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2009, 660
660 - AG Zossen, Beschluß v. 5. 8. 2009 - 31 M 2192/07 -
JurBüro 2009, 660
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ZPO § 850e Nr. 3
Pfändungs- und Überweisungsbeschluß in Arbeitseinkommen / Zusammenrechnung von Naturalleistungen und Arbeitseinkommen in Geld / Unentgeltliche Nutzung eines Firmenfahrzeuges
Arbeitseinkommen (Geld) und Sachbezüge (hier: unentgeltliche Nutzung eines Firmenfahrzeuges) sind in der Weise zusammenzurechnen, daß die Natuarlleistungen (hier: 1 % des Neupreises des Firmenfahrzeuges als zusätzliches monatliches Einkommen) wertmäßig auf die dem Schuldner pfandfrei verbleibende Teile des Arbeitseinkommens angerechnet werden. (L.d.R.)
AG Zossen, Beschluß vom 5.8.2009 - 31 M 2192/07 -
Aus den Gründen:
... wird auf Antrag der Gläubigerseite v. 11. 5. 2009 und nach Anhörung des Schuldners der am 19. 12. 2007 erlassene Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts Zossen 31 M 2192/07 dahingehend erweitert und angeordnet, daß ab Zustellung dieses Beschlusses gem. § 850e Nr. 3 ZPO durch den Drittschuldner das Arbeitseinkommen (Geld) und die Sachbezüge (Naturalleistungen unentgeltliche Nutzung des Firmenfahrzeuges) zusammenzurechnen sind in der Weise, daß die Naturalleistungen wertmäßig auf die dem Schuldner pfandfrei verbleibenden Teile des Arbeitseinkommens angerechnet werden.2009ze
Bei der Zusammenrechnung muß der tatsächliche Geldwert der Naturalbezüge berücksichigt werden. Anzusetzen ist nur der Wert, den die Sachleistung für den Schuldner hat. Der Schuldner soll nach Angaben der Gläubigerseite den Firmenwagen des Drittschuldnrs einen Mitsubishi L200 mit einem Neupreis von rd. 25.000 nutzen. Antragsgem. wird der Wert des Fahrzeuges mit 1 % des Neuwertes monatlich als Naturalleistung als zusätzlicher Teil des Arbeitseinkommens von 250 festgelegt. Der unpfändbare Grundbetrag ist in erster Linie der Naturalleistung zu entnehmen.
Mitgeteilt von Bianka Rust, Mitarbeiterin der BREMER INKASSO GmbH, Bremen (www.bremer-inkassa.de)