Bremer Inkasso GmbH

D-28259 Bremen
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Vorgerichtlich
AG Oldenburg, JurBüro 2006, 647


es AG Oldenburg (Oldb.), 2006, 647 647 - AG Oldenburg (Oldb.), Urteil v. 26. 7. 2006 - E 2 C 2220 / 05 (V) -
DJB 2006, 647


2006
BGB §§ 254 Abs. 2, 280 Abs. 2, 286

Kostenerstattung / Höhe der Inkassokosten / 1,3 Geschäftsgebühr
Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten eines Inkassounternehmens unter Verzugsgesichtspunkten besteht grundsätzlich auch dann, wenn die Tätigkeit des Inkassounternehmens nicht oder nicht in vollem Umfang Erfolg hatte und noch zusätzlich ein Rechtsanwalt mit der Titulierung der Forderung beauftragt werden mußte. Dies folgt daraus, daß der Gesetzgeber neben Rechtsanwälten auch die Inkassounternehmen zur Rechtsberatung zugelassen hat. Erstattungsfähig sind - unter Zugrundelegung einer 1,3 Geschäftsgebühr des RVG - die Kosten, die bei Beauftragung eines Anwalts auch entstanden wären. (L.d.E.)

AG Oldenburg (Oldb.), Urteil vom 26.7.2006 - E 2 C 2220 / 05 (V) -

Aus den Gründen:
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Ersatz der Inkassokosten in Höhe von 130,50 € aus §§ 280 Abs. 2, 286 BGB zu. Erst nachdem die Beklagte durch das Mahnschreiben der Klägerin vom
  2006     Heft: 12     Seite: 648  
2. 6. 2004 in Verzug geraten war, schaltete die Klägerin die Inkasso GmbH ein. Dieser gelang es, die Beklagte dazu zu bewegen, am 5. 11. 2004 einen Teil des Kaufpreises in Höhe von 500 € an die Klägerin zu zahlen. Für den noch offenen Kaufpreisanspruch mußte die Klägerin den Rechtsweg beschreiten. Für die Tätigkeit der Inkasso GmbH fielen Gebühren in Höhe von 147,50 € an. Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten eines Inkassounternehmens unter Verzugsgesichtspunkten besteht grundsätzlich auch dann, wenn die Tätigkeit des Inkasso Unternehmens nicht oder nicht in vollem Umfang Erfolg hatte und noch zusätzlich ein Rechtsanwalt mit der Titulierung der Forderung beauftragt werden mußte. Dies folgt daraus, daß der Gesetzgeber neben den Rechtsanwälten auch die Inkassounternehmen zur Rechtsberatung zugelassen hat. Ob und in welcher Höhe die Inkassokosten zu erstatten sind, richtet sich dabei nach § 254 Abs. 2 BGB. Bei der Erteilung des Auftrages an das Inkassounternehmen bestanden keine konkreten Anhaltspunkte dafür, daß auch das Inkassounternehmen die spätere Beklagte nicht zur Erfüllung der Kaufpreisforderung bewegen würde. Solche Anhaltspunkte sind auch nicht in der Mängelanzeige der Beklagten vom 21. 4. 2004 zu sehen, zumal die Beklagte nach der Mahntätigkeit der Inkasso GmbH zumindest 500 € leistete. Die Inkassokosten dürfen jedoch nicht die durch Beauftragung eines Rechtsanwalts entstehenden Kosten übersteigen, weil als Verzögerungsschaden nur die für die Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen geltend gemacht werden können. Obergrenze für die Ersatzpflicht sind deshalb die Sätze des RVG. Unter Zugrundelegung einer 1,3 Geschäftsgebühr als Regelgebühr und der Kostenpauschale in Höhe von 20 € sind hier mit Blick auf die ursprüngliche Höhe der Kaufpreisforderung 130,50 € erstattungsfähig.2006ke
Die Kosten für die Einholung einer Wirtschaftsauskunft in Höhe von 21 € kann die Klägerin von der Beklagten nicht ersetzt verlangen. Gemäß § 254 Abs. 2 BGB trifft die Klägerin eine Schadensminderungspflicht. Die hätte sie auch ohne Einholung der kostenintensiven Wirtschaftsauskunft über die Internetseite der Beklagten Auskunft über die Firmierung und Vertretungsverhältnisse der Beklagten erhalten. Informationen über etwaige wirtschaftliche Hinderungsgründe auf seiten der Beklagten, die einem etwaigen Gerichtsverfahren entgegengestanden hätten, hätte die Klägerin im übrigen durch Einsicht in das Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts Oldenburg erhalten können.

Mitgeteilt von Bernd Drumann, Geschäftsführer der BREMER-INKASSO GmbH, Bremen (www.bremer-inkasso.de)

Anmerkung:
Entscheidungen zur Tätigkeit eines Inkassounternehmens für die außergerichtliche Tätigkeit im Forderungseinzug:2006ke
1,3 Geschäftsgebühr:
LG Rostock, JurBüro 2006, 484; AG Chemnitz, JurBüro 2006, 430.
1,5 Geschäftsgebühr:
AG Hamburg-Blankenese, JurBüro 2006, 542 - Heft 10 -, AG Hamburg-Altona, JurBüro 2005, 544; AG Tostedt, JurBüro 2004, 488; AG Herborn, JurBüro 2003, 647; AG Bremen, JurBüro 2003, 146.
Entscheidungen zur Tätigkeit eines Anwalts für die außergerichtliche Tätigkeit im Forderungseinzug:
1,3 Geschäftsgebühr:
AG Duisburg, JurBüro 2006, 420 ff.

Bernd Drumann, Geschäftsführer der BREMER INKASSO GmbH, Bremen

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