Die klägerische Forderung ist unter dem Gesichtspunkt des Verzuges dem Grunde und der Höhe nach gerechtfertigt (§§ 286, 288 BGB).2006ke
Aufgrund der Rechnung vom 3. 3. 2005 zur Nr. 13313 in Verbindung mit der dort enthaltenen Zahlungsaufforderung sowie gemäß § 286 Abs. 3 BGB geriet der Beklagte spätestens innerhalb von 30 Tagen in Zahlungsverzug. Ergänzend wird auf die Ausführungen in Anlage 1 verwiesen.
Der Kläger war auch berechtigt, nach Verzugseintritt ein Inkassounternehmen zu beauftragen. Dies ist hier durch das im BDIU organisierte Inkassounternehmen geschehen. Dieses hat bei einem Gegenstandswert, der Hauptforderung von bis 1 200 brutto mit Schreiben vom 29. 10. 2005 dem Kläger 171 berechnet. Diesen Betrag kann der Kläger wiederum als Verzugsschaden gegenüber dem Beklagten geltend machen. Das Inkassounternehmen ist hier nämlich nicht kraft Inkassozession im eigenen Namen, sondern aufgrund bloßer Inkassovollmacht im fremden Namen, nämlich dem des Klägers, gegenüber dem Beklagten aufgetreten.
Die Einschaltung eines Inkassobüros widerspricht auch nicht dem Grundsatz sparsamer Prozeßführung (vgl. Riecke, MDR 1999, 81 f.).
Bei einer ex-ante-Betrachtung durfte der Kläger davon ausgehen, daß die Einschaltung des Inkassounternehmens einen Rechtsstreit über die Hauptforderung entbehrlich machen würde. Tatsächlich ist dann auch vom Beklagten am 31. 10. 2005 mitgeteilt worden, daß »der Buchhaltung entgangen sei, daß noch eine Rechnung über 941,92 gegenüber dem Kläger offen ist«.
Zu Unrecht moniert der Beklagte das Fehlen einer Mahnung. Diese ist nach § 286 Abs. 3 BGB entbehrlich. Ein Recht des Schuldners auf Mahnung gibt es nicht.
Bei der Einschaltung eines Inkassounternehmens gilt Ähnliches wie bei der sogenannten »Widerspruchserwartung«, wenn Gläubiger und Schuldner in verschiedenen Orten in unterschiedlichen Landgerichtsbezirken wohnen und der Hausanwalt am Gläubigerwohnsitz einen Mahnbescheid beantragt. Auch hier kann der Schuldner nicht einwenden, der Gläubiger habe doch mit einem Widerspruch rechnen müssen. Vielmehr ist es Sache des Schuldners, darzulegen und nachzuweisen, daß für den Gläubiger bei Wahl des letztendlich teureren Verfahrens das später gezeigte Schuldnerverhalten vorhersehbar war, insbesondere der Schuldner - bei Inkassogebühren - im Vorhinein materiell-rechtliche
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543 ⇓ Einwände erhoben hat.
Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Es steht vielmehr fest, daß aufgrund des Argumentationswechsels des Beklagten am 1. 11. 2005 eine vorübergehende materiell-rechtliche Einwendung bestanden haben soll: das vorübergehende Auftreten gelber Flecken, über die der Beklagte den Kläger wiederum in Kenntnis gesetzt haben will. Letzteres ist jedoch ebenso wenig dargelegt, geschweige denn unter Beweis gestellt, wie die gelben Flecken selbst. Insoweit hat das Gericht davon auszugehen, daß nicht etwa ein vorübergehender Mangel, der sich von selber verflüchtigt hat, vorlag, sondern eine mangelfreie Sache geliefert wurde.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem vom Kläger in Anspruch genommenen Bankkredit. Der Kläger war insbesondere nicht auf den in § 288 Abs. 1 und 2 BGB genannten Zinssatz beschränkt, sondern durfte gemäß § 288 Abs. 4 BGB den tatsächlich entstandenen Zinsschaden bis zum Eingang der Zahlung in voller Höhe geltend machen.
Gegen die Geltendmachung von Inkassokosten als Verzugsschaden kann auch nicht angeführt werden, daß es ex ante gesehen, günstiger / schadensmindernd gewesen wäre, sofort eine Anwaltskanzlei zu beauftragen. Seit Abschaffung der Regelung des
§ 118 Abs. 2 BRAGO werden die außergerichtlichen Tätigkeiten eines Anwalts nicht mehr zu 100 % auf die spätere Prozeßgebühr angerechnet. Insoweit hat der Beklagte auch keinen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht des § 254 BGB durch den Kläger nachgewiesen.