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2010, 1022010, 102
102 - AG Göttingen, Urteil v. 4. 11. 2009 - 21 C 71/09 -
JurBüro 2010, 102
BGB § 823 Abs. 2; StGB § 263; InsO §§ 184, 302
Zwangsvollstreckung / Insolvenztabelle / Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung / Feststellungsklage
Hat der Schuldner am 8. 4. 2003 für 11 andere Gläubiger die eidesstattliche Versicherung über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse abgegeben und bezieht er von Juli bis November 2004 für seinen Gewerbebetrieb Waren, deren Kaufpreis er nicht ausgleicht, hat wegen dieser Forderung eine Klage auf Feststellung, daß die zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht, Erfolg. (L.d.R.)
AG Göttingen, Urteil vom 4.11.2009 - 21 C 71/09 -
Aus den Gründen:
Der Beklagte bezog bei der Klägerin Waren für seinen Gewerbebetrieb im Juli und November 2004. Aufgrund Eigenantrages wurde im Jahre 2005 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Die Klägerin hat ihre Forderungsanmeldung auch auf vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung gestützt, der Beklagte hat dem widersprochen. Die Klägerin weist darauf hin, daß der Beklagte am 8. 4. 2003 für insgesamt 11 andere Gläubiger die Eidesstattliche Versicherung abgab, nachdem zuvor 15 Haftanordnungen getroffen worden waren.2010ze
Die Klägerin vertritt die Auffassung die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung und die vorherigen erfolglosen Zwangsvollstreckungsversuche würden ohne weiteres eine Zahlungsunfähigkeit des Beklagten zu Zeitpunkt der Bestellungen indizieren.
Der Beklagte beruft sich darauf, daß sich Ende 2003 seine finanzielle Situation nach einigen Forderungsausfällen soweit stabilisiert habe, daß er zumindest die laufenden Kosten aus seinen Einnahmen habe decken können. Ein erneuter finanzieller Engpaß sei entstanden, als Ende 2004/Anfang 2005 erneut mehrere Drittschuldner ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen seien. Der Beklagte behauptet, bei Bestellung der Waren habe er davon ausgehen könne, die Verbindlichkeiten aus den nachfolgenden Einnahmen aus dem Projekt begleichen zu können.
Die Klage ist im vollen Umfang begründet.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten eine Forderung zu gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB.
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Der Beklagte hat bei den Bestellungen bei der Klägerin im Juli und November 2004 wahrheitswidrig seine Zahlungsfähigkeit vorgespiegelt. Diese lag jedoch 2003 nicht mehr vor, wie 15 Haftanordnungen und die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung für 11 Gläubiger im April 2003 belegen. Dadurch ist eine Zahlungsunfähigkeit auch im Jahre 2004 indiziert. Der Beklagte hat nicht dargelegt, daß er zum Zeitpunkt der Bestellungen alle Gläubiger befriedigt hatte oder - sofern vereinbart - jedenfalls fällige Ratenzahlungen leisten konnte. Weiter kann sich der Beklagte nicht darauf berufen, erst aufgrund von Forderungsausfällen mehrerer Schuldner Ende 2004/Anfang 2005 habe er seinen Verpflichtungen nicht nachkommen können. Zum einen hat er - wie erwähnt - nicht dargelegt, daß er überhaupt seinen fälligen Zahlungspflichten nachkommen konnte. Zum anderen ist der Vortrag unsubstanziiert, sodaß es auf eine etwaige rechtliche Erheblichkeit (die von der Klägerin im Schriftsatz vom 2. 7. 2009 bestritten wird) nicht ankommt.
Mitgeteilt von Kathrin Berger, Mitarbeiterin der BREMER-INKASSO GmbH, Bremen (www.bremer-inkasso.de)