Inkasso Rechtsprechung

Diese Entscheidungssammlung enthält Gerichtsentscheidungen aus unserer täglichen Inkasso-Praxis. Die Urteile oder Beschlüsse sind von unseren Juristen – in Zusammenarbeit mit unseren Prozessanwälten – erwirkt und von der juristischen Fachzeitschrift JurBüro wegen ihrer besonderen Bedeutung veröffentlicht worden. Soweit es zu den ausgewählten Rechtsthemen, BGH-Rechtsprechung gibt, sind wir bemüht, diese ebenfalls an dieser Stelle zu veröffentlichen:

  • EV-Nachbesserung/Ablehnung/Erinnerung gem. § 766 ZPO

    • Ein Gläubiger, der geltend macht, der Gerichtsvollzieher habe ein unvollständiges oder ungenaues Vermögensverzeichnis aufgenommen, ist zunächst gehalten, beim Gerichtsvollzieher eine Nachbesserung zu beantragen. Erst wenn der Gerichtsvollzieher den Antrag ablehnt, steht dem Gläubiger dagegen die Erinnerung nach § 766 ZPO zu.
       
  • EV-Nachbesserung/Allgemein

    • Zum Umfang der Nachbesserung der Angaben des Schuldners im Vermögensverzeichnis bei Verdacht auf verschleiertes Arbeitseinkommen. (L.d.R.)
       
    • Hat der Schuldner im Vermögensverzeichnis ein Einkommen offenbart, daß offenkundig nicht ausreicht, um seinen und den Lebensunterhalt seiner Familie zu bestreiten, so ist der Schuldner zur Nachbesserung seiner Angaben im Vermögensverzeichnis verpflichtet. (L.d.R.)
       
    • 1. Der Schuldner ist zur Nachbesserung bzw. Ergänzung seines Vermögensverzeichnisses verpflichtet, wenn er ein lückenhaftes oder unklares Vermögensverzeichnis vorgelegt hat, das nicht so vollständig ausgefüllt ist, wie der Zweck des § 807 ZPO es für die Kenntnis des Gläubigers zum evtl. Zugriff auf angegebene Vermögenswerte erfordert. 2. Dem Gerichtsvollzieher steht weder für die Durchführung des Nachbesserungsverfahrens noch für die Ablehnung desselben eine gesonderte Gebühr nach Nr. 604 GvKostG KV zu. (L.d.R.)
       
  • EV-Nachbesserung/Antragsumdeutung

    • Stellt der Gläubiger einen Antrag auf Nachbesserung eines bereits bestehenden Vermögensverzeichnisses, darf der Gerichtsvollzieher ihn nicht als Antrag auf Wiederholung der eidesstattlichen Versicherung gem. § 903 ZPO behandeln.
       
    • Der Gerichtsvollzieher kann einen kostenfreien Antrag des Gläubigers auf Abnahme einer Ergänzung der eidesstattlichen Versicherung nicht in einen kostenpflichtigen Antrag auf nochmalige Abgabe der eidesstattliche Versicherung umdeuten. (L.d.R.)
       
  • EV-Nachbesserung/Auch für Drittgläubiger

    • Das Antragsrecht für die Nachbesserung einer eidesstattlichen Versicherung, die eine Fortsetzung des Ursprungsverfahrens darstellt, steht auch der als am ursprünglichen Verfahren nicht beteiligten Drittgläubigerin zu. Dem Gerichtsvollzieher steht für die Durchführung des Nachbesserungsverfahrens keine gesonderte Gebühr nach Nr. 604 GvKostG zu. (L.d.E.)
       
    • Legt der Gläubiger hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine verschleierte bzw. fingierte Vergütungsabrede des Schuldners mit seinem Arbeitgeber dar, ist der Schuldner zur Nachbesserung der Angaben in seinem Vermögensverzeichnis verpflichtet. Ferner ist anerkannt, dass die Nachbesserung auch von einem Drittgläubiger verlangt werden kann.
       
    • Ein Antragsrecht auf Nachbesserung der vom Schuldner in seinem Vermögensverzeichnis gemachten Angaben steht auch einem am Ursprungsverfahren nicht beteiligten Drittgläubiger zu. Hat der Schuldner belastetes Grundvermögen, so kann der Gläubiger Auskunft darüber verlangen, wie hoch die gesicherten Forderungen valutieren. Nutzt der Schuldner einen im Eigentum eines Dritten stehenden PKW, hat er Angaben zur Finanzierung des Fahrzeuges zu machen. (L.d.R.)
       
    • 1. Der Geschäftsführer einer GmbH ist verpflichtet, das von ihm vorgelegte Vermögensverzeichnis um die Beantwortung der Frage, aus welchem Grund gegenüber einzelnen Schuldnern der Forderungseinzug nicht durchgeführt worden ist und ob und welche Maßnahmen im einzelnen überhaupt ergriffen wurden, zu ergänzen und die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben an Eides Statt zu versichern. 2. Der Gerichtsvollzieher kann für die Ablehnung der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung keine Gebühr nach Nr. 604 GvKostG KV erheben. (L.d.R.)
       
  • EV-Nachbesserung/Einkommen unterhaltsberechtigter Personen

  • EV-Nachbesserung/GV-Kosten

    • 1. Gibt der Schuldner im Vermögensverzeichnis an, er bestreite seinen Lebensunterhalt durch Gelegenheitsjobs, so ist er auf Antrag des Gläubigers zur Nachbesserung verpflichtet. 2. Der Gerichtsvollzieher kann für die Nachbesserung keine neuen Gebühren ansetzen. (L.d.R.)
       
    • 1. Der Schuldner hat im Rahmen der Nachbesserung einer eidesstattlichen Versicherung auch umfassende Angaben hinsichtlich laufender Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit anzugeben. 2. Dem Gerichtsvollzieher steht für die Durchführung des Nachbesserungsverfahrens keine gesonderte Gebühr nach Nr. 604 GvKostG zu. Das Nachbesserungsverfahren ist Teil des Ursprungsverfahrens auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Die Tätigkeit ist insoweit mit der ursprünglich erhobenen Gebühr abgegolten. (L.d.E.)
       
    • 1. Der Schuldner hat im Rahmen der Nachbesserung einer eidesstattlichen Versicherung auch Angaben zur Art des Handys sowie zum Kaufpreis und Kaufzeitpunkt zu machen. 2. Dem Gerichtsvollzieher steht - nach dem ursprünglichen Auftrag - weder für die Nachbesserung noch die Ergänzung der Angaben im Vermögensverzeichnis durch den Schuldner eine besondere Gebühr nach Nr. 604 GvKostG KV zu. (L.d.R.)
       
    • Dem Gerichtsvollzieher steht weder für die Durchführung des Nachbesserungsverfahrens noch für die Ablehnung desselben eine gesonderte Gebühr nach Nr. 604 GvKostG KV zu. (L.d.E.)
       
    • 1. Zur Verpflichtung des Schuldners, bei teilweise lückenhaften bzw. unklaren und nicht nachvollziehbaren Angaben im Vermögensverzeichnis diese nachzubessern. 2. Für das Nachbesserungsverfahren hat der Gerichtsvollzieher keine weitere Gebühr nach GVKostG KV Nr. 604 anzusetzen. (L.d.R.)
       
    • Sowohl für die antragsgemäße Nachbesserung / Ergänzung des Vermögensverzeichnisses als auch für eine entsprechende Ablehnung entsteht beim Gerichtsvollzieher keine gesonderte Gebühr, da das Nachbesserungs- / Ergänzungsverfahren Teil des ursprünglichen Verfahrens zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist.
       
    • Für ein Nachbesserungsverfahren hinsichtlich der Angaben des Schuldners im Vermögensverzeichnis kann der Gerichtsvollzieher keine Gebühren nach den Nummern 260 oder 604 GvKostG KV erheben. (L.d.R.)
       
    • 1. Zur Verpflichtung des Schuldners zur Nachbesserung der Angaben in seinem Vermögensverzeichnis bei Verdacht eines verschleierten Arbeitseinkommens. 2. Für die Durchführung des Nachbesserungsverfahrens steht dem Gerichtsvollzieher keine gesonderte Gebühr zu. (L.d.R.)
       
    • Lehnt der Gerichtsvollzieher den Antrag auf Nachbesserung der Angaben im Vermögensverzeichnis ab, so kann er hierfür keine Gebühr nach Nr. 604 GvKostG in Ansatz bringen. Erhoben werden kann die allgemeine Auslagenpauschale der Nr. 713 GvKostG. (L.d.R.)
       
    • Zur Verpflichtung des Schuldners auf Nachbesserung der Angaben in dem von ihm aufgestellten Vermögensverzeichnis bei Verdacht eines verschleierten Arbeitseinkommens. (L.d.R.)
       
    • 1. Der Geschäftsführer einer GmbH ist verpflichtet, das von ihm vorgelegte Vermögensverzeichnis um die Beantwortung der Frage, aus welchem Grund gegenüber einzelnen Schuldnern der Forderungseinzug nicht durchgeführt worden ist und ob und welche Maßnahmen im einzelnen überhaupt ergriffen wurden, zu ergänzen und die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben an Eides Statt zu versichern. 2. Der Gerichtsvollzieher kann für die Ablehnung der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung keine Gebühr nach Nr. 604 GvKostG KV erheben. (L.d.R.)
       
    • 1. Der Schuldner ist zur Nachbesserung bzw. Ergänzung seines Vermögensverzeichnisses verpflichtet, wenn er ein lückenhaftes oder unklares Vermögensverzeichnis vorgelegt hat, das nicht so vollständig ausgefüllt ist, wie der Zweck des § 807 ZPO es für die Kenntnis des Gläubigers zum evtl. Zugriff auf angegebene Vermögenswerte erfordert. 2. Dem Gerichtsvollzieher steht weder für die Durchführung des Nachbesserungsverfahrens noch für die Ablehnung desselben eine gesonderte Gebühr nach Nr. 604 GvKostG KV zu. (L.d.R.)
       
    • Wird der Antrag des Gläubigers zur Nachbesserung einer eidesstattlichen Versicherung vom Gerichtsvollzieher abgelehnt, weil er unbegründet ist, so ist hierfür die Gebühr nach Nr. 604 GVKostG nicht zu erheben. (L.d.R.)
       
    • Entscheidung fehlt derzeit
       
    • Für ein vom Gerichtsvollzieher abgelehntes Nachbesserungsverfahren betreffend die eidesstattliche Versicherung über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners kann der Gerichtsvollzieher eine Gebühr nach GVKostG KV Nr. 604 nicht in Ansatz bringen. (L.d.R.)
       
  • EV-Nachbesserung/Gelegenheitsarbeiten

    • 1. Gibt der Schuldner im Vermögensverzeichnis an, er bestreite seinen Lebensunterhalt durch Gelegenheitsjobs, so ist er auf Antrag des Gläubigers zur Nachbesserung verpflichtet. 2. Der Gerichtsvollzieher kann für die Nachbesserung keine neuen Gebühren ansetzen. (L.d.R.)
       
    • Ein selbständig tätiger Schuldner hat im Rahmen der Ergänzung einer eidesstattlichen Versicherung seine geschäftlichen Aktivitäten auch für einen zurückliegenden Zeitraum (hier: 12 Monate) zu offenbaren. (L.d.R.)
       
    • Zum Umfang der Nachbesserung / Ergänzungspflicht des Schuldners betreffend die Angaben in einem Vermögensverzeichnis. (L.d.R.)
       
  • EV-Nachbesserung/Gewerbebetrieb

    • Ein als Selbständiger tätige Schuldner hat auch seine geschäftlichen Tätigkeiten für zurückliegende Zeiträume zu offenbaren. (L.d.R.)
       
    • Ein selbständig tätiger Schuldner hat im Rahmen der Ergänzung einer eidesstattlichen Versicherung seine geschäftlichen Aktivitäten auch für einen zurückliegenden Zeitraum (hier: 12 Monate) zu offenbaren. (L.d.R.)
       
    • 1. Der Schuldner hat im Rahmen der Nachbesserung einer eidesstattlichen Versicherung auch umfassende Angaben hinsichtlich laufender Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit anzugeben. 2. Dem Gerichtsvollzieher steht für die Durchführung des Nachbesserungsverfahrens keine gesonderte Gebühr nach Nr. 604 GvKostG zu. Das Nachbesserungsverfahren ist Teil des Ursprungsverfahrens auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Die Tätigkeit ist insoweit mit der ursprünglich erhobenen Gebühr abgegolten. (L.d.E.)
       
    • Zum Umfang der Offenbarungspflichten eines selbständig tätigen Schuldners. (L.d.R.)
       
    • 1. Zwischen der ersten Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (hier: 13. 6. 2002) und dem Nachbesserungsantrag (hier: 5. 11. 2003) muß kein zeitlicher Zusammenhang bestehen. 2. Der Schuldner als selbständig Gewerbetreibender ist verpflichtet, diejenigen Auftraggeber bzw. Kunden für die vergangenen 12 Monate zu benennen, mit denen er geschäftlich Kontakt hatte. (L.d.R.)
       
  • EV-Nachbesserung/Kaufpreis und Alter Handy

    • 1. Der Schuldner hat im Rahmen der Nachbesserung einer eidesstattlichen Versicherung auch Angaben zur Art des Handys sowie zum Kaufpreis und Kaufzeitpunkt zu machen. 2. Dem Gerichtsvollzieher steht - nach dem ursprünglichen Auftrag - weder für die Nachbesserung noch die Ergänzung der Angaben im Vermögensverzeichnis durch den Schuldner eine besondere Gebühr nach Nr. 604 GvKostG KV zu. (L.d.R.)
       
  • EV-Nachbesserung/Lebensgefährte

    • Gibt der Schuldner im Vermögensverzeichnis an, von seinem Lebensgefährten unterhalten zu werden, ist er im Rahmen einer Nachbesserung/Ergänzung verpflichtet, ergänzende Fragen hierzu zu beantworten. (L.d.R.)
       
    • Ein beschäftigungsloser Schuldner, der im Vermögensverzeichnis angibt, er führe seinem nichtehelichen Lebenspartner den Haushalt, ist im Wege der Nachbesserung verpflichtet, unter anderem darzulegen, in welcher Art und in welchem Umfang Leistungen erbracht werden, damit der Gläubiger die Möglichkeit hat, eventuell bestehende Lohnansprüche zu pfänden bzw. nach § 850 h ZPO vorzugehen. (L.d.R.)
       
    • Zum Umfang der Nachbesserung seiner Angaben im Vermögensverzeichnis, wenn der Schuldner angibt, er habe kein eigenes Einkommen und werde von seiner Lebensgefährtin unterhalten. (L.d.R.)
       
    • Zum Umfang der Nachbesserung der Angaben der Schuldnerin im Vermögensverzeichnis, wenn diese erklärt hat, sie lebe von den Einkünften ihres nichtehelichen Lebensgefährten und führe diesem unentgeltlich den Haushalt. (L.d.R.)
       
    • Gibt die Schuldnerin in ihrem Vermögensverzeichnis an, Hausfrau zu sein und ohne Gegenleistung von ihrem Lebensgefährten unterhalten zu werden, so ist sie im Rahmen der Nachbesserung der Angaben in ihrem Vermögensverzeichnis verpflichtet, weitere Angaben unter anderem zu Art und Umfang der von ihr für ihren Lebensgefährten erbrachten Leistungen zu machen, damit der Gläubiger prüfen kann, ob ein verschleiertes Arbeitseinkommen gewährt wird. (L.d.R.)
       
    • Der Schuldner, der im Vermögensverzeichnis angibt, kostenlos bei seiner Freundin zu wohnen und manchmal ein geringes Taschengeld von dieser zu erhalten, hat im Rahmen der Nachbesserung/Ergänzung Angaben zum Namen und Anschrift der Lebenspartnerin zu machen, zu seiner Tätigkeit im Haushalt der Lebenspartnerin und zur Größe der Wohnung und des Haushaltes. (L.d.R.)
       
    • Die Schuldnerin, die im Vermögensverzeichnis angibt, daß sie von ihrem Lebensgefährten unterstützt werde, ist im Rahmen einer Nachbesserung/Ergänzung verpflichtet, auch den Namen und die Anschrift ihres Lebensgefährten zu offenbaren und ferner, ob sie für die Unterstützung irgendwelche Gegenleistungen - ggf. auch Art und Dauer derselben - erbringt. (L.d.R.)
       
    • Der Schuldner, der angibt, er wohne bei seiner Freundin, hat im Rahmen eines Verfahrens auf Ergänzung seiner Angaben im Rahmen der eidesstattlichen Versicherung zu offenbaren, ob er für seine Freundin Leistungen erbringt, die ihrem Umfang nach über einen üblichen Betrag zur Haushaltsführung hinausgehen. (L.d.R.)
       
  • EV-Nachbesserung/Mehrfach wiederholbar

    • 1. Der Geschäftsführer einer GmbH ist verpflichtet, das von ihm vorgelegte Vermögensverzeichnis um die Beantwortung der Frage, aus welchem Grund gegenüber einzelnen Schuldnern der Forderungseinzug nicht durchgeführt worden ist und ob und welche Maßnahmen im einzelnen überhaupt ergriffen wurden, zu ergänzen und die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben an Eides Statt zu versichern. 2. Der Gerichtsvollzieher kann für die Ablehnung der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung keine Gebühr nach Nr. 604 GvKostG KV erheben. (L.d.R.)
       
  • EV-Nachbesserung/Nutzung KFZ eines Dritten

    • Ein Antragsrecht auf Nachbesserung der vom Schuldner in seinem Vermögensverzeichnis gemachten Angaben steht auch einem am Ursprungsverfahren nicht beteiligten Drittgläubiger zu. Hat der Schuldner belastetes Grundvermögen, so kann der Gläubiger Auskunft darüber verlangen, wie hoch die gesicherten Forderungen valutieren. Nutzt der Schuldner einen im Eigentum eines Dritten stehenden PKW, hat er Angaben zur Finanzierung des Fahrzeuges zu machen. (L.d.R.)
       
    • Der Schuldner, der angibt, er wohne bei seiner Freundin, hat im Rahmen eines Verfahrens auf Ergänzung seiner Angaben im Rahmen der eidesstattlichen Versicherung zu offenbaren, ob er für seine Freundin Leistungen erbringt, die ihrem Umfang nach über einen üblichen Betrag zur Haushaltsführung hinausgehen. (L.d.R.)
       
  • EV-Nachbesserung/Nutzung fremder Konten

    • Der Schuldner, der angibt, er wohne bei seiner Freundin, hat im Rahmen eines Verfahrens auf Ergänzung seiner Angaben im Rahmen der eidesstattlichen Versicherung zu offenbaren, ob er für seine Freundin Leistungen erbringt, die ihrem Umfang nach über einen üblichen Betrag zur Haushaltsführung hinausgehen. (L.d.R.)
       
  • EV-Nachbesserung/Obliegenheitsverletzungen des Geschäftsführers

    • 1. Der Geschäftsführer einer GmbH ist verpflichtet, das von ihm vorgelegte Vermögensverzeichnis um die Beantwortung der Frage, aus welchem Grund gegenüber einzelnen Schuldnern der Forderungseinzug nicht durchgeführt worden ist und ob und welche Maßnahmen im einzelnen überhaupt ergriffen wurden, zu ergänzen und die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben an Eides Statt zu versichern. 2. Der Gerichtsvollzieher kann für die Ablehnung der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung keine Gebühr nach Nr. 604 GvKostG KV erheben. (L.d.R.)
       
  • EV-Nachbesserung/Ort und Zeitangabe von Märkten

    • Bietet sich als erfolgsversprechende Zwangsvollstreckungsmaßnahme nur eine Taschenpfändung an, hat der Schuldner im Rahmen einer Nachbesserung seiner eidesstattlichen Versicherung über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Angaben dazu zu machen, wann er wo welche Märkte zu welchen Zeiten besucht und seinen Verkaufsstand zu beschreiben. (L.d.R.)
       
  • EV-Nachbesserung/Standort PKW

    • Ist der Schuldner Eigentümer eines PKW, hat er im Rahmen der Nachbesserung / Ergänzung seiner Angaben in dem Vermögensverzeichnis auch Angaben zum üblichen Standort des PKW zu machen (L.d.R.).
       
  • EV-Nachbesserung/Unterhalt durch Dritte

  • EV-Nachbesserung/Valutieren der Grundschulden

    • Ein Antragsrecht auf Nachbesserung der vom Schuldner in seinem Vermögensverzeichnis gemachten Angaben steht auch einem am Ursprungsverfahren nicht beteiligten Drittgläubiger zu. Hat der Schuldner belastetes Grundvermögen, so kann der Gläubiger Auskunft darüber verlangen, wie hoch die gesicherten Forderungen valutieren. Nutzt der Schuldner einen im Eigentum eines Dritten stehenden PKW, hat er Angaben zur Finanzierung des Fahrzeuges zu machen. (L.d.R.)
       
    • Im Rahmen des Verfahrens auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse hat der Schuldner bei Grundschulden oder Hypotheken auch anzugeben, welcher Teil des Grundstückes hierdurch belastet ist und wie hoch die durch diese gesicherten Forderungen valutieren. Der Gläubiger braucht sich nicht auf andere Auskunftsmöglichkeiten verweisen zu lassen. (L.d.R.)
       
  • EV-Nachbesserung/Verschleiertes Arbeitseinkommen

    • 1. Bestehen Anhaltspunkte dafür, daß der Schuldner Einkommen verschleiert (hier ist der Schuldner Angestellter der von seiner Ehefrau geführten GmbH), hat er im Rahmen der Nachbesserung seiner eidesstattlichen Versicherung Angaben zu Art und Umfang seiner Tätigkeit, zu seiner Ausbildung und Berufserfahrung und zu evtl. gewährten Sachleistungen zu machen. 2. Im Hinblick auf die Pfändung eines möglichen Pflichtteilsanspruchs des Schuldners hat er im Rahmen der Nachbesserung seiner eidesstattlichen Versicherung den Namen, die Anschrift, die Geburtsdaten seiner Eltern anzugeben, mögliche weitere Pflichtteilsberechtigte zu benennen und Angaben zur voraussichtlichen Höhe des Pflichtteils zu machen. (L.d.R.)
       
    • Gibt der Schuldner im Vermögensverzeichnis an, er sei Elektromeister, zur Zeit als Betriebsleiter tätig und verdiene nur ca. 1.000 € netto monatlich ist er verpflichtet, ergänzende Fragen der Gläubigerin im Rahmen eines Nachbesserungsverfahrens zu beantworten. (L.d.R.)
       
    • Legt der Gläubiger hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine verschleierte bzw. fingierte Vergütungsabrede des Schuldners mit seinem Arbeitgeber dar, ist der Schuldner zur Nachbesserung der Angaben in seinem Vermögensverzeichnis verpflichtet.
       
    • Ein beschäftigungsloser Schuldner, der im Vermögensverzeichnis angibt, er führe seinem nichtehelichen Lebenspartner den Haushalt, ist im Wege der Nachbesserung verpflichtet, unter anderem darzulegen, in welcher Art und in welchem Umfang Leistungen erbracht werden, damit der Gläubiger die Möglichkeit hat, eventuell bestehende Lohnansprüche zu pfänden bzw. nach § 850 h ZPO vorzugehen. (L.d.R.)
       
    • Zum Umfang der Nachbesserung der Angaben des Schuldners im Vermögensverzeichnis bei Verdacht auf verschleiertes Arbeitseinkommen. (L.d.R.)
       
    • Im Rahmen einer Nachbesserung seiner Angaben in seinem Vermögensverzeichnis hat der Schuldner ergänzende Fragen der Gläubigerin dann zu beantworten, wenn diese Fragen dem berechtigten Gläubigerinteresse an einer Aufdeckung eines möglicherweise - nicht völlig fernliegenden - verschleierten Arbeitseinkommen Rechnung tragen und keine unzulässige Ausforschung des Schuldners darstellen. (L.d.R.)
       
    • 1. Zur Verpflichtung des Schuldners zur Nachbesserung der Angaben in seinem Vermögensverzeichnis bei Verdacht eines verschleierten Arbeitseinkommens. 2. Für die Durchführung des Nachbesserungsverfahrens steht dem Gerichtsvollzieher keine gesonderte Gebühr zu. (L.d.R.)
       
    • Der Schuldner ist verpflichtet, seine Angaben im Vermögensverzeichnis zu ergänzen, wenn die Vermutung naheliegt, daß es sich bei den Einkünften des Schuldners um verschleiertes Arbeitseinkommen handelt. (L.d.R.)
       
    • Zur Verpflichtung des Schuldners auf Nachbesserung der Angaben in dem von ihm aufgestellten Vermögensverzeichnis bei Verdacht eines verschleierten Arbeitseinkommens. (L.d.R.)
       
    • Die Schuldnerin, die im Vermögensverzeichnis angibt, daß sie von ihrem Lebensgefährten unterstützt werde, ist im Rahmen einer Nachbesserung/Ergänzung verpflichtet, auch den Namen und die Anschrift ihres Lebensgefährten zu offenbaren und ferner, ob sie für die Unterstützung irgendwelche Gegenleistungen - ggf. auch Art und Dauer derselben - erbringt. (L.d.R.)
       
    • Gibt der Schuldner im Vermögensverzeichnis an, bei seiner Ehefrau in einem Arbeitsverhältnis für ein nach Arbeitsmarktgesichtspunkten geringes Entgelt zu stehen, so ist er zur Nachbesserung/Ergänzung der Angaben in dem Vermögensverzeichnis verpflichtet. (L.d.R.)
       
    • Der Schuldner, der angibt, er wohne bei seiner Freundin, hat im Rahmen eines Verfahrens auf Ergänzung seiner Angaben im Rahmen der eidesstattlichen Versicherung zu offenbaren, ob er für seine Freundin Leistungen erbringt, die ihrem Umfang nach über einen üblichen Betrag zur Haushaltsführung hinausgehen. (L.d.R.)
       
  • EV-Nachbesserung/Vorpfändungen

    • Im Rahmen der Nachbesserung seiner Angaben im Vermögensverzeichnis hat der Schuldner auch Angaben hinsichtlich der Vorpfändungen zu machen und entsprechende Unterlagen vorzulegen. Für die Frage, wie genau diese Auskunft zu sein hat, kommt es jeweils auf die Umstände des Einzelfalles an, insbesondere die berechtigten Interessen des Gläubigers einerseits und die Belastungen des Schuldners durch die Auskunft andererseits. (L.d.R.)
       
  • EV-Nachbesserung/Zeitlicher Zusammenhang

    • 1. Zwischen der ersten Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (hier: 13. 6. 2002) und dem Nachbesserungsantrag (hier: 5. 11. 2003) muß kein zeitlicher Zusammenhang bestehen. 2. Der Schuldner als selbständig Gewerbetreibender ist verpflichtet, diejenigen Auftraggeber bzw. Kunden für die vergangenen 12 Monate zu benennen, mit denen er geschäftlich Kontakt hatte. (L.d.R.)
       
  • EV-Nachbesserung/bei unwahren Angaben

    • Bei einem begründeten Verdacht, daß der Schuldner bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung unrichtige Angaben gemacht hat, ist er auf Antrag des Gläubigers verpflichtet, seine Angaben im Vermögensverzeichnis nachzubessern bzw. zu ergänzen.(L.d.R.)
       
  • EV-Nachbesserung/mögliche Erbschaft

    • Im Rahmen der Nachbesserung seiner Angaben im Vermögensverzeichnis hat sich der Schuldner auf Antrag des Gläubigers auch zu Fragen einer möglichen Erbschaft nach seinen Eltern zu erklären. Der Gläubiger muß die mögliche und zulässige Pfändung eines Pflichtteilsanspruchs des Schuldners prüfen können. (L.d.R.)
       
    • 1. Bestehen Anhaltspunkte dafür, daß der Schuldner Einkommen verschleiert (hier ist der Schuldner Angestellter der von seiner Ehefrau geführten GmbH), hat er im Rahmen der Nachbesserung seiner eidesstattlichen Versicherung Angaben zu Art und Umfang seiner Tätigkeit, zu seiner Ausbildung und Berufserfahrung und zu evtl. gewährten Sachleistungen zu machen. 2. Im Hinblick auf die Pfändung eines möglichen Pflichtteilsanspruchs des Schuldners hat er im Rahmen der Nachbesserung seiner eidesstattlichen Versicherung den Namen, die Anschrift, die Geburtsdaten seiner Eltern anzugeben, mögliche weitere Pflichtteilsberechtigte zu benennen und Angaben zur voraussichtlichen Höhe des Pflichtteils zu machen. (L.d.R.)
       
  • EV-Nachbesserung/offenkundig zu niedriges Einkommen

    • Hat der Schuldner im Vermögensverzeichnis ein Einkommen offenbart, daß offenkundig nicht ausreicht, um seinen und den Lebensunterhalt seiner Familie zu bestreiten, so ist der Schuldner zur Nachbesserung seiner Angaben im Vermögensverzeichnis verpflichtet. (L.d.R.)
       
  • EV-Verfahren/Ausdehnung auf weitere Titel/Nach Termin unzulässig

    • a) Wird der Auftrag zur Pfändung zusammen mit einem Antrag zur Bestimmung eines Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung für den Fall gestellt, dass die Pfändung nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führt, ist der Zeitpunkt des Pfändungsversuchs für die Bestimmung der Zuständigkeit zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 899 Abs. 1 ZPO maßgeblich. b) Zur Begründung eines Aufenthaltsorts i. S. des § 899 Abs. 1 ZPO reicht eine kurzfristige Anwesenheit des Schuldners aus. c) Eine Ausdehnung des Verfahrens zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auf weitere titulierte Forderungen ist nach dem Offenbarungstermin nicht mehr zulässig.
       
  • EV-Verfahren/Glaubhaftmachung/Haftbefehl

    • Zur Glaubhaftmachung der Aussichtslosigkeit der Pfändung genügt der Nachweis, daß bereits einer oder mehrere Haftbefehle (hier: 3 Haftbefehle) gegen den Schuldner aus anderen Verfahren bestehen, wenn diese zeitnah vor Antragsstellung ergangen sind. (L.d.R.)
       
    • Zur Glaubhaftmachung der Aussichtslosigkeit eines Pfändungsversuchs - als Voraussetzung für ein Verfahren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung - reicht es aus, wenn der Gläubiger eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis vorlegt, wonach gegen den Schuldner bereits in anderer Sache Haftbefehl ergangen war. (L.d.E.)
       
    • Die Aussichtslosigkeit eines Pfändungsversuchs - als Voraussetzung für ein Verfahren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung - ist glaubhaft gemacht, wenn der Gläubiger auf fünf - für andere Gläubiger in jüngster Zeit ergangene - Haftbefehle verweist. (L.d.R.)
       
    • Sind vier Haftbefehle für andere Gläubiger in der Schuldnerkartei eingetragen und vollstreckt der Gläubiger wegen einer hohen titulierten Forderung (hier: 53.736,20 EUR) reicht dies als Voraussetzung für ein Verfahren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und Aufstellung eines Vermögensverzeichnisses durch den Schuldner aus. (L.d.R.)
       
    • Zur Glaubhaftmachung der Aussichtslosigkeit der Pfändung nach § 807 Abs. 1 Nr. 2 ZPO reicht es aus, wenn der Gläubiger nachweist, daß gegen den Schuldner im Schuldnerverzeichnis Haftbefehle für andere Gläubiger eingetragen sind, die nicht älter als 6 Monate sind. (L.d.R.)
       
    • Zur Begründung seines Antrages auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist es ausreichend, wenn die Aussichtslosigkeit eines zuvor durchzuführenden Pfändungsversuches glaubhaft gemacht wird durch Bezugnahme auf einen in einem anderen Verfahren ergangenen Haftbefehl. (L.d.R.)
       
    • Der Gerichtsvollzieher ist nicht berechtigt, den Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wegen fehlender Voraussetzungen nach § 807 Abs. 1 ZPO abzulehnen, wenn der Gläubiger sich in seinem Antrag zur Glaubhaftmachung der Aussichtslosigkeit eines zuvor durchgeführten Pfändungsversuches auf die Eintragung von Haftbefehlen im Schuldnerverzeichnis berufen kann. (L.d.R.)
       
  • EV-Verfahren/Glaubhaftmachung/Pfändung Gewerbeanschrift ausreichend

    • Kennt der Gläubiger die Wohnungsanschrift des Schuldners nicht und läßt sich diese auch nicht unter zumutbarem Aufwand ermitteln, ist ein fruchtloser Pfändungsversuch in dem Geschäftslokal des Schuldners ausreichend als Voraussetzung für ein Verfahren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse gegenüber dem Schuldner. (L.d.R.)
       
  • EV-Verfahren/Wechsel gesetzlicher Vertreter/Haftbefehl

    • Ist gegen einen Geschäftsführer einer GmbH im Rahmen eines Verfahrens auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ein Haftbefehl ergangen und tritt danach ein Geschäftsführerwechsel ein, bleibt der frühere Geschäftsführer zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet. (L.d.R.)
       
  • EV-Verfahren/Wechsel gesetzlicher Vertreter/nach Ladung

    • Der einzige Vorstand eines eingetragenen Vereins, der sein Amt erst nach der Ladung zum Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung niedergelegt hat, ohne dass ein neuer gesetzlicher Vertreter bestellt worden ist, bleibt verpflichtet, für den Verein die eidesstattliche Versicherung abzugeben, wenn die Berufung auf die Amtsniedergung rechtsmissbräuchlich wäre.
       
  • EV-Verfahren/Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers/Zeitpunkt des Pfändungsversuchs

    • Zuständig für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ist der Gerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Schuldner im Zeitpunkt der Auftragserteilung seinen Wohnsitz hat. Bei einem Sachpfändungsauftrag kombiniert mit einem Auftrag zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ist als Zeitpunkt der Auftragserteilung der Tag maßgebend, an dem die Voraussetzungen für das Verfahren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners eingetreten sind. (L.d.R.)
       
    • a) Wird der Auftrag zur Pfändung zusammen mit einem Antrag zur Bestimmung eines Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung für den Fall gestellt, dass die Pfändung nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führt, ist der Zeitpunkt des Pfändungsversuchs für die Bestimmung der Zuständigkeit zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 899 Abs. 1 ZPO maßgeblich. b) Zur Begründung eines Aufenthaltsorts i. S. des § 899 Abs. 1 ZPO reicht eine kurzfristige Anwesenheit des Schuldners aus. c) Eine Ausdehnung des Verfahrens zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auf weitere titulierte Forderungen ist nach dem Offenbarungstermin nicht mehr zulässig.
       
  • EV-Verfahren/im Rahmen der Sicherungsvollstreckung § 720a ZPO

    • Der Gläubiger kann im Rahmen der Sicherungsvollstreckung gem. § 720a ZPO von dem Schuldner auch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO verlangen.
       
  • EV-Verfahren/§ 836 Abs. 3, S. 3 ZPO

    • 1. Die mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluß angeordnete Herausgabe der laufenden Lohn- und Gehaltsabrechnungen ist nicht dadurch erfüllt, daß der Schuldner eine Abrechnung für einen Monat herausgibt. 2. Im Rahmen der Auskunftspflicht gem. § 836 Abs. 3 ZPO ist der Schuldner verpflichtet, Auskunft zu erteilen über das Brutto- und Nettoeinkommen, über vorliegende Vorpfändungen, vorhandene unterhaltsberechtigte Personen und den geleisteten Unterhalt sowie Einkommen des Ehegatten. (L.d.R.)
       
  • EV-Verfahren/Ärztliches Attest

    • Bescheinigt ein Arzt, daß der Schuldner »bis auf weiteres arbeits-, verhandlungs-, haftungsunfähig aufgrund einer dekompensierter somatisierender Depression« sei, ist dieses Attest nicht ausreichend, um das Nichterscheinen des Schuldners zum Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu entschuldigen, wenn der Schuldner wenige Monate zuvor einen Termin bei Gericht in einer anderen Sache persönlich wahrgenommen hat. (L.d.R.)
       
  • EV-Wiederholung/Glaubhaftmachung Vermögenserwerb/Bestehende Kunden werden nicht mehr bedient

    • Macht der Gläubiger glaubhaft, daß der als selbständiger Kaufmann tätige Schuldner die im Vermögensverzeichnis angegebenen Kunden nicht mehr bedient, ist der Schuldner auf Antrag zur wiederholten Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet. (L.d.R.)
       
  • EV-Wiederholung/Glaubhaftmachung Vermögenserwerb/bei 42jährigem Schuldner nach 2 Jahren

    • Hat der (42jährige) Schuldner zuletzt Arbeitslosengeld und Wohngeld - weit unter den Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO - erhalten und sind seit der letzten Abgabe der eidesstattlichen Versicherung mehr als 2 Jahre vergangen, können die Voraussetzungen für eine wiederholte Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gem. § 903 ZPO vorliegen. Es ist unwahrscheinlich, daß der Schuldner sich mit einem derartig geringen Einkommen über einen so langen Zeitraum begnügt hat; vielmehr ist anzunehmen, daß der Schuldner sich neue Einkommensquellen - wenn auch in Form von Gelegenheitsarbeiten - erschlossen hat. (L.d.R.)
       
  • Feststellungsklage/Deliktsanspruch/EV vor Auftrag

    • Hat der Schuldner am 8. 4. 2003 für 11 andere Gläubiger die eidesstattliche Versicherung über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse abgegeben und bezieht er von Juli bis November 2004 für seinen Gewerbebetrieb Waren, deren Kaufpreis er nicht ausgleicht, hat wegen dieser Forderung eine Klage auf Feststellung, daß die zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht, Erfolg. (L.d.R.)
       
    • Von einer Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bei Erteilung des Auftrags an den Gläubiger ist auszugehen (Auftrag im Oktober 2005), wenn der Schuldner nur wenige Monate (31. 1. 2005) vorher die eidesstattliche Versicherung über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse abgegeben und ein Vermögensverzeichnis aufgestellt hatte. (L.d.R.)
       
  • Feststellungsklage/Deliktsanspruch/Tanken trotz Überschuldung

    • Muß dem Schuldner die extrem hohe Überschuldung seines Betriebes bewußt sein, muß er die weitere Nutzung von Tankkarten durch seine Mitarbeiter untersagen. Unterläßt er dies, kann festzustellen sein, daß die Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung resultiert. (L.d.R.)
       
  • Forderungspfändung/Einkommensteuer/Steuerfestsetzungsverfahren

    • Wer einen Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuer gepfändet und zur Einziehung überwiesen erhalten hat, kann aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses weder einen Anspruch auf Vornahme von Verfahrenshandlungen im Steuerfestsetzungsverfahren gem. § 888 ZPO durch Haftantrag gegen den Schuldner vollstrecken noch nach § 887 ZPO ermächtigt werden, Verfahrenshandlungen des Schuldners im Steuerfestsetzungsverfahren selbst vorzunehmen (Aufgabe von BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2003 - IXa ZB 115/03, BGHZ 157, 195).
       
  • Forderungspfändung/Erlass/Bestimmbarkeit und Bestehen der Forderung

    • 1. Nur wenn in vorformulierten Antragsformularen auf Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses verschiedenartige Ansprüche mit zahlreichen Nebenansprüchen checklistenartig aufgeführt sind, muß der Gläubiger die Formulare bezogen auf konkrete Ansprüche des Schuldners durchsehen und offensichtlich nicht existierende Ansprüche streichen. 2. Einem Antrag auf Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses fehlt nur dann das Rechtsschutzbedürfnis, wenn dem Vollstreckungsgericht positiv bekannt ist, daß die zu pfändende Forderung tatsächlich nicht besteht oder unpfändbar ist. (L.d.R.)
       
  • Forderungspfändung/Erlass/Erstattung Ermittlungs- o. Detektivkosten

    • 1. Ermittlungskosten in Höhe von 70 DM, die dadurch entstanden sind, daß die Gläubigerin einen Ermittlungsdienst eingeschaltet hatte, der ermitteln sollte, ob der Schuldner noch Arbeitslosengeld oder -hilfe gewährt erhält, sind als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung jedenfalls dann erstattungsfähig, wenn die vom Schuldner abgegebene eidesstattliche Versicherung länger als 1 Jahr zurückliegt. 2. Arbeitseinkommen des Schuldners und Wohngeld sind auf Antrag zusammenzurechnen. (L.d.R.)
       
  • Forderungspfändung/Erlass/Pfändung checklistenartig aufgeführter Ansprüche

    • 1. Nur wenn in vorformulierten Antragsformularen auf Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses verschiedenartige Ansprüche mit zahlreichen Nebenansprüchen checklistenartig aufgeführt sind, muß der Gläubiger die Formulare bezogen auf konkrete Ansprüche des Schuldners durchsehen und offensichtlich nicht existierende Ansprüche streichen. 2. Einem Antrag auf Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses fehlt nur dann das Rechtsschutzbedürfnis, wenn dem Vollstreckungsgericht positiv bekannt ist, daß die zu pfändende Forderung tatsächlich nicht besteht oder unpfändbar ist. (L.d.R.)
       
  • Forderungspfändung/Erlass/Wirksamkeit bei Verweis auf angeheftete Anlagen

    • Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist auch dann wirksam, wenn in dem Beschlussformular auf angeheftete Anlagen verwiesen wird, in denen die gepfändete Forderung bezeichnet ist. Die Anlagen als solche müssen nicht unterschrieben werden.
       
  • Forderungspfändung/Erlass/keine Forderungsaufstellung bei TeilHauptforderung

    • Vollstreckt der Gläubiger nur wegen einer Teilforderung, hat die Teilforderung hinreichend bestimmt zu sein. Ausreichend ist, wenn der Gläubiger klarstellt, daß er wegen einer Teilhauptforderung vollstrecke. Eine darüber hinausgehende Aufschlüsselung ist nicht erforderlich. Der Gläubiger muß in diesen Fällen auch keine Gesamtabrechnung vorlegen. (L.d.R.)
       
  • Forderungspfändung/Erlass/keine materiell-rechtliche Prüfung des Bestandes einer Forderung

    • Ein beschäftigungsloser Schuldner, der im Vermögensverzeichnis angibt, er führe seinem nichtehelichen Lebenspartner den Haushalt, ist im Wege der Nachbesserung verpflichtet, unter anderem darzulegen, in welcher Art und in welchem Umfang Leistungen erbracht werden, damit der Gläubiger die Möglichkeit hat, eventuell bestehende Lohnansprüche zu pfänden bzw. nach § 850 h ZPO vorzugehen. (L.d.R.)
       
    • Das Vollstreckungsgericht hat im Verfahren der Forderungspfändung keine materiell-rechtliche Prüfung des Bestandes der Forderung vorzunehmen. (L.d.R.)
       
  • Forderungspfändung/GV-Kosten für Zustellung

    • Die Gerichtsvollzieherkosten einer zweiten Zustellung an den Schuldner sind niederzuschlagen, wenn in einer der Regelung des § 173 GVGA widersprechenden Weise eine Zustellung und damit eine falsche Sachbehandlung erfolgt ist. (L.d.R.)
       
  • Forderungspfändung/Kontenpfändung/Höhe der Freigabe

    • Resultiert die Forderung aus einer unerlaubten Handlung, so erfolgt auch im Rahmen des Pfändungsschutzes für Kontoguthaben aus Arbeitseinkommen die Bestimmung des unpfändbaren Guthabens nach § 850 f Abs. 2 ZPO. (L.d.R.)
       
    • Grundlage der Bemessung des künftigen Freibetrages im Rahmen des Pfändungsschutzes für Kontoguthaben ist das Einkommen, das der Schuldner regelmäßig erzielt. (L.d.R.)
       
  • Forderungspfändung/Kontenpfändung/Vollstreckungsschutz Sozialleistung

    • Pfändet der Gläubiger den dem Schuldner gem. § 667 BGB zustehenden Auszahlungsanspruch gegen den Drittschuldner wegen der auf ein Konto des Drittschuldners eingehenden, dem Schuldner zustehenden Sozialleistungen, kann der Schuldner unter den Voraussetzungen des § 765 a ZPO Vollstreckungsschutz beanspruchen.
       
    • Hinsichtlich des gemäß § 55 Abs. 4 SGB I unpfändbaren Betrags laufender künftiger Sozialleistungen kann in entsprechender Anwendung des § 850 k ZPO Pfändungsschutz gewährt werden.
       
  • Forderungspfändung/Kontenpfändung/Vollstreckungsschutz in Härtefällen

    • Von einer sittenwidrigen Härte in der Zwangsvollstreckung kann nicht ausgegangen werden, wenn die Gläubigerin einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß erwirkt, mit welchem sie ein Girokonto pfändet, das zwar die einzigste Bankverbindung des Schuldners ist, auf dem aber keine unpfändbaren wiederkehrenden Leistungen eingehen. (L.d.R.)
       
  • Forderungspfändung/Kontenpfändung/Vollstreckungsschutz Überweisung Ehepartner

    • Pfändet der Gläubiger den einer Mitschuldnerin und Ehefrau zustehenden Auszahlungsanspruch aus Girokontovertrag gegen den Drittschuldner, können die Schuldner und Eheleute zwar nicht nach § 850 k ZPO, jedoch unter den Voraussetzungen des § 765 a ZPO Vollstreckungsschutz beanspruchen, soweit das Guthaben auf dem Girokonto aus der Überweisung von unpfändbarem Arbeitseinkommen des Ehemannes herrührt.
       
  • Forderungspfändung/Lohnpfändung/Bindung des Prozessgerichts an Entscheidung des Vollstreckungsgerichts

    • Die Festsetzung des pfändbaren Einkommensanteils durch das Vollstreckungsgericht ist im Drittschuldnerprozeß für das Prozeßgericht bindend. Der Drittschuldner kann sich nur mit Erinnerung, nicht aber im Rechtsstreit darauf berufen, daß der pfändbare Betrag unrichtig festgesetzt sei. (L.d.R.)
       
    • Hat das Vollstreckungsgericht im Rahmen einer Pfändung und Überweisung von Arbeitseinkommen auf Antrag des Gläubigers die Höhe des Einkommens des Schuldners (unter Einbeziehung von unentgeltlichen Leistungen wie freie Logie und Leistungen des Schuldners im Haushalt der Drittschuldnerin) festgesetzt, so ist das Prozeßgericht im Rahmen einer späteren Drittschuldnerklage an diese Entscheidung des Vollstreckungsgerichts gebunden. (L.d.R.)
       
  • Forderungspfändung/Lohnpfändung/Delikt Prozesskosten teilen Vollstreckungsprivileg

    • Sowohl die Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs auf Zahlung von Verzugszinsen als auch wegen der Ansprüche auf Erstattung von Prozesskosten und Kosten der Zwangsvollstreckung unterfällt dem Vollstreckungsprivileg des § 850 f Abs. 2 ZPO, wenn diese Ansprüche Folgen der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung sind.
       
  • Forderungspfändung/Lohnpfändung/Feststellungsklage/Delikt wg. EV vor Auftrag

    • Von einer Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bei Erteilung des Auftrags an den Gläubiger ist auszugehen (Auftrag im Oktober 2005), wenn der Schuldner nur wenige Monate (31. 1. 2005) vorher die eidesstattliche Versicherung über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse abgegeben und ein Vermögensverzeichnis aufgestellt hatte. (L.d.R.)
       
  • Forderungspfändung/Lohnpfändung/Herausgabe Abtretung

    • Der Gläubiger hat Anspruch auf Herausgabe zumindest einer Kopie der Abtretungsurkunde, damit er prüfen kann, ob die Abtretung wirksam ist oder es sich um ein Scheingeschäft handelt. (L.d.R.)
       
    • Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluß kann auch noch nachträglich wegen einer Herausgabeanordnung (Abtretungserklärung zu Gunsten der Ehefrau des Schuldners) ergänzt werden. (L.d.R.)
       
  • Forderungspfändung/Lohnpfändung/Herausgabe Lohnabrechnung

    • Hat der Gläubiger Ansprüche des Schuldners auf gegenwärtiges und künftiges Arbeitseinkommen pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen, hat der Schuldner außer den laufenden Lohnabrechnungen regelmäßig auch die letzten drei Lohnabrechnungen aus der Zeit vor Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger herauszugeben.
       
    • 1. Die mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluß angeordnete Herausgabe der laufenden Lohn- und Gehaltsabrechnungen ist nicht dadurch erfüllt, daß der Schuldner eine Abrechnung für einen Monat herausgibt. 2. Im Rahmen der Auskunftspflicht gem. § 836 Abs. 3 ZPO ist der Schuldner verpflichtet, Auskunft zu erteilen über das Brutto- und Nettoeinkommen, über vorliegende Vorpfändungen, vorhandene unterhaltsberechtigte Personen und den geleisteten Unterhalt sowie Einkommen des Ehegatten. (L.d.R.)
       
  • Forderungspfändung/Lohnpfändung/Höhe Berechnung PKW

    • Arbeitseinkommen (Geld) und Sachbezüge (hier: unentgeltliche Nutzung eines Firmenfahrzeuges) sind in der Weise zusammenzurechnen, daß die Natuarlleistungen (hier: 1 % des Neupreises des Firmenfahrzeuges als zusätzliches monatliches Einkommen) wertmäßig auf die dem Schuldner pfandfrei verbleibende Teile des Arbeitseinkommens angerechnet werden. (L.d.R.)
       
  • Forderungspfändung/Lohnpfändung/Höhe Herabsetzung bei unerlaubter Handlung

    • Zur Höhe des unpfändbaren Betrages bei Zwangsvollstreckung aus Titel wegen Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung. (L.d.R.)
       
    • Wird wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung vollstreckt, kann auf Antrag des Gläubigers der pfandfreie Betrag bei einer erwerbslosen Schuldnerin, die keiner weiteren Person gegenüber unterhaltspflichtig ist, auf den jeweils geltenden doppelten Sozialhilfesatz festgesetzt werden. (L.d.R.)
       
  • Forderungspfändung/Lohnpfändung/Insolvenzgläubiger

    • Die Vollstreckung in die erweitert pfändbaren Bezüge des Schuldners ist nur Neugläubigern von Unterhalts- und Deliktsansprüchen, nicht aber Unterhalts- und Deliktsgläubigern, die an dem Insolvenzverfahren teilnehmen.
       
  • Forderungspfändung/Lohnpfändung/Neugläubiger

    • Die Vollstreckung in die erweitert pfändbaren Bezüge des Schuldners ist nur Neugläubigern von Unterhalts- und Deliktsansprüchen, nicht aber Unterhalts- und Deliktsgläubigern, die an dem Insolvenzverfahren teilnehmen.
       
  • Forderungspfändung/Lohnpfändung/Nichtberücksichtigung Kinder bei gleich hohem Einkommen der Eltern

    • 1. Besteht kein sachlicher Grund für die Wahl der Lohnsteuerklassen III und V, ist die Berechnung des pfändbaren Einkommens des Schuldners so vorzunehmen, als werde der Schuldner nach der Steuerklasse IV besteuert. 2. Ist die Ehefrau des Schuldners aufgrund ihrer Einkommensverhältnisse den gemeinsamen Kindern - mindestens in gleichem Maße wie der Schuldner selbst - unterhaltsberechtigt, sind die Kinder bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Einkommens jeweils nur zur Hälfte zu berücksichtigen. (L.d.R.)
       
    • Verfügen der Schuldner und seine Ehefrau über etwa gleich hohe monatliche Nettoeinkünfte, so entspricht es der Billigkeit, daß die Kinder bei der Bestimmung des unpfändbaren Betrages nur zu 1 / 2 berücksichtigt werden. (L.d.R.)
       
  • Forderungspfändung/Lohnpfändung/Nichtberücksichtigung nach Sozialhilferegelsätzen

    • Liegt das eigene Einkommen einer unterhaltsberechtigten Person über den Sozialhilfesätzen, bleibt diese bei der Berechnung des unpfändbaren Einkommens des Schuldners im Rahmen einer Pfändung in dessen Arbeitsentgelt unberücksichtigt. (L.d.R.)
       
  • Forderungspfändung/Lohnpfändung/Nichtberücksichtigung wegen fehlender Unterhaltsleistung

    • Leistet der Schuldner dem an sich Unterhaltsberechtigten tatsächlich keinen Unterhalt, ist dieser Unterhaltsberechtigte bei der Berechnung des pfändbaren Betrages nach § 850c Abs. 1 S. 2 ZPO nicht zu berücksichtigen. (L.d.R.)
       
    • Gibt der Schuldner in dem von ihm aufgestellten Vermögensverzeichnis an, daß er seiner Tochter keinen Unterhalt zahle und wird daraufhin angeordnet, daß dieses Kind bei der Berechnung des pfandfreien Betrages unberücksichtigt bleibt, rechtfertigt eine danach vom Schuldner aufgenommene Arbeit nicht ohne weiteres die Annahme, daß der Schuldner nunmehr auch Unterhalt an dieses Kind zahlt. (L.d.R.)
       
    • Unterhaltsberechtigte Personen sind nur insoweit bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages zu berücksichtigen, als der Schuldner auch tatsächlich Unterhalt an sie leistet. (L.d.R.)
       
  • Forderungspfändung/Lohnpfändung/Steuerklassenwahl

    • 1. Besteht kein sachlicher Grund für die Wahl der Lohnsteuerklassen III und V, ist die Berechnung des pfändbaren Einkommens des Schuldners so vorzunehmen, als werde der Schuldner nach der Steuerklasse IV besteuert. 2. Ist die Ehefrau des Schuldners aufgrund ihrer Einkommensverhältnisse den gemeinsamen Kindern - mindestens in gleichem Maße wie der Schuldner selbst - unterhaltsberechtigt, sind die Kinder bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Einkommens jeweils nur zur Hälfte zu berücksichtigen. (L.d.R.)
       
    • Liegt kein sachlicher rechtfertigender Grund für die Beibehaltung einer ungünstigen, den Gläubiger benachteiligenden Steuerklasse vor (hier: Steuerklasse V, statt IV), so ist der Schuldner auf Antrag der Gläubiger bei der Berechnung des pfändbaren Betrages durch die Drittschuldnerin so zu stellen, als wenn die für den Gläubiger günstigere Steuerklasse IV maßgeblich wäre. Dies auch dann, wenn die Ehefrau zur Mitwirkung bei Änderung der Steuerklasse nicht bereit ist. (L.d.R.)
       
    • Liegt ein sachlich rechtfertigender Grund für die Beibehaltung der ungünstigeren Steuerklasse V durch den Schuldner nicht vor, ist der Schuldner im Rahmen der Pfändung so zu behandeln als wenn er nach der Steuerklasse IV versteuert würde. Für das Folgejahr der Pfändung kann eine entsprechende Anordnung gem. § 850h ZPO erfolgen, ohne daß eine Gläubigerbenachteiligung zu prüfen ist. (L.d.R.)
       
    • 1. Bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens des Schuldners hat die Drittschuldnerin davon auszugehen, daß das Einkommen des Schuldners nach der Steuerklasse IV und nicht nach der Steuerklasse V zu besteuern ist, wenn kein sachlich rechtfertigender Grund für eine andere Steuerklassenwahl durch den Schuldner gegeben ist. 2. Verfügt die Ehefrau des Schuldners unstreitig über hinreichend eigene Einkünfte, ist sie bei der Berechnung des pfändbaren Betrages ganz unberücksichtigt zu lassen. Unterhaltspflichten gegenüber Kindern sind hierbei ohne Belang. (L.d.R.)
       
  • Forderungspfändung/Lohnpfändung/Umfang Auskunftspflicht § 836 Abs. 3 ZPO

    • 1. Die mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluß angeordnete Herausgabe der laufenden Lohn- und Gehaltsabrechnungen ist nicht dadurch erfüllt, daß der Schuldner eine Abrechnung für einen Monat herausgibt. 2. Im Rahmen der Auskunftspflicht gem. § 836 Abs. 3 ZPO ist der Schuldner verpflichtet, Auskunft zu erteilen über das Brutto- und Nettoeinkommen, über vorliegende Vorpfändungen, vorhandene unterhaltsberechtigte Personen und den geleisteten Unterhalt sowie Einkommen des Ehegatten. (L.d.R.)
       
  • Forderungspfändung/Lohnpfändung/Verschleiertes Einkommen

    • Arbeitet der vermögenslose, verschuldete Ehemann im Geschäft der Ehefrau, ist regelmäßig von einem verschleierten Arbeitsverhältnis im Sinne des § 850 h Abs. 2 ZPO auszugehen. (L.d.R.)
       
    • Die Pfändung von gegenwärtigem und zukünftigem Arbeitseinkommen umfaßt auch verschleiertes Arbeitseinkommen. Im Antrag auf Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses müssen nicht die Voraussetzungen des Bestehens eines Anspruches auf eine angemessene Vergütung i.S.d. § 850 h Abs. 2 ZPO dargelegt werden. Die Frage, ob dem Schuldner gegen den Drittschuldner eine angemessene Vergütung zusteht, ist im Rahmen des Drittschuldnerprozesses zu klären. (L.d.R.)
       
  • Forderungspfändung/Lohnpfändung/Wirksamkeit trotz Fehlen der Beschränkung zu § 850c ZPO

    • Enthält der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß keine Beschränkung auf unpfändbares Arbeitseinkommen i.S.d. § 850 c ZPO, kann der Drittschuldner sich nicht darauf berufen, daß die Pfändungsfreigrenzen des § 850 c ZPO zu beachten seien. Als Staatsakt sind auch möglicherweise fehlerhafte Pfändungsbeschlüsse - bis zur Grenze der Nichtigkeit - wirksam. (L.d.R.)
       
  • Forderungspfändung/Lohnpfändung/Zusammenrechnung Dienstwagen mit Lohn

    • Arbeitseinkommen (Geld) und Sachbezüge (hier: unentgeltliche Nutzung eines Firmenfahrzeuges) sind in der Weise zusammenzurechnen, daß die Natuarlleistungen (hier: 1 % des Neupreises des Firmenfahrzeuges als zusätzliches monatliches Einkommen) wertmäßig auf die dem Schuldner pfandfrei verbleibende Teile des Arbeitseinkommens angerechnet werden. (L.d.R.)
       
  • Forderungspfändung/Lohnpfändung/Zusammenrechnung Kost + Logis

    • Dem Schuldner von seinem Arbeitgeber (Drittschuldner) gewährte Naturalien wie Wohnung und Verpflegung sind mit 660 € im Monat zu bewerten und mit dem daneben gewährtem Arbeitsentgelt zusammenzurechnen. Aus dem hiernach ermittelten Gesamteinkommen ist der gem. § 850 c ZPO pfändbare Teil des Arbeitseinkommens zu berechnen. (L.d.R.)
       
  • Forderungspfändung/Lohnpfändung/Zusammenrechnung mit Wohngeld

    • 1. Ermittlungskosten in Höhe von 70 DM, die dadurch entstanden sind, daß die Gläubigerin einen Ermittlungsdienst eingeschaltet hatte, der ermitteln sollte, ob der Schuldner noch Arbeitslosengeld oder -hilfe gewährt erhält, sind als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung jedenfalls dann erstattungsfähig, wenn die vom Schuldner abgegebene eidesstattliche Versicherung länger als 1 Jahr zurückliegt. 2. Arbeitseinkommen des Schuldners und Wohngeld sind auf Antrag zusammenzurechnen. (L.d.R.)
       
  • Forderungspfändung/Mietansprüche/Herausgabe Abtretung zu Gunsten der Ehefrau

    • Der Gläubiger hat Anspruch auf Herausgabe zumindest einer Kopie der Abtretungsurkunde, damit er prüfen kann, ob die Abtretung wirksam ist oder es sich um ein Scheingeschäft handelt. (L.d.R.)
       
    • Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluß kann auch noch nachträglich wegen einer Herausgabeanordnung (Abtretungserklärung zu Gunsten der Ehefrau des Schuldners) ergänzt werden. (L.d.R.)
       
  • Forderungspfändung/Milchanlieferungs-Referenzmenge

    • Die einem Milcherzeuger zustehende Anlieferungs-Referenzmenge nach der Milchabgabenverordnung stellt ein anderes Vermögensrecht i.S. von § 857 Abs. 1 ZPO dar.
       
  • Forderungspfändung/Private Krankenversicherung/Einmalige Bezüge

    • Zu den Bezügen im Sinne des § 850 b Abs. 1 Nr. 4 ZPO gehören auch einmalige Ansprüche des Schuldners gegen einen privaten Krankenversicherungsträger, die auf Erstattung der Kosten für ärztliche Behandlungsmaßnahmen im Krankheitsfall gerichtet sind. Die Pfändung der Ansprüche des Schuldners auf Erstattung der Kosten für künftige Behandlungsmaßnahmen gegen einen Krankenversicherer kommt aufgrund von Billigkeitserwägungen nach § 850 b Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht in Betracht.
       
  • Immobiliarvollstreckung/Übertragung Grundstück auf Ehefrau/Rückübertragungsanspruch

    • Hat der Schuldner ein Grundstück unentgeltlich auf seine Ehefrau übertragen, sich jedoch das Recht vorbehalten, es jederzeit ohne Angabe von Gründen zurückzuverlangen, kann ein Gläubiger dieses Recht des Schuldners jedenfalls zusammen mit dem Künftigen oder aufschiebend bedingten und durch eine Vormerkung gesicherten Rückauflassungsanspruch pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen.
       
  • Inkassokosten/Gerichtliches Mahnverfahren

    • Der Rechtspfleger kann bei einem Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheides für die Aufnahme von Inkassokosten keine Angaben über die Unstreitigkeit der zugrundeliegenden Forderung verlangen. (L.d.R.)
       
    • Zur Prüfungskompetenz des Rechtspflegers bei einem Antrag auf Erlaß eines gerichtlichen Mahnverfahrens: Der Rechtspfleger darf nur dann einen Anspruch zurückweisen, wenn ein offensichtlich unrichtiger oder ein gegen die guten Sitten verstoßender Titel geschaffen werden soll. (L.d.R.)
       
    • Inkassokosten in Höhe einer 15 / 10 Gebühr analog der BRAGO zuzüglich Auslagenpauschale hat der Schuldner als Verzugsschaden zu ersetzen. (L.d.R.)
       
  • Inkassokosten/nachgerichtlich

    • Kosten eines Inkassobüros für das Betreiben der Zwangsvollstreckung sind vom Schuldner in Höhe ersparter Rechtsanwaltsgebühren zu erstatten. (L.d.R.)
       
    • Bedient sich der Gläubiger in der Zwangsvollstreckung keines Rechtsanwaltes, sondern läßt die notwendigen Zwangsvollstreckungsanträge von einem Inkassounternehmen stellen, so sind die Kosten des Inkassounternehmens in Höhe der ansonsten nach dem RVG angefallenen Anwaltsvergütung als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung erstattungsfähig. (L.d.R.)
       
    • Die Gläubigerin kann vom Schuldner die Kosten eines Inkassounternehmens für das Betreiben von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erstattet verlangen, soweit diese Kosten die Gebühren eines Rechtsanwaltes nach der BRAGO - für dieselbe Tätigkeit - nicht übersteigen. (L.d.R.)
       
  • Inkassokosten/vorgerichtlich

    • 1. Es steht der Klägerin frei, ein Inkassounternehmen zu beauftragen, nachdem der Beklagte in keiner Weise reagiert hatte. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr ist das die übliche Vorgehensweise, mit der der Schuldner rechnen muß, wenn er Zahlungsaufforderungen und Mahnungen der Gläubigerin unbeachtet läßt. Gerade weil der Beklagte für seine Untätigkeit der Klägerin gegenüber jegliche Erklärung schuldig geblieben ist, durfte sie davon ausgehen, daß er sich letztendlich doch noch zur Zahlung bequemen würde, wie er es nach Zustellung - des von dem Inkassounternehmen beantragten - Mahnbescheides dann auch getan hat. 2. Inkassokosten sind in Höhe einer vergleichbaren 1,3 Gebühr analog RVG zu ersetzen, wenn sich der Auftrag an das Inkassounternehmen nicht nur auf die Abfassung eines einfachen Mahnschreibens beschränkt und das Inkassounternehmen sogar den verfahrenseinleitenden Mahnbescheid beantragt hat. (L.d.E.)
       
    • Inkassokosten sind bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines vorprozeßual tätigen Rechtsanwalts erstattungsfähig. Liegen die tatsächlich vom Inkassounternehmen angesetzten Kosten unter der gesetzlichen Vergütung nach dem RVG eines vorprozeßual tätigen Rechtsanwalts, kann der Gläubiger die Differenz bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines vorprozeßual tätigen Rechtsanwalts nicht ersetzt verlangen. (L.d.R.)
       
    • Vorgerichtlich entstandene Inkassokosten, die dem Kläger als materiell-rechtlicher Schadensersatz zugesprochen wurden, sind nicht - wie die anwaltliche Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG - auf die im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren entstandene Verfahrensgebühr anzurechnen, wenn der Anwalt vorgerichtlich in dieser Sache nicht tätig war.
       
    • Inkassokosten sind dem Kläger in dem Umfang gem. §§ 281, 286 BGB zu ersetzen, wie sie entstanden wären, wenn er sogleich einen Rechtsanwalt eingeschaltet hätte. Ein Rechtsanwalt hätte einen Anspruch auf eine 1,3 Gebühr zuzügl. Auslagenpauschale gehabt.
       
    • Inkassokosten sind als Verzugsschaden in Höhe vergleichbarer Anwaltskosten (hier: 1,3 Gebühr, da eine gerichtliche Tätigkeit wegen der Hauptforderung nicht folgt) zu ersetzen. (L.d.R.)
       
    • Inkassokosten gehören seit der Einführung des RVG zu den notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung, soweit die Kosten der außergerichtlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht mehr auf die Verfahrensgebühr angerechnet werden. Insoweit liegen nämlich keine doppelten Kosten mehr vor, die bei sofortiger Beauftragung eines Anwalts nicht entstanden wären. (L.d.R.)
       
    • Inkassokosten sind grundsätzlich als Verzugsschaden ersatzfähig. Obergrenze können gem. § 254 BGB jedoch nur Kosten sein, die der Klägerin entstanden wären, wenn sie gleich einen Rechtsanwalt beauftragt hätte. Kommt es nachfolgend noch zu einem gerichtlichen Verfahren wegen der Hauptforderung, kann die Klägerin Inkassokosten nur in Höhe der Teile der Geschäftsgebühr (hier: 1,3) - zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer hierauf - erstattet verlangen, die nicht auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen sind. (L.
       
    • Inkassokosten sind im Forderungseinzug an Stelle und in Höhe ersparter vorgerichtlicher Anwaltskosten (Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG - soweit sie nicht anzurechnen ist - zzgl. Pauschale Nr. 7002 VV RVG und Umsatzsteuer) erstattungsfähig (Änderung der ständigen Rechtsprechung der Abteilung des AG Frankfurt / Main). (L.d.R.)
       
    • Zahlt der Schuldner trotz Mahnung nicht und erhebt er zum Zeitpunkt der Beauftragung des Inkassounternehmens auch keine Einwände gegen die Klageforderung sind Kosten in Höhe einer vergleichbaren 1,3 Gebühr analog RVG - und nicht nur die vorgerichtlich hälftigen nicht anrechenbaren Gebühren - als Verzugsschaden gem. § 268 BGB zuzusprechen. (L.d.R.)
       
    • Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten eines Inkassounternehmens unter Verzugsgesichtspunkten besteht grundsätzlich auch dann, wenn die Tätigkeit des Inkassounternehmens nicht oder nicht in vollem Umfang Erfolg hatte und noch zusätzlich ein Rechtsanwalt mit der Titulierung der Forderung beauftragt werden mußte. Dies folgt daraus, daß der Gesetzgeber neben Rechtsanwälten auch die Inkassounternehmen zur Rechtsberatung zugelassen hat. Erstattungsfähig sind - unter Zugrundelegung einer 1,3 Geschäftsgebühr des RVG - die Kosten, die bei Beauftragung eines Anwalts auch entstanden wären. (L.d.E.)
       
    • Der Kläger war auch - ohne vorherige Mahnung - berechtigt, ein Inkassounternehmen zu beauftragen, wenn Zahlungsverzug gem. § 286 Abs. 3 BGB nach Ablauf der 30 Tages-Frist eingetreten war. Ein Recht des Schuldners auf Mahnung gibt es nicht. Es ist Sache des Schuldners, darzulegen und nachzuweisen, daß für den Gläubiger bei Wahl des letztendlich teureren Verfahrens, das später gezeigte Schuldnerverhalten vorhersehbar war. Gegen die Geltendmachung von Inkassokosten als Verzugsschaden kann auch nicht angeführt werden, daß es ex ante gesehen, günstiger gewesen wäre, sofort eine Anwaltskanzlei zu beauftragen. Seit Einführung des RVG sind die vorgerichtlichen Kosten nicht mehr zu 100 % auf die spätere Prozeßgebühr anzurechnen. (L.d.E.)
       
    • Kosten, die durch die Beauftragung eines Inkassounternehmens entstehen, können als Verzögerungsschaden erstattungsfähig sein. Die Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten bei einem nachfolgenden Rechtsstreit scheidet nach Inkrafttreten des RVG auch nicht deshalb aus, weil der Gläubiger unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht sogleich einen Rechtsanwalt hätte beauftragen können und müssen. Bei vorgerichtlicher Tätigkeit eines Rechtsanwalts wäre eine 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG entstanden. Davon wäre die Hälfte gemäß Vorbem. 3 Abs. 4 zu Teil 3 VV RVG auf die im Gerichtsverfahren anfallende Verfahrensgebühr des Rechtsanwalts nach Nr. 3100 VV RVG anzurechnen. In dieser Höhe sind auch Inkassokosten zu erstatten, wenn es nachfolgend noch zu einem Rechtsstreit kommt. (L.d.E.)
       
    • 1. Nach nahezu einhelliger Meinung (auch BGH, Urteil v. 24. 5. 1967, AZ. VIII ZR 278 / 64) stellen die Kosten eines zugelassenen Inkassobüros regelmäßig einen vom Schuldner zu ersetzenden Verzugsschaden dar. 2. Da vergleichbare Rechtsanwaltskosten für die vorgerichtliche Tätigkeit nur noch zur Hälfte, jedoch höchstens mit 0,75 auf die Verfahrensgebühr anzurechnen ist, ist die bisherige Rechtsprechung, nach der eine Erstattungsfähigkeit der Kosten des Inkassobüros abgelehnt wird, wenn der Gläubiger voraussehen konnte, daß später im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens doch ein Rechtsanwalt beauftragt werden muß, in Anbetracht der Regelungen des jetzt geltenden RVG zu modifizieren. 3. Der Gläubiger hat die freie Wahl zwischen einem zugelassenen Inkassounternehmen, einem Rechtsbeistand und einem Rechtsanwalt. Deshalb ist es nicht zulässig, die nicht anrechenbare Hälfte der Geschäftsgebühr des Rechtsanwalts (Teil 2 Abschnitt 4 VV 2400 oder 2402 RVG) in besonderen Fällen der erkennbaren Zahlungsunfähigkeit und -unwilligkeit des Schuldners als erstattungsfähig anzunehmen, jedoch demgegenüber die Erstattung eines Anteils der Inkassogebühren in dieser Höhe abzulehnen. (L.d.E.)
       
    • Vorgerichtliche Inkassokosten sind nur in Höhe derjenigen Kosten erstattungsfähig, die angefallen wären, wenn die Gläubigerin unmittelbar einen Rechtsanwalt mit der Forderungsbeitreibung beauftragt hätte (hier: 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG). (L.d.R.)
       
    • Inkassokosten sind aus dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens begründet. Allein der Umstand, daß die Klägerin für die Durchsetzung ihrer Forderung gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen mußte, kann nicht als Indiz dahingehend gewertet werden, daß die Beklagte erkennbar zahlungsunwillig gewesen ist. (L.d.R.)
       
    • Inkassokosten, die sich innerhalb der Plausibilitätsgrenze - auch unter Berücksichtigung einer anwaltlichen Besprechungsgebühr - bewegen, sind vom Schuldner zu ersetzen, wenn dieser sich in Verzug befand. (L.d.R.)
       
    • Inkassokosten sind als Verzugsschaden zu erstatten, wenn die Schuldnerin keine Einwände gegen die Restforderung erhoben hatte und diese die Anwaltsgebühren nach der BRAGO für eine vergleichbare Anwaltstätigkeit nicht übersteigen. (L.d.R.).
       
  • Insolvenzverfahren/Anmeldung Delikt bei GF-Haftung wg. Täuschung über die Leistungsfähigkeit einer GmbH

    • Ein Insolvenzgläubiger hat das für eine Klage auf Feststellung, daß die Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung resultiere, das notwendige Rechtsschutzinteresse, falls der Schuldner gegen die Anmeldung als Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung Widerspruch eingelegt hat. (L.d.R.)
       
  • Insolvenzverfahren/Anmeldung/GF-Haftung

    • Ein Insolvenzgläubiger hat das für eine Klage auf Feststellung, daß die Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung resultiere, das notwendige Rechtsschutzinteresse, falls der Schuldner gegen die Anmeldung als Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung Widerspruch eingelegt hat. (L.d.R.)
       
  • Insolvenzverfahren/Feststellungsklage/EV vor Auftrag

    • Hat der Schuldner am 8. 4. 2003 für 11 andere Gläubiger die eidesstattliche Versicherung über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse abgegeben und bezieht er von Juli bis November 2004 für seinen Gewerbebetrieb Waren, deren Kaufpreis er nicht ausgleicht, hat wegen dieser Forderung eine Klage auf Feststellung, daß die zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht, Erfolg. (L.d.R.)
       
    • Von einer Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bei Erteilung des Auftrags an den Gläubiger ist auszugehen (Auftrag im Oktober 2005), wenn der Schuldner nur wenige Monate (31. 1. 2005) vorher die eidesstattliche Versicherung über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse abgegeben und ein Vermögensverzeichnis aufgestellt hatte. (L.d.R.)
       
  • Insolvenzverfahren/Feststellungsklage/Rechtsschutzinteresse bei Widerspruch Schuldner

    • Ein Insolvenzgläubiger hat das für eine Klage auf Feststellung, daß die Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung resultiere, das notwendige Rechtsschutzinteresse, falls der Schuldner gegen die Anmeldung als Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung Widerspruch eingelegt hat. (L.d.R.)
       
  • Insolvenzverfahren/Feststellungsklage/Tanken trotz Überschuldung

    • Muß dem Schuldner die extrem hohe Überschuldung seines Betriebes bewußt sein, muß er die weitere Nutzung von Tankkarten durch seine Mitarbeiter untersagen. Unterläßt er dies, kann festzustellen sein, daß die Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung resultiert. (L.d.R.)
       
  • Insolvenzverfahren/Haftung des Insolvenzverwalters/Verschwundene Ware

    • Zur Frage der Haftung des vorläufigen und späteren endgültigen Insolvenzverwalters für nach der Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens vom Betriebsgelände der Insolvenzschuldnerin verschwundenen Waren. (L.d.R.)
       
  • Insolvenzverfahren/Insolvenzanfechtung/§ 133/Beauftragung eines Inkassounternehmens

    • Die Tatsache, daß ein Gläubiger den Forderungseinzug sogleich an ein Inkassounternehmen überträgt, rechtfertigt nicht den Schluß, der Gläubiger habe Kenntnis von einer (drohenden) Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin gehabt. (L.d.R.)
       
  • Insolvenzverfahren/Neugläubiger/Lohnpfändung

    • Die Vollstreckung in die erweitert pfändbaren Bezüge des Schuldners ist nur Neugläubigern von Unterhalts- und Deliktsansprüchen, nicht aber Unterhalts- und Deliktsgläubigern, die an dem Insolvenzverfahren teilnehmen.
       
  • Insolvenzverfahren/Untersagung Zwangsvollstreckung/Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung

    • Hat das Insolvenzgericht im Eröffnungsverfahren Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagt, das Insolvenzverfahren aber noch nicht eröffnet, so ist der Schuldner verpflichtet, die eidesstattliche Versicherung über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse abzugeben und ein Vermögensverzeichnis aufzustellen. (L.d.R.)
       
    • Die im Rahmen eines Insolvenzeröffnungsverfahrens untersagte Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner steht der Verpflichtung des Schuldners zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht entgegen. (L.d.R.)
       
    • Die einstweilige Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO hindert nicht die Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung des Schuldners nach § 807 ZPO. (L.d.R.)
       
  • Insolvenzverfahren/Versagung der Restschuldbefreiung/Unrichtige Angaben des Schuldners über seine berufliche Tätigkeit

    • Gibt der Schuldner sowohl in seinem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens als auch in dem dazugehörigen Vermögensverzeichnis an, beruflich als unselbständiger Bodenleger tätig zu sein, obwohl er in Wirklichkeit alleiniger Geschäftsführer einer GmbH ist, hat er zumindest grob fahrlässig unrichtige Angaben gemacht mit der Folge, daß ihm die Restschuldbefreiung zu versagen ist. (L.d.R.)
       
  • Sachpfändung/Belassen der Pfandsache beim Schuldner

    • Der Gerichtsvollzieher kann die Pfändung eines KFZ nicht mit der Begründung ablehnen, ein die Kosten übersteigender Erlös sei nicht zu erwarten, wenn die Gläubigerin sich mit dem Belassen des Fahrzeuges im Gewahrsam des Schuldners einverstanden erklärt hat und ein Angebot im Sinne des § 825 ZPO abgegeben hat. (L.d.R.)
       
    • Auf Antrag des Gläubigers hat der Gerichtsvollzieher einen im Besitz des Schuldners befindlichen PKW dergestalt zu pfänden, daß der PKW im Gewahrsam des Schuldners verbleibt, eine Siegelmarke angebracht und dem Schuldner KFZ-Schlüssel und KFZ-Brief abgenommen werden. (L.d.R.)
       
    • Weisungen des Gläubigers, die Beginn, Art und Ausmaß der Zwangsvollstreckung betreffen, sind für den Gerichtsvollzieher bindend, wenn sie mit den Gesetzen nicht im Widerspruch stehen. Der Gläubiger kann bei der PKW-Pfändung verlangen, dass der Gerichtsvollzieher die Inbesitznahme durch Anbringung einer Siegelmarke und Wegnahme von Fahrzeugschlüssel und Kraftfahrzeugbrief bewirkt.
       
    • Weisungen des Gläubigers, die Beginn, Art und Ausmaß der Zwangsvollstreckung betreffen, sind für den Gerichtsvollzieher bindend, wenn sie mit den Gesetzen nicht in Widerspruch stehen. Erklärt sich die Gläubigerin ausdrücklich mit dem Belassen der Pfandsache im Gewahrsam des Schuldners einverstanden, ist kein Vorschuß für Abtransport und eine Unterstellung der Pfandsache zu erheben. (L.d.E.)
       
    • Verlangt der Gläubiger die Pfändung eines 14 Jahre alten KFZ durch Anbringung einer Siegelmarke und Wegnahme von Papieren und Schlüsseln, so kann der Gerichtsvollzieher den Antrag nicht ablehnen, weil der Gläubiger den angeforderten Vorschuß von 500 € für Abtransport, Schätzung, Standkosten, Veröffentlichung etc. nicht zahlt. (L.d.R.)
       
  • Sachpfändung/Bindung des GV an Weisungen des Gläubigers

    • Der Gerichtsvollzieher kann die Pfändung eines KFZ nicht mit der Begründung ablehnen, ein die Kosten übersteigender Erlös sei nicht zu erwarten, wenn die Gläubigerin sich mit dem Belassen des Fahrzeuges im Gewahrsam des Schuldners einverstanden erklärt hat und ein Angebot im Sinne des § 825 ZPO abgegeben hat. (L.d.R.)
       
    • Weisungen des Gläubigers, die Beginn, Art und Ausmaß der Zwangsvollstreckung betreffen, sind für den Gerichtsvollzieher bindend, wenn sie mit den Gesetzen nicht im Widerspruch stehen. Der Gläubiger kann bei der PKW-Pfändung verlangen, dass der Gerichtsvollzieher die Inbesitznahme durch Anbringung einer Siegelmarke und Wegnahme von Fahrzeugschlüssel und Kraftfahrzeugbrief bewirkt.
       
    • Weisungen des Gläubigers, die Beginn, Art und Ausmaß der Zwangsvollstreckung betreffen, sind für den Gerichtsvollzieher bindend, wenn sie mit den Gesetzen nicht in Widerspruch stehen. Erklärt sich die Gläubigerin ausdrücklich mit dem Belassen der Pfandsache im Gewahrsam des Schuldners einverstanden, ist kein Vorschuß für Abtransport und eine Unterstellung der Pfandsache zu erheben. (L.d.E.)
       
    • Verlangt der Gläubiger die Pfändung eines 14 Jahre alten KFZ durch Anbringung einer Siegelmarke und Wegnahme von Papieren und Schlüsseln, so kann der Gerichtsvollzieher den Antrag nicht ablehnen, weil der Gläubiger den angeforderten Vorschuß von 500 € für Abtransport, Schätzung, Standkosten, Veröffentlichung etc. nicht zahlt. (L.d.R.)
       
  • Sachpfändung/Computer/bei Jurastudenten

    • Ein Computer nebst Monitor und Drucker ist nicht deshalb unpfändbar, weil der Schuldner als Jura-Student diesen für die Erstellung von Hausarbeiten während seines Studiums benötigt. (L.d.R.)
       
  • Sachpfändung/Kosten des Vergleichs/keine Vereinbarung

    • Die Kosten eines im Zwangsvollstreckungsverfahren geschlossenen Vergleichs sind in entsprechender Anwendung von § 98 Satz 1 ZPO als gegeneinander aufgehoben anzusehen, wenn nicht die Parteien ein anderes vereinbart haben.
       
  • Sachpfändung/PKW

    • Der Gerichtsvollzieher kann die Pfändung eines KFZ nicht mit der Begründung ablehnen, ein die Kosten übersteigender Erlös sei nicht zu erwarten, wenn die Gläubigerin sich mit dem Belassen des Fahrzeuges im Gewahrsam des Schuldners einverstanden erklärt hat und ein Angebot im Sinne des § 825 ZPO abgegeben hat. (L.d.R.)
       
    • Auf Antrag des Gläubigers hat der Gerichtsvollzieher einen im Besitz des Schuldners befindlichen PKW dergestalt zu pfänden, daß der PKW im Gewahrsam des Schuldners verbleibt, eine Siegelmarke angebracht und dem Schuldner KFZ-Schlüssel und KFZ-Brief abgenommen werden. (L.d.R.)
       
    • Weisungen des Gläubigers, die Beginn, Art und Ausmaß der Zwangsvollstreckung betreffen, sind für den Gerichtsvollzieher bindend, wenn sie mit den Gesetzen nicht im Widerspruch stehen. Der Gläubiger kann bei der PKW-Pfändung verlangen, dass der Gerichtsvollzieher die Inbesitznahme durch Anbringung einer Siegelmarke und Wegnahme von Fahrzeugschlüssel und Kraftfahrzeugbrief bewirkt.
       
    • Weisungen des Gläubigers, die Beginn, Art und Ausmaß der Zwangsvollstreckung betreffen, sind für den Gerichtsvollzieher bindend, wenn sie mit den Gesetzen nicht in Widerspruch stehen. Erklärt sich die Gläubigerin ausdrücklich mit dem Belassen der Pfandsache im Gewahrsam des Schuldners einverstanden, ist kein Vorschuß für Abtransport und eine Unterstellung der Pfandsache zu erheben. (L.d.E.)
       
    • Verlangt der Gläubiger die Pfändung eines 14 Jahre alten KFZ durch Anbringung einer Siegelmarke und Wegnahme von Papieren und Schlüsseln, so kann der Gerichtsvollzieher den Antrag nicht ablehnen, weil der Gläubiger den angeforderten Vorschuß von 500 € für Abtransport, Schätzung, Standkosten, Veröffentlichung etc. nicht zahlt. (L.d.R.)
       
  • Sachpfändung/Räumungsvollstreckung/Suizidgefahr

    • a) Besteht im Fall einer Zwangsräumung bei einem nahen Angehörigen des Schuldners eine Suizidgefahr, ist diese bei der Anwendung des § 765a ZPO in gleicher Weise wie eine beim Schuldner selbst bestehende Gefahr zu berücksichtigen. b) Selbst dann, wenn mit einer Zwangsvollstreckung eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit des Schuldners oder eines nahen Angehörigen verbunden ist, kann eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung nicht ohne weiteres einstweilen eingestellt werden. Erforderlich ist stets die Abwägung der - in solchen Fällen ganz besonders gewichtigen - Interessen der Betroffenen mit den Vollstreckungsinteressen des Gläubigers. Es ist deshalb auch dann, wenn bei einer Räumungsvollstreckung eine konkrete Suizidgefahr für einen Betroffenen besteht, sorgfältig zu prüfen, ob dieser Gefahr nicht auch auf andere Weise als durch Einstellung der Zwangsvollstreckung wirksam begegnet werden kann. Auch der Gefährdete selbst ist gehalten, das ihm Zumutbare zu tun, um die Risiken, die für ihn im Fall der Vollstreckung bestehen, zu verringern.
       
  • Sachpfändung/Räumungsvollstreckung/Vermieterpfandrecht

    • Zur Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf die Herausgabe der Wohnung bei Geltendmachung des Vermieterpfandrechts (Bestätigung von BGH, Beschl. v. 17.11.2005 - I ZB 45/05, NZM 2006, 149).
       
  • Sachpfändung/Räumungsvollstreckung/Wohnung im Besitz Dritter

    • Die Räumungsvollstreckung darf nicht betrieben werden, wenn ein Dritter, der weder im Vollstreckungstitel noch in der diesem beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet ist, im Besitz der Mietsache ist. Dies gilt selbst dann, wenn der Verdacht besteht, dem Dritten sei der Besitz nur eingeräumt worden, um die Zwangsvollstreckung zu vereiteln.
       
  • Sachpfändung/Räumungsvollstreckunt/Mitbesitz durch Lebensgefährten

    • a) Hat der Mieter in der Mietwohnung einen nichtehelichen Lebensgefährten aufgenommen, ist für die Räumungsvollstreckung ein Vollstreckungstitel auch gegen den nichtehelichen Lebensgefährten erforderlich, wenn dieser Mitbesitz an der Wohnung begründet hat. Ein Mitbesitz an der Wohnung muss sich aus den Umständen klar und eindeutig ergeben. b) Minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern zusammenleben, haben grundsätzlich keinen Mitbesitz an der gemeinsam genutzten Wohnung. Die Besitzverhältnisse an der Wohnung ändern sich im Regelfall nicht, wenn die Kinder nach Erreichen der Volljährigkeit mit ihren Eltern weiter zusammenleben. Haben Kinder keinen Mitbesitz an der Wohnung erlangt, reicht für eine Räumungsvollstreckung ein Vollstreckungstitel gegen die Eltern aus.
       
  • Unternehmensfortführung § 25 HGB/Fortführung einer GmbH durch Einzelfirma

    • Entscheidend für die Unternehmensfortführung ist, daß der den Schwerpunkt des Unternehmens bildende wesentliche Kern desselben übernommen wird. Hier führt der frühere Geschäftsführer einer GmbH den Kern des Unternehmens (Haustechnik, Handel mit Wasser- und Sanitärartikeln) als Inhaber einer Einzelfirma fort. (L.d.R.)
       
    • Zur Firmenfortführung und der damit verbundenen Haftung. (L.d.R.)
       
  • Verhaftung/Einwände gegen die Forderung

    • Einwendungen gegen die Forderung selbst können im Rahmen der sofortigen Beschwerde gegen einen Haftbefehl, der gemäß § 901 ZPO gegenüber dem Schuldner ergangen ist, nicht geltend gemacht werden. (L.d.R.)
       
  • Verhaftung/GV-Kosten bei freiwilliger Abgabe

    • Begibt der Schuldner sich freiwillig in das Büro des Gerichtsvollziehers und gibt ohne vorherige Weigerung die eidesstattliche Versicherung über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse ab, so ist kein Raum für eine Verhaftung des Schuldners. Der Gerichtsvollzieher kann in diesen Fällen nur die Gebühr nach Nr. 604 KV GVKostG ansetzen und nicht die Gebühr nach Nr. 270 KV GVKostG. (L.d.R.)
       
    • Erscheint der Schuldner freiwillig im Büro des Gerichtsvollziehers, um die eidesstattliche Versicherung über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse abzugeben, kann der Gerichtsvollzieher keine »Verhaftungsgebühr« nach GvKostG-KV Nr. 270 ansetzen, sondern nur eine Gebühr nach GvKostG-KV Nr. 604. (L.d.R.)
       

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17.01.2012 - 12:36

Hartes Vorgehen gegen unseriöses Inkasso längst überfällig Bremer Inkasso GmbH fordert: Gesetzgeber muss endlich handeln!

Bremer Inkasso GmbH fordert: Gesetzgeber muss endlich handeln! Lange schon ist unseriöses immer ...
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