)
Zum Umfang der Nachbesserung seiner Angaben im Vermögensverzeichnis, wenn der Schuldner angibt, er habe kein eigenes Einkommen und werde von seiner Lebensgefährtin unterhalten. (L.d.R.)
Zum Umfang der Nachbesserung der Angaben der Schuldnerin im Vermögensverzeichnis, wenn diese erklärt hat, sie lebe von den Einkünften ihres nichtehelichen Lebensgefährten und führe diesem unentgeltlich den Haushalt. (L.d.R.)
Gibt die Schuldnerin in ihrem Vermögensverzeichnis an, Hausfrau zu sein und ohne Gegenleistung von ihrem Lebensgefährten unterhalten zu werden, so ist sie im Rahmen der Nachbesserung der Angaben in ihrem Vermögensverzeichnis verpflichtet, weitere Angaben unter anderem zu Art und Umfang der von ihr für ihren Lebensgefährten erbrachten Leistungen zu machen, damit der Gläubiger prüfen kann, ob ein verschleiertes Arbeitseinkommen gewährt wird. (L.d.R.)
Der Schuldner, der im Vermögensverzeichnis angibt, kostenlos bei seiner Freundin zu wohnen und manchmal ein geringes Taschengeld von dieser zu erhalten, hat im Rahmen der Nachbesserung/Ergänzung Angaben zum Namen und Anschrift der Lebenspartnerin zu machen, zu seiner Tätigkeit im Haushalt der Lebenspartnerin und zur Größe der Wohnung und des Haushaltes. (L.d.R.)
Die Schuldnerin, die im Vermögensverzeichnis angibt, daß sie von ihrem Lebensgefährten unterstützt werde, ist im Rahmen einer Nachbesserung/Ergänzung verpflichtet, auch den Namen und die Anschrift ihres Lebensgefährten zu offenbaren und ferner, ob sie für die Unterstützung irgendwelche Gegenleistungen - ggf. auch Art und Dauer derselben - erbringt. (L.d.R.)
Der Schuldner, der angibt, er wohne bei seiner Freundin, hat im Rahmen eines Verfahrens auf Ergänzung seiner Angaben im Rahmen der eidesstattlichen Versicherung zu offenbaren, ob er für seine Freundin Leistungen erbringt, die ihrem Umfang nach über einen üblichen Betrag zur Haushaltsführung hinausgehen. (L.d.R.)
EV-Nachbesserung/Mehrfach wiederholbar
1. Der Geschäftsführer einer GmbH ist verpflichtet, das von ihm vorgelegte Vermögensverzeichnis um die Beantwortung der Frage, aus welchem Grund gegenüber einzelnen Schuldnern der Forderungseinzug nicht durchgeführt worden ist und ob und welche Maßnahmen im einzelnen überhaupt ergriffen wurden, zu ergänzen und die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben an Eides Statt zu versichern. 2. Der Gerichtsvollzieher kann für die Ablehnung der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung keine Gebühr nach Nr. 604 GvKostG KV erheben. (L.d.R.)
EV-Nachbesserung/Nutzung KFZ eines Dritten
Ein Antragsrecht auf Nachbesserung der vom Schuldner in seinem Vermögensverzeichnis gemachten Angaben steht auch einem am Ursprungsverfahren nicht beteiligten Drittgläubiger zu. Hat der Schuldner belastetes Grundvermögen, so kann der Gläubiger Auskunft darüber verlangen, wie hoch die gesicherten Forderungen valutieren. Nutzt der Schuldner einen im Eigentum eines Dritten stehenden PKW, hat er Angaben zur Finanzierung des Fahrzeuges zu machen. (L.d.R.)
Der Schuldner, der angibt, er wohne bei seiner Freundin, hat im Rahmen eines Verfahrens auf Ergänzung seiner Angaben im Rahmen der eidesstattlichen Versicherung zu offenbaren, ob er für seine Freundin Leistungen erbringt, die ihrem Umfang nach über einen üblichen Betrag zur Haushaltsführung hinausgehen. (L.d.R.)
EV-Nachbesserung/Nutzung fremder Konten
Der Schuldner, der angibt, er wohne bei seiner Freundin, hat im Rahmen eines Verfahrens auf Ergänzung seiner Angaben im Rahmen der eidesstattlichen Versicherung zu offenbaren, ob er für seine Freundin Leistungen erbringt, die ihrem Umfang nach über einen üblichen Betrag zur Haushaltsführung hinausgehen. (L.d.R.)
EV-Nachbesserung/Obliegenheitsverletzungen des Geschäftsführers
1. Der Geschäftsführer einer GmbH ist verpflichtet, das von ihm vorgelegte Vermögensverzeichnis um die Beantwortung der Frage, aus welchem Grund gegenüber einzelnen Schuldnern der Forderungseinzug nicht durchgeführt worden ist und ob und welche Maßnahmen im einzelnen überhaupt ergriffen wurden, zu ergänzen und die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben an Eides Statt zu versichern. 2. Der Gerichtsvollzieher kann für die Ablehnung der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung keine Gebühr nach Nr. 604 GvKostG KV erheben. (L.d.R.)
EV-Nachbesserung/Standort PKW
Ist der Schuldner Eigentümer eines PKW, hat er im Rahmen der Nachbesserung / Ergänzung seiner Angaben in dem Vermögensverzeichnis auch Angaben zum üblichen Standort des PKW zu machen (L.d.R.).
EV-Nachbesserung/Unterhalt durch Dritte
Zum Umfang der Nachbesserung / Ergänzungspflicht des Schuldners betreffend die Angaben in einem Vermögensverzeichnis. (L.d.R.)
EV-Nachbesserung/Valutieren der Grundschulden
Ein Antragsrecht auf Nachbesserung der vom Schuldner in seinem Vermögensverzeichnis gemachten Angaben steht auch einem am Ursprungsverfahren nicht beteiligten Drittgläubiger zu. Hat der Schuldner belastetes Grundvermögen, so kann der Gläubiger Auskunft darüber verlangen, wie hoch die gesicherten Forderungen valutieren. Nutzt der Schuldner einen im Eigentum eines Dritten stehenden PKW, hat er Angaben zur Finanzierung des Fahrzeuges zu machen. (L.d.R.)
Im Rahmen des Verfahrens auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse hat der Schuldner bei Grundschulden oder Hypotheken auch anzugeben, welcher Teil des Grundstückes hierdurch belastet ist und wie hoch die durch diese gesicherten Forderungen valutieren. Der Gläubiger braucht sich nicht auf andere Auskunftsmöglichkeiten verweisen zu lassen. (L.d.R.)
EV-Nachbesserung/Verschleiertes Arbeitseinkommen
Legt der Gläubiger hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine verschleierte bzw. fingierte Vergütungsabrede des Schuldners mit seinem Arbeitgeber dar, ist der Schuldner zur Nachbesserung der Angaben in seinem Vermögensverzeichnis verpflichtet.
Ein beschäftigungsloser Schuldner, der im Vermögensverzeichnis angibt, er führe seinem nichtehelichen Lebenspartner den Haushalt, ist im Wege der Nachbesserung verpflichtet, unter anderem darzulegen, in welcher Art und in welchem Umfang Leistungen erbracht werden, damit der Gläubiger die Möglichkeit hat, eventuell bestehende Lohnansprüche zu pfänden bzw. nach § 850 h ZPO vorzugehen. (L.d.R.)
Zum Umfang der Nachbesserung der Angaben des Schuldners im Vermögensverzeichnis bei Verdacht auf verschleiertes Arbeitseinkommen. (L.d.R.)
Im Rahmen einer Nachbesserung seiner Angaben in seinem Vermögensverzeichnis hat der Schuldner ergänzende Fragen der Gläubigerin dann zu beantworten, wenn diese Fragen dem berechtigten Gläubigerinteresse an einer Aufdeckung eines möglicherweise - nicht völlig fernliegenden - verschleierten Arbeitseinkommen Rechnung tragen und keine unzulässige Ausforschung des Schuldners darstellen. (L.d.R.)
1. Zur Verpflichtung des Schuldners zur Nachbesserung der Angaben in seinem Vermögensverzeichnis bei Verdacht eines verschleierten Arbeitseinkommens. 2. Für die Durchführung des Nachbesserungsverfahrens steht dem Gerichtsvollzieher keine gesonderte Gebühr zu. (L.d.R.)
Der Schuldner ist verpflichtet, seine Angaben im Vermögensverzeichnis zu ergänzen, wenn die Vermutung naheliegt, daß es sich bei den Einkünften des Schuldners um verschleiertes Arbeitseinkommen handelt. (L.d.R.)
Zur Verpflichtung des Schuldners auf Nachbesserung der Angaben in dem von ihm aufgestellten Vermögensverzeichnis bei Verdacht eines verschleierten Arbeitseinkommens. (L.d.R.)
Die Schuldnerin, die im Vermögensverzeichnis angibt, daß sie von ihrem Lebensgefährten unterstützt werde, ist im Rahmen einer Nachbesserung/Ergänzung verpflichtet, auch den Namen und die Anschrift ihres Lebensgefährten zu offenbaren und ferner, ob sie für die Unterstützung irgendwelche Gegenleistungen - ggf. auch Art und Dauer derselben - erbringt. (L.d.R.)
Gibt der Schuldner im Vermögensverzeichnis an, bei seiner Ehefrau in einem Arbeitsverhältnis für ein nach Arbeitsmarktgesichtspunkten geringes Entgelt zu stehen, so ist er zur Nachbesserung/Ergänzung der Angaben in dem Vermögensverzeichnis verpflichtet. (L.d.R.)
Der Schuldner, der angibt, er wohne bei seiner Freundin, hat im Rahmen eines Verfahrens auf Ergänzung seiner Angaben im Rahmen der eidesstattlichen Versicherung zu offenbaren, ob er für seine Freundin Leistungen erbringt, die ihrem Umfang nach über einen üblichen Betrag zur Haushaltsführung hinausgehen. (L.d.R.)
EV-Nachbesserung/Vorpfändungen
Im Rahmen der Nachbesserung seiner Angaben im Vermögensverzeichnis hat der Schuldner auch Angaben hinsichtlich der Vorpfändungen zu machen und entsprechende Unterlagen vorzulegen. Für die Frage, wie genau diese Auskunft zu sein hat, kommt es jeweils auf die Umstände des Einzelfalles an, insbesondere die berechtigten Interessen des Gläubigers einerseits und die Belastungen des Schuldners durch die Auskunft andererseits. (L.d.R.)
EV-Nachbesserung/Zeitlicher Zusammenhang
1. Zwischen der ersten Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (hier: 13. 6. 2002) und dem Nachbesserungsantrag (hier: 5. 11. 2003) muß kein zeitlicher Zusammenhang bestehen. 2. Der Schuldner als selbständig Gewerbetreibender ist verpflichtet, diejenigen Auftraggeber bzw. Kunden für die vergangenen 12 Monate zu benennen, mit denen er geschäftlich Kontakt hatte. (L.d.R.)
EV-Nachbesserung/bei unwahren Angaben
Bei einem begründeten Verdacht, daß der Schuldner bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung unrichtige Angaben gemacht hat, ist er auf Antrag des Gläubigers verpflichtet, seine Angaben im Vermögensverzeichnis nachzubessern bzw. zu ergänzen.(L.d.R.)
EV-Nachbesserung/offenkundig zu niedriges Einkommen
Hat der Schuldner im Vermögensverzeichnis ein Einkommen offenbart, daß offenkundig nicht ausreicht, um seinen und den Lebensunterhalt seiner Familie zu bestreiten, so ist der Schuldner zur Nachbesserung seiner Angaben im Vermögensverzeichnis verpflichtet. (L.d.R.)
EV-Verfahren, § 807 ZPO
EV-Verfahren/Glaubhaftmachung/Haftbefehl
Sind vier Haftbefehle für andere Gläubiger in der Schuldnerkartei eingetragen und vollstreckt der Gläubiger wegen einer hohen titulierten Forderung (hier: 53.736,20 EUR) reicht dies als Voraussetzung für ein Verfahren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und Aufstellung eines Vermögensverzeichnisses durch den Schuldner aus. (L.d.R.)
Zur Glaubhaftmachung der Aussichtslosigkeit der Pfändung nach § 807 Abs. 1 Nr. 2 ZPO reicht es aus, wenn der Gläubiger nachweist, daß gegen den Schuldner im Schuldnerverzeichnis Haftbefehle für andere Gläubiger eingetragen sind, die nicht älter als 6 Monate sind. (L.d.R.)
Zur Begründung seines Antrages auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist es ausreichend, wenn die Aussichtslosigkeit eines zuvor durchzuführenden Pfändungsversuches glaubhaft gemacht wird durch Bezugnahme auf einen in einem anderen Verfahren ergangenen Haftbefehl. (L.d.R.)
Der Gerichtsvollzieher ist nicht berechtigt, den Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wegen fehlender Voraussetzungen nach § 807 Abs. 1 ZPO abzulehnen, wenn der Gläubiger sich in seinem Antrag zur Glaubhaftmachung der Aussichtslosigkeit eines zuvor durchgeführten Pfändungsversuches auf die Eintragung von Haftbefehlen im Schuldnerverzeichnis berufen kann. (L.d.R.)
EV-Verfahren/Glaubhaftmachung/Pfändung Gewerbeanschrift ausreichend
Kennt der Gläubiger die Wohnungsanschrift des Schuldners nicht und läßt sich diese auch nicht unter zumutbarem Aufwand ermitteln, ist ein fruchtloser Pfändungsversuch in dem Geschäftslokal des Schuldners ausreichend als Voraussetzung für ein Verfahren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse gegenüber dem Schuldner. (L.d.R.)
EV-Verfahren/§ 836 Abs. 3, S. 3 ZPO
1. Die mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluß angeordnete Herausgabe der laufenden Lohn- und Gehaltsabrechnungen ist nicht dadurch erfüllt, daß der Schuldner eine Abrechnung für einen Monat herausgibt. 2. Im Rahmen der Auskunftspflicht gem. § 836 Abs. 3 ZPO ist der Schuldner verpflichtet, Auskunft zu erteilen über das Brutto- und Nettoeinkommen, über vorliegende Vorpfändungen, vorhandene unterhaltsberechtigte Personen und den geleisteten Unterhalt sowie Einkommen des Ehegatten. (L.d.R.)
EV-Wiederholung/Glaubhaftmachung Vermögenserwerb/bei 42jährigem Schuldner nach 2 Jahren
Hat der (42jährige) Schuldner zuletzt Arbeitslosengeld und Wohngeld - weit unter den Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO - erhalten und sind seit der letzten Abgabe der eidesstattlichen Versicherung mehr als 2 Jahre vergangen, können die Voraussetzungen für eine wiederholte Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gem. § 903 ZPO vorliegen. Es ist unwahrscheinlich, daß der Schuldner sich mit einem derartig geringen Einkommen über einen so langen Zeitraum begnügt hat; vielmehr ist anzunehmen, daß der Schuldner sich neue Einkommensquellen - wenn auch in Form von Gelegenheitsarbeiten - erschlossen hat. (L.d.R.)
Forderungspfändung/Bestimmbarkeit und Bestehen der Forderung
1. Nur wenn in vorformulierten Antragsformularen auf Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses verschiedenartige Ansprüche mit zahlreichen Nebenansprüchen checklistenartig aufgeführt sind, muß der Gläubiger die Formulare bezogen auf konkrete Ansprüche des Schuldners durchsehen und offensichtlich nicht existierende Ansprüche streichen. 2. Einem Antrag auf Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses fehlt nur dann das Rechtsschutzbedürfnis, wenn dem Vollstreckungsgericht positiv bekannt ist, daß die zu pfändende Forderung tatsächlich nicht besteht oder unpfändbar ist. (L.d.R.)
Forderungspfändung/Erstattung Ermittlungs- o. Detektivkosten
1. Ermittlungskosten in Höhe von 70 DM, die dadurch entstanden sind, daß die Gläubigerin einen Ermittlungsdienst eingeschaltet hatte, der ermitteln sollte, ob der Schuldner noch Arbeitslosengeld oder -hilfe gewährt erhält, sind als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung jedenfalls dann erstattungsfähig, wenn die vom Schuldner abgegebene eidesstattliche Versicherung länger als 1 Jahr zurückliegt. 2. Arbeitseinkommen des Schuldners und Wohngeld sind auf Antrag zusammenzurechnen. (L.d.R.)
Forderungspfändung/GV-Kosten für Zustellung
Die Gerichtsvollzieherkosten einer zweiten Zustellung an den Schuldner sind niederzuschlagen, wenn in einer der Regelung des § 173 GVGA widersprechenden Weise eine Zustellung und damit eine falsche Sachbehandlung erfolgt ist. (L.d.R.)
Forderungspfändung/Kontenpfändung/Höhe der Freigabe
Resultiert die Forderung aus einer unerlaubten Handlung, so erfolgt auch im Rahmen des Pfändungsschutzes für Kontoguthaben aus Arbeitseinkommen die Bestimmung des unpfändbaren Guthabens nach § 850 f Abs. 2 ZPO. (L.d.R.)
Grundlage der Bemessung des künftigen Freibetrages im Rahmen des Pfändungsschutzes für Kontoguthaben ist das Einkommen, das der Schuldner regelmäßig erzielt. (L.d.R.)
Forderungspfändung/Kontenpfändung/Pfändungsschutz in Härtefällen
Von einer sittenwidrigen Härte in der Zwangsvollstreckung kann nicht ausgegangen werden, wenn die Gläubigerin einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß erwirkt, mit welchem sie ein Girokonto pfändet, das zwar die einzigste Bankverbindung des Schuldners ist, auf dem aber keine unpfändbaren wiederkehrenden Leistungen eingehen. (L.d.R.)
Forderungspfändung/Lohnpfändung/Bindung des Prozessgerichts an Entscheidung des Vollstreckungsgerichts
Die Festsetzung des pfändbaren Einkommensanteils durch das Vollstreckungsgericht ist im Drittschuldnerprozeß für das Prozeßgericht bindend. Der Drittschuldner kann sich nur mit Erinnerung, nicht aber im Rechtsstreit darauf berufen, daß der pfändbare Betrag unrichtig festgesetzt sei. (L.d.R.)
Hat das Vollstreckungsgericht im Rahmen einer Pfändung und Überweisung von Arbeitseinkommen auf Antrag des Gläubigers die Höhe des Einkommens des Schuldners (unter Einbeziehung von unentgeltlichen Leistungen wie freie Logie und Leistungen des Schuldners im Haushalt der Drittschuldnerin) festgesetzt, so ist das Prozeßgericht im Rahmen einer späteren Drittschuldnerklage an diese Entscheidung des Vollstreckungsgerichts gebunden. (L.d.R.)
Forderungspfändung/Lohnpfändung/Herausgabe Lohnabrechnung
1. Die mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluß angeordnete Herausgabe der laufenden Lohn- und Gehaltsabrechnungen ist nicht dadurch erfüllt, daß der Schuldner eine Abrechnung für einen Monat herausgibt. 2. Im Rahmen der Auskunftspflicht gem. § 836 Abs. 3 ZPO ist der Schuldner verpflichtet, Auskunft zu erteilen über das Brutto- und Nettoeinkommen, über vorliegende Vorpfändungen, vorhandene unterhaltsberechtigte Personen und den geleisteten Unterhalt sowie Einkommen des Ehegatten. (L.d.R.)
Forderungspfändung/Lohnpfändung/Höhe Herabsetzung bei unerlaubter Handlung
Zur Höhe des unpfändbaren Betrages bei Zwangsvollstreckung aus Titel wegen Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung. (L.d.R.)
Wird wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung vollstreckt, kann auf Antrag des Gläubigers der pfandfreie Betrag bei einer erwerbslosen Schuldnerin, die keiner weiteren Person gegenüber unterhaltspflichtig ist, auf den jeweils geltenden doppelten Sozialhilfesatz festgesetzt werden. (L.d.R.)
Forderungspfändung/Lohnpfändung/Kost + Logis
Dem Schuldner von seinem Arbeitgeber (Drittschuldner) gewährte Naturalien wie Wohnung und Verpflegung sind mit 660 € im Monat zu bewerten und mit dem daneben gewährtem Arbeitsentgelt zusammenzurechnen. Aus dem hiernach ermittelten Gesamteinkommen ist der gem. § 850 c ZPO pfändbare Teil des Arbeitseinkommens zu berechnen. (L.d.R.)
Forderungspfändung/Lohnpfändung/Nichtberücksichtigung Kinder bei gleich hohem Einkommen der Eltern
Verfügen der Schuldner und seine Ehefrau über etwa gleich hohe monatliche Nettoeinkünfte, so entspricht es der Billigkeit, daß die Kinder bei der Bestimmung des unpfändbaren Betrages nur zu 1 / 2 berücksichtigt werden. (L.d.R.)
Forderungspfändung/Lohnpfändung/Nichtberücksichtigung nach Sozialhilferegelsätzen
Liegt das eigene Einkommen einer unterhaltsberechtigten Person über den Sozialhilfesätzen, bleibt diese bei der Berechnung des unpfändbaren Einkommens des Schuldners im Rahmen einer Pfändung in dessen Arbeitsentgelt unberücksichtigt. (L.d.R.)
Forderungspfändung/Lohnpfändung/Umfang Auskunftspflicht § 836 Abs. 3 ZPO
1. Die mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluß angeordnete Herausgabe der laufenden Lohn- und Gehaltsabrechnungen ist nicht dadurch erfüllt, daß der Schuldner eine Abrechnung für einen Monat herausgibt. 2. Im Rahmen der Auskunftspflicht gem. § 836 Abs. 3 ZPO ist der Schuldner verpflichtet, Auskunft zu erteilen über das Brutto- und Nettoeinkommen, über vorliegende Vorpfändungen, vorhandene unterhaltsberechtigte Personen und den geleisteten Unterhalt sowie Einkommen des Ehegatten. (L.d.R.)
Forderungspfändung/Lohnpfändung/Verschleiertes Einkommen
Arbeitet der vermögenslose, verschuldete Ehemann im Geschäft der Ehefrau, ist regelmäßig von einem verschleierten Arbeitsverhältnis im Sinne des § 850 h Abs. 2 ZPO auszugehen. (L.d.R.)
Die Pfändung von gegenwärtigem und zukünftigem Arbeitseinkommen umfaßt auch verschleiertes Arbeitseinkommen. Im Antrag auf Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses müssen nicht die Voraussetzungen des Bestehens eines Anspruches auf eine angemessene Vergütung i.S.d. § 850 h Abs. 2 ZPO dargelegt werden. Die Frage, ob dem Schuldner gegen den Drittschuldner eine angemessene Vergütung zusteht, ist im Rahmen des Drittschuldnerprozesses zu klären. (L.d.R.)
Forderungspfändung/Lohnpfändung/Wirksamkeit trotz Fehlen der Beschränkung zu § 850c ZPO
Enthält der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß keine Beschränkung auf unpfändbares Arbeitseinkommen i.S.d. § 850 c ZPO, kann der Drittschuldner sich nicht darauf berufen, daß die Pfändungsfreigrenzen des § 850 c ZPO zu beachten seien. Als Staatsakt sind auch möglicherweise fehlerhafte Pfändungsbeschlüsse - bis zur Grenze der Nichtigkeit - wirksam. (L.d.R.)
Forderungspfändung/Lohnpfändung/Zusammenrechnung mit Wohngeld
1. Ermittlungskosten in Höhe von 70 DM, die dadurch entstanden sind, daß die Gläubigerin einen Ermittlungsdienst eingeschaltet hatte, der ermitteln sollte, ob der Schuldner noch Arbeitslosengeld oder -hilfe gewährt erhält, sind als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung jedenfalls dann erstattungsfähig, wenn die vom Schuldner abgegebene eidesstattliche Versicherung länger als 1 Jahr zurückliegt. 2. Arbeitseinkommen des Schuldners und Wohngeld sind auf Antrag zusammenzurechnen. (L.d.R.)
Forderungspfändung/Pfändung checklistenartig aufgeführter Ansprüche
1. Nur wenn in vorformulierten Antragsformularen auf Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses verschiedenartige Ansprüche mit zahlreichen Nebenansprüchen checklistenartig aufgeführt sind, muß der Gläubiger die Formulare bezogen auf konkrete Ansprüche des Schuldners durchsehen und offensichtlich nicht existierende Ansprüche streichen. 2. Einem Antrag auf Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses fehlt nur dann das Rechtsschutzbedürfnis, wenn dem Vollstreckungsgericht positiv bekannt ist, daß die zu pfändende Forderung tatsächlich nicht besteht oder unpfändbar ist. (L.d.R.)
Forderungspfändung/keine materiell-rechtliche Prüfung des Bestandes einer Forderung
Ein beschäftigungsloser Schuldner, der im Vermögensverzeichnis angibt, er führe seinem nichtehelichen Lebenspartner den Haushalt, ist im Wege der Nachbesserung verpflichtet, unter anderem darzulegen, in welcher Art und in welchem Umfang Leistungen erbracht werden, damit der Gläubiger die Möglichkeit hat, eventuell bestehende Lohnansprüche zu pfänden bzw. nach § 850 h ZPO vorzugehen. (L.d.R.)
Das Vollstreckungsgericht hat im Verfahren der Forderungspfändung keine materiell-rechtliche Prüfung des Bestandes der Forderung vorzunehmen. (L.d.R.)
Geschäftsführerhaftung/Anmeldung im Insolvenzverfahren
Ein Insolvenzgläubiger hat das für eine Klage auf Feststellung, daß die Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung resultiere, das notwendige Rechtsschutzinteresse, falls der Schuldner gegen die Anmeldung als Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung Widerspruch eingelegt hat. (L.d.R.)
Inkassokosten/Gerichtliches Mahnverfahren
Der Rechtspfleger kann bei einem Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheides für die Aufnahme von Inkassokosten keine Angaben über die Unstreitigkeit der zugrundeliegenden Forderung verlangen. (L.d.R.)
Zur Prüfungskompetenz des Rechtspflegers bei einem Antrag auf Erlaß eines gerichtlichen Mahnverfahrens: Der Rechtspfleger darf nur dann einen Anspruch zurückweisen, wenn ein offensichtlich unrichtiger oder ein gegen die guten Sitten verstoßender Titel geschaffen werden soll. (L.d.R.)
Inkassokosten in Höhe einer 15 / 10 Gebühr analog der BRAGO zuzüglich Auslagenpauschale hat der Schuldner als Verzugsschaden zu ersetzen. (L.d.R.)
Inkassokosten/nachgerichtlich
Kosten eines Inkassobüros für das Betreiben der Zwangsvollstreckung sind vom Schuldner in Höhe ersparter Rechtsanwaltsgebühren zu erstatten. (L.d.R.)
Bedient sich der Gläubiger in der Zwangsvollstreckung keines Rechtsanwaltes, sondern läßt die notwendigen Zwangsvollstreckungsanträge von einem Inkassounternehmen stellen, so sind die Kosten des Inkassounternehmens in Höhe der ansonsten nach dem RVG angefallenen Anwaltsvergütung als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung erstattungsfähig. (L.d.R.)
Die Gläubigerin kann vom Schuldner die Kosten eines Inkassounternehmens für das Betreiben von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erstattet verlangen, soweit diese Kosten die Gebühren eines Rechtsanwaltes nach der BRAGO - für dieselbe Tätigkeit - nicht übersteigen. (L.d.R.)
Inkassokosten/vorgerichtlich
Inkassokosten sind dem Kläger in dem Umfang gem. §§ 281, 286 BGB zu ersetzen, wie sie entstanden wären, wenn er sogleich einen Rechtsanwalt eingeschaltet hätte. Ein Rechtsanwalt hätte einen Anspruch auf eine 1,3 Gebühr zuzügl. Auslagenpauschale gehabt.
Inkassokosten sind als Verzugsschaden in Höhe vergleichbarer Anwaltskosten (hier: 1,3 Gebühr, da eine gerichtliche Tätigkeit wegen der Hauptforderung nicht folgt) zu ersetzen. (L.d.R.)
Inkassokosten gehören seit der Einführung des RVG zu den notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung, soweit die Kosten der außergerichtlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht mehr auf die Verfahrensgebühr angerechnet werden. Insoweit liegen nämlich keine doppelten Kosten mehr vor, die bei sofortiger Beauftragung eines Anwalts nicht entstanden wären. (L.d.R.)
Inkassokosten sind grundsätzlich als Verzugsschaden ersatzfähig. Obergrenze können gem. § 254 BGB jedoch nur Kosten sein, die der Klägerin entstanden wären, wenn sie gleich einen Rechtsanwalt beauftragt hätte. Kommt es nachfolgend noch zu einem gerichtlichen Verfahren wegen der Hauptforderung, kann die Klägerin Inkassokosten nur in Höhe der Teile der Geschäftsgebühr (hier: 1,3) - zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer hierauf - erstattet verlangen, die nicht auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen sind. (L.
Inkassokosten sind im Forderungseinzug an Stelle und in Höhe ersparter vorgerichtlicher Anwaltskosten (Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG - soweit sie nicht anzurechnen ist - zzgl. Pauschale Nr. 7002 VV RVG und Umsatzsteuer) erstattungsfähig (Änderung der ständigen Rechtsprechung der Abteilung des AG Frankfurt / Main). (L.d.R.)
Zahlt der Schuldner trotz Mahnung nicht und erhebt er zum Zeitpunkt der Beauftragung des Inkassounternehmens auch keine Einwände gegen die Klageforderung sind Kosten in Höhe einer vergleichbaren 1,3 Gebühr analog RVG - und nicht nur die vorgerichtlich hälftigen nicht anrechenbaren Gebühren - als Verzugsschaden gem. § 268 BGB zuzusprechen. (L.d.R.)
Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten eines Inkassounternehmens unter Verzugsgesichtspunkten besteht grundsätzlich auch dann, wenn die Tätigkeit des Inkassounternehmens nicht oder nicht in vollem Umfang Erfolg hatte und noch zusätzlich ein Rechtsanwalt mit der Titulierung der Forderung beauftragt werden mußte. Dies folgt daraus, daß der Gesetzgeber neben Rechtsanwälten auch die Inkassounternehmen zur Rechtsberatung zugelassen hat. Erstattungsfähig sind - unter Zugrundelegung einer 1,3 Geschäftsgebühr des RVG - die Kosten, die bei Beauftragung eines Anwalts auch entstanden wären. (L.d.E.)
Der Kläger war auch - ohne vorherige Mahnung - berechtigt, ein Inkassounternehmen zu beauftragen, wenn Zahlungsverzug gem. § 286 Abs. 3 BGB nach Ablauf der 30 Tages-Frist eingetreten war. Ein Recht des Schuldners auf Mahnung gibt es nicht. Es ist Sache des Schuldners, darzulegen und nachzuweisen, daß für den Gläubiger bei Wahl des letztendlich teureren Verfahrens, das später gezeigte Schuldnerverhalten vorhersehbar war. Gegen die Geltendmachung von Inkassokosten als Verzugsschaden kann auch nicht angeführt werden, daß es ex ante gesehen, günstiger gewesen wäre, sofort eine Anwaltskanzlei zu beauftragen. Seit Einführung des RVG sind die vorgerichtlichen Kosten nicht mehr zu 100 % auf die spätere Prozeßgebühr anzurechnen. (L.d.E.)
Kosten, die durch die Beauftragung eines Inkassounternehmens entstehen, können als Verzögerungsschaden erstattungsfähig sein. Die Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten bei einem nachfolgenden Rechtsstreit scheidet nach Inkrafttreten des RVG auch nicht deshalb aus, weil der Gläubiger unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht sogleich einen Rechtsanwalt hätte beauftragen können und müssen. Bei vorgerichtlicher Tätigkeit eines Rechtsanwalts wäre eine 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG entstanden. Davon wäre die Hälfte gemäß Vorbem. 3 Abs. 4 zu Teil 3 VV RVG auf die im Gerichtsverfahren anfallende Verfahrensgebühr des Rechtsanwalts nach Nr. 3100 VV RVG anzurechnen. In dieser Höhe sind auch Inkassokosten zu erstatten, wenn es nachfolgend noch zu einem Rechtsstreit kommt. (L.d.E.)
1. Nach nahezu einhelliger Meinung (auch BGH, Urteil v. 24. 5. 1967, AZ. VIII ZR 278 / 64) stellen die Kosten eines zugelassenen Inkassobüros regelmäßig einen vom Schuldner zu ersetzenden Verzugsschaden dar. 2. Da vergleichbare Rechtsanwaltskosten für die vorgerichtliche Tätigkeit nur noch zur Hälfte, jedoch höchstens mit 0,75 auf die Verfahrensgebühr anzurechnen ist, ist die bisherige Rechtsprechung, nach der eine Erstattungsfähigkeit der Kosten des Inkassobüros abgelehnt wird, wenn der Gläubiger voraussehen konnte, daß später im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens doch ein Rechtsanwalt beauftragt werden muß, in Anbetracht der Regelungen des jetzt geltenden RVG zu modifizieren. 3. Der Gläubiger hat die freie Wahl zwischen einem zugelassenen Inkassounternehmen, einem Rechtsbeistand und einem Rechtsanwalt. Deshalb ist es nicht zulässig, die nicht anrechenbare Hälfte der Geschäftsgebühr des Rechtsanwalts (Teil 2 Abschnitt 4 VV 2400 oder 2402 RVG) in besonderen Fällen der erkennbaren Zahlungsunfähigkeit und -unwilligkeit des Schuldners als erstattungsfähig anzunehmen, jedoch demgegenüber die Erstattung eines Anteils der Inkassogebühren in dieser Höhe abzulehnen. (L.d.E.)
Vorgerichtliche Inkassokosten sind nur in Höhe derjenigen Kosten erstattungsfähig, die angefallen wären, wenn die Gläubigerin unmittelbar einen Rechtsanwalt mit der Forderungsbeitreibung beauftragt hätte (hier: 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG). (L.d.R.)
Inkassokosten sind aus dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens begründet. Allein der Umstand, daß die Klägerin für die Durchsetzung ihrer Forderung gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen mußte, kann nicht als Indiz dahingehend gewertet werden, daß die Beklagte erkennbar zahlungsunwillig gewesen ist. (L.d.R.)
Inkassokosten, die sich innerhalb der Plausibilitätsgrenze - auch unter Berücksichtigung einer anwaltlichen Besprechungsgebühr - bewegen, sind vom Schuldner zu ersetzen, wenn dieser sich in Verzug befand. (L.d.R.)
Inkassokosten sind als Verzugsschaden zu erstatten, wenn die Schuldnerin keine Einwände gegen die Restforderung erhoben hatte und diese die Anwaltsgebühren nach der BRAGO für eine vergleichbare Anwaltstätigkeit nicht übersteigen. (L.d.R.).
Insolvenzverfahren / Versagung der Restschuldbefreiung / Unrichtige Angaben des Schuldners über seine berufliche Tätigkeit
Gibt der Schuldner sowohl in seinem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens als auch in dem dazugehörigen Vermögensverzeichnis an, beruflich als unselbständiger Bodenleger tätig zu sein, obwohl er in Wirklichkeit alleiniger Geschäftsführer einer GmbH ist, hat er zumindest grob fahrlässig unrichtige Angaben gemacht mit der Folge, daß ihm die Restschuldbefreiung zu versagen ist. (L.d.R.)
Insolvenzverfahren/Anmeldung Delikt bei GF-Haftung wg. Täuschung über die Leistungsfähigkeit einer GmbH
Ein Insolvenzgläubiger hat das für eine Klage auf Feststellung, daß die Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung resultiere, das notwendige Rechtsschutzinteresse, falls der Schuldner gegen die Anmeldung als Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung Widerspruch eingelegt hat. (L.d.R.)
Insolvenzverfahren/Feststellungsklage/Rechtsschutzinteresse bei Widerspruch Schuldner
Ein Insolvenzgläubiger hat das für eine Klage auf Feststellung, daß die Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung resultiere, das notwendige Rechtsschutzinteresse, falls der Schuldner gegen die Anmeldung als Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung Widerspruch eingelegt hat. (L.d.R.)
Insolvenzverfahren/Haftung des Insolvenzverwalters/Verschwundene Ware
Zur Frage der Haftung des vorläufigen und späteren endgültigen Insolvenzverwalters für nach der Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens vom Betriebsgelände der Insolvenzschuldnerin verschwundenen Waren. (L.d.R.)
Insolvenzverfahren/Untersagung Zwangsvollstreckung/Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung
Hat das Insolvenzgericht im Eröffnungsverfahren Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagt, das Insolvenzverfahren aber noch nicht eröffnet, so ist der Schuldner verpflichtet, die eidesstattliche Versicherung über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse abzugeben und ein Vermögensverzeichnis aufzustellen. (L.d.R.)
Die im Rahmen eines Insolvenzeröffnungsverfahrens untersagte Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner steht der Verpflichtung des Schuldners zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht entgegen. (L.d.R.)
Die einstweilige Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO hindert nicht die Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung des Schuldners nach § 807 ZPO. (L.d.R.)
Sachpfändung/Belassen der Pfandsache beim Schuldner
Weisungen des Gläubigers, die Beginn, Art und Ausmaß der Zwangsvollstreckung betreffen, sind für den Gerichtsvollzieher bindend, wenn sie mit den Gesetzen nicht im Widerspruch stehen. Der Gläubiger kann bei der PKW-Pfändung verlangen, dass der Gerichtsvollzieher die Inbesitznahme durch Anbringung einer Siegelmarke und Wegnahme von Fahrzeugschlüssel und Kraftfahrzeugbrief bewirkt.
Weisungen des Gläubigers, die Beginn, Art und Ausmaß der Zwangsvollstreckung betreffen, sind für den Gerichtsvollzieher bindend, wenn sie mit den Gesetzen nicht in Widerspruch stehen. Erklärt sich die Gläubigerin ausdrücklich mit dem Belassen der Pfandsache im Gewahrsam des Schuldners einverstanden, ist kein Vorschuß für Abtransport und eine Unterstellung der Pfandsache zu erheben. (L.d.E.)
Verlangt der Gläubiger die Pfändung eines 14 Jahre alten KFZ durch Anbringung einer Siegelmarke und Wegnahme von Papieren und Schlüsseln, so kann der Gerichtsvollzieher den Antrag nicht ablehnen, weil der Gläubiger den angeforderten Vorschuß von 500 ? für Abtransport, Schätzung, Standkosten, Veröffentlichung etc. nicht zahlt. (L.d.R.)
Sachpfändung/Bindung des GV an Weisungen des Gläubigers
Weisungen des Gläubigers, die Beginn, Art und Ausmaß der Zwangsvollstreckung betreffen, sind für den Gerichtsvollzieher bindend, wenn sie mit den Gesetzen nicht im Widerspruch stehen. Der Gläubiger kann bei der PKW-Pfändung verlangen, dass der Gerichtsvollzieher die Inbesitznahme durch Anbringung einer Siegelmarke und Wegnahme von Fahrzeugschlüssel und Kraftfahrzeugbrief bewirkt.
Weisungen des Gläubigers, die Beginn, Art und Ausmaß der Zwangsvollstreckung betreffen, sind für den Gerichtsvollzieher bindend, wenn sie mit den Gesetzen nicht in Widerspruch stehen. Erklärt sich die Gläubigerin ausdrücklich mit dem Belassen der Pfandsache im Gewahrsam des Schuldners einverstanden, ist kein Vorschuß für Abtransport und eine Unterstellung der Pfandsache zu erheben. (L.d.E.)
Verlangt der Gläubiger die Pfändung eines 14 Jahre alten KFZ durch Anbringung einer Siegelmarke und Wegnahme von Papieren und Schlüsseln, so kann der Gerichtsvollzieher den Antrag nicht ablehnen, weil der Gläubiger den angeforderten Vorschuß von 500 ? für Abtransport, Schätzung, Standkosten, Veröffentlichung etc. nicht zahlt. (L.d.R.)
Sachpfändung/Computer/bei Jurastudenten
Ein Computer nebst Monitor und Drucker ist nicht deshalb unpfändbar, weil der Schuldner als Jura-Student diesen für die Erstellung von Hausarbeiten während seines Studiums benötigt. (L.d.R.)
Sachpfändung/PKW
Weisungen des Gläubigers, die Beginn, Art und Ausmaß der Zwangsvollstreckung betreffen, sind für den Gerichtsvollzieher bindend, wenn sie mit den Gesetzen nicht im Widerspruch stehen. Der Gläubiger kann bei der PKW-Pfändung verlangen, dass der Gerichtsvollzieher die Inbesitznahme durch Anbringung einer Siegelmarke und Wegnahme von Fahrzeugschlüssel und Kraftfahrzeugbrief bewirkt.
Weisungen des Gläubigers, die Beginn, Art und Ausmaß der Zwangsvollstreckung betreffen, sind für den Gerichtsvollzieher bindend, wenn sie mit den Gesetzen nicht in Widerspruch stehen. Erklärt sich die Gläubigerin ausdrücklich mit dem Belassen der Pfandsache im Gewahrsam des Schuldners einverstanden, ist kein Vorschuß für Abtransport und eine Unterstellung der Pfandsache zu erheben. (L.d.E.)
Verlangt der Gläubiger die Pfändung eines 14 Jahre alten KFZ durch Anbringung einer Siegelmarke und Wegnahme von Papieren und Schlüsseln, so kann der Gerichtsvollzieher den Antrag nicht ablehnen, weil der Gläubiger den angeforderten Vorschuß von 500 € für Abtransport, Schätzung, Standkosten, Veröffentlichung etc. nicht zahlt. (L.d.R.)
Unternehmensfortführung § 25 HGB/Fortführung einer GmbH durch Einzelfirma
Zur Firmenfortführung und der damit verbundenen Haftung. (L.d.R.)
Verhaftung/Einwände gegen die Forderung
Einwendungen gegen die Forderung selbst können im Rahmen der sofortigen Beschwerde gegen einen Haftbefehl, der gemäß § 901 ZPO gegenüber dem Schuldner ergangen ist, nicht geltend gemacht werden. (L.d.R.)
Verhaftung/GV-Kosten bei freiwilliger Abgabe
Begibt der Schuldner sich freiwillig in das Büro des Gerichtsvollziehers und gibt ohne vorherige Weigerung die eidesstattliche Versicherung über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse ab, so ist kein Raum für eine Verhaftung des Schuldners. Der Gerichtsvollzieher kann in diesen Fällen nur die Gebühr nach Nr. 604 KV GVKostG ansetzen und nicht die Gebühr nach Nr. 270 KV GVKostG. (L.d.R.)
Erscheint der Schuldner freiwillig im Büro des Gerichtsvollziehers, um die eidesstattliche Versicherung über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse abzugeben, kann der Gerichtsvollzieher keine »Verhaftungsgebühr« nach GvKostG-KV Nr. 270 ansetzen, sondern nur eine Gebühr nach GvKostG-KV Nr. 604. (L.d.R.)