Bremer Inkasso GmbH

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Vorgerichtlich
AG Garmisch-Partenkirchen, JurBüro 2007, 90


es AG Garmisch-Partenkirchen, 2007, 090 090 - AG Garmisch-Partenkirchen, Urteil v. 8. 12. 2005 - 5 C 457 / 05 -
JurBüro 2007, 90

2007
BGB §§ 254, 280, 286

Kostenerstattung / Inkassokosten / Höhe
Zahlt der Schuldner trotz Mahnung nicht und erhebt er zum Zeitpunkt der Beauftragung des Inkassounternehmens auch keine Einwände gegen die Klageforderung sind Kosten in Höhe einer vergleichbaren 1,3 Gebühr analog RVG - und nicht nur die vorgerichtlich hälftigen nicht anrechenbaren Gebühren - als Verzugsschaden gem. § 268 BGB zuzusprechen. (L.d.R.)

AG Garmisch-Partenkirchen, Urteil vom 8.12.2005 - 5 C 457 / 05 -

Aus den Gründen:
Zuzusprechen waren die Inkassokosten in Höhe von 345,50 €. Mangels erkennbarer Einwendungen gegen die Klageforderung war der Kläger berechtigt, das Inkassobüro zur Beitreibung seiner Forderung einzuschalten.2007ke
Nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage hält das Gericht auch die Höhe der Inkassokosten infolge schlüssiger und unbestrittener Darlegung in der Anspruchsbegründung für gerechtfertigt, so daß diese als Verzugsschaden gemäß § 286 BGB zuzusprechen war.

Mitgeteilt von Bernd Drumann, Geschäftsführer der BREMER INKASSO GmbH, Bremen (www.bremer-inkasso.de)
Anmerkung:
Siehe auch:2007ke
Entscheidungen zur Tätigkeit eines Inkassounternehmens für die außergerichtliche Tätigkeit im Forderungseinzug / Höhe der erstattungsfähigen Vergütung:
0,65 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG (wenn es wegen der HF zu einem Prozeß kam):
AG Frankfurt, JurBüro 2007, 91 (in diesem Heft).
1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG:
AG Oldenburg, JurBüro 2006, 647; LG Rostock, JurBüro 2006, 484, AG Chemnitz, JurBüro 2006, 430,

  2007     Heft: 2     Seite: 91  

1,5 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG:
AG Hamburg-Blankenese, JurBüro 2006, 542; AG Hamburg-Altona, JurBüro 2005, 544; AG Tostedt, JurBüro 2004, 488; AG Herborn, JurBüro 2003, 647; AG Bremen, JurBüro 2003, 146.
Entscheidungen zur Tätigkeit eines Anwalts für die außergerichtliche Tätigkeit im Forderungseinzug / Höhe der erstattungsfähigen Vergütung:
1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG:
AG Duisburg, JurBüro 2006, 420 ff.

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