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Zusammenrechnung mit Kost und Logis
AG Verden, JurBüro 2008, 216


es AG Verden, 2008, 216 216 - AG Verden, Beschluß v. 8. 1. 2008 - 7a M 3531 / 06 -
JurBüro 2008, 216


ZPO §§ 850 e Abs. 3, 850 c

Zwangsvollstreckung / Zusammenrechnung von Naturalleistungen für Wohnung und Verpflegung mit dem daneben gewährten Arbeitsentgelt
Dem Schuldner von seinem Arbeitgeber (Drittschuldner) gewährte Naturalien wie Wohnung und Verpflegung sind mit 660 € im Monat zu bewerten und mit dem daneben gewährtem Arbeitsentgelt zusammenzurechnen. Aus dem hiernach ermittelten Gesamteinkommen ist der gem. § 850 c ZPO pfändbare Teil des Arbeitseinkommens zu berechnen. (L.d.R.)

AG Verden, Beschluß vom 8.1.2008 - 7a M 3531 / 06 -

Aus den Gründen:
... wird auf Antrag des Gläubigers vom 5. 10. 07 klarstellend angeordnet, daß der dem Schuldner von der Drittschuldnerin gewährte Naturalunterhalt für Wohnung und Verpflegung mit einem Monatswert von 660 € bewertet wird. Diesen Wert hat die Drittschuldnerin gem. § 850 e Abs. 3 ZPO mit dem in Geld zahlbaren Einkommen zusammenzurechnen und aus dem hiernach ermittelten Gesamteinkommen den gem. § 850 c ZPO pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens zu berechnen.2008ze
Der Gläubiger trägt vor, der Schuldner erhalte bei der Drittschuldnerin ein Nettoeinkommen von 400 € sowie Naturalleistungen für Kost und mietfreies Wohnen im Wert von 660 €. Durch das Protokoll der eidesstattlichen Versicherung vom 26. 4. 2007 wurde nachgewiesen, daß der Schuldner 400 € Einkommen erhält sowie mietfrei wohnen kann.
Der Schuldner und die Drittschuldnerin wurden zu dem Antrag des Gläubigers angehört und sind diesem nicht entgegengetreten. Wie bereits im Verfahren bei dem AG Verden, Az.: 7 a M 3125 / 04, als der Schuldner noch beim Restaurant O in Verden angestellt war und die damals erhaltenen Naturalleistungen für Kost und Logie mit 660 € bewertet wurden, ist deshalb gem. § 138 Abs. 3 ZPO das Nichtbestreiten der vom Gläubiger vorgetragenen Tatsachen als Zugeständnis zu werten, und dem Antrag war stattzugeben, auch wenn im EV-Protokoll keine kostenlose oder vergünstigte Verpflegung angegeben wurde.

Mitgeteilt von Bianka Rust, Mitarbeiterin der BREMER-INKASSO GmbH, Bremen (www.bremer-inkasso.de)

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