Anspruch
Die Bremer-Inkasso GmbH ist ein seriöses Inkassounternehmen in Bremen und erklärt Fachbegriffe aus dem Bereich Inkasso.
Unter Anspruch versteht man gem. § 194 Abs. 1 BGB das Recht eines einzelnen von einem anderen ein Tun (d. h. jede mögliche Handlung, Abgabe einer Willenserklärung, Leistung usw.) oder ein Unterlassen (z. B. das Unterlassen von unzumutbarem Lärm) zu verlangen.
Wesentliches Merkmal des Anspruchs ist die Möglichkeit seiner gerichtlichen Durchsetzung durch eine Klage.
Derjenige, der das Tun oder Unterlassen einfordern kann, ist Gläubiger und derjenige, der es zu erbringen hat, ist Schuldner.
Das Recht des Verkäufers, vom Käufer die Zahlung des Kaufpreises zu verlangen ist zum Beispiel ein Anspruch. Steht dem Verkäufer also dieser Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises zu und leistet der Käufer auch aufgrund einer Mahnung keine Zahlung, kann ein Inkassounternehmen mit dem Einzug des Kaufpreises beauftragt werden. Ein Anspruch ist auch das Recht des Mieters, vom Vermieter die Überlassung der gemieteten Wohnung zu verlangen oder das Recht des Kindes, von seinen Eltern Unterhalt zu verlangen oder das Recht des Grundeigentümers, von seinem Nachbarn die Unterlassung unzumutbaren Lärms zu fordern.
Ansprüche können sich unmittelbar aus einem Gesetz ergeben oder aufgrund einer Vertragsvereinbarung (z. B. Kaufvertrag, Mietvertrag etc.). Man unterscheidet also gesetzliche und vertragliche Ansprüche. Den Rechtssatz, aus welchem sich der Anspruch im Einzelfall ergibt, bezeichnet man als Anspruchsgrundlage, die – entsprechend der vorstehenden Unterscheidung – sowohl eine Gesetzesbestimmung als auch eine vertragliche Regelung sein kann.
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