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... wg. fehlender Unterhaltsleistung
LG Düsseldorf, JurBüro 2011, 159


es 2011, 1592011, 159 159 - LG Düsseldorf, Beschluß v. 15. 11. 2010 - 19 T 175/10 -
JurBüro 2011, 159


ZPO §§ 850c Abs. 4, 850g

Pfändungs- und Überweisungsbeschluß / Pfandfreier Betrag / Nichtberücksichtigung unterhaltsberechtigter Kinder / Keine Unterhaltszahlungen durch den Schuldner
Gibt der Schuldner in dem von ihm aufgestellten Vermögensverzeichnis an, daß er seiner Tochter keinen Unterhalt zahle und wird daraufhin angeordnet, daß dieses Kind bei der Berechnung des pfandfreien Betrages unberücksichtigt bleibt, rechtfertigt eine danach vom Schuldner aufgenommene Arbeit nicht ohne weiteres die Annahme, daß der Schuldner nunmehr auch Unterhalt an dieses Kind zahlt. (L.d.R.)

LG Düsseldorf, Beschluß vom 15.11.2010 - 19 T 175/10 -

Aus den Gründen:
Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.2011ze
Der Schuldner hat in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 3. 9. 2009 angegeben, daß er seiner Tochter keinen Unterhalt leistet. Daß der Schuldner zwischenzeitlich eine Arbeit aufgenommen hat und Einkünfte erzielt, rechtfertigt nicht ohne weiteres die Annahme, daß der Schuldner nunmehr auch Unterhalt zahlt. Dem Gläubiger ist es auch nicht möglich, weitere Umstände vorzutragen, aus denen sich ergibt, daß der Schuldner weiterhin keinen Unterhalt zahlt. Aus diesem Grund hat die Kammer - im Einverständnis mit dem Gläubiger - dem Schuldner Gelegenheit gegeben, zu dem Vortrag des Gläubigers Stellung zu nehmen. Ihm oblag es, die fortbestehende Vermutung, daß er weiterhin keinen Unterhalt zahlt, zu widerlegen. Der Schuldner hat indes keine Stellungnahme abgegeben, so daß davon auszugehen ist, daß er auch weiterhin keinen Unterhalt zahlt.
Dem Schuldner bleibt es unbenommen, einen Antrag nach § 850g ZPO zu stellen, soweit er die Unterhaltszahlungen wieder aufnimmt.

Mitgeteilt von Bianka Rust, Mitarbeiterin der BREMER-INKASSO GmbH, Bremen (www.bremer-inkasso.de)

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