Kein Ablehnung nach §803 Abs. 2 ZPO
AG Brake, JurBüro 2012, 668
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Rechtsprechung / Entscheidungen
Zwangsvollstreckung |
JurBüro
2012, 668 (Ausgabe
12) |
ZPO
§ 803 Abs. 2
(Zwangsvollstreckung/Keine
die Kosten der Zwangsvollstreckung übersteigender Erlös/Gebot des Gläubigers)
Marion
Harmening
Hat die
Gläubigerin selbst ein Gebot in Aussicht gestellt, welches nur geringfügig
unter den zu erwartenden Kosten der Pfändung- und Verwertung einer Sache liegt
und ist weder vorgebracht noch ersichtlich, daß die Gläubigerin nicht bereit
ist, ihr Gebot zu erhöhen, ist eine Ablehnung der Pfändung nicht
gerechtfertigt. (L.d.R.)
AG Brake
(Unterweser), Beschluß v. 20.8.2012 - 6 M 1211/12
Aus
den Gründen:
I. Die
Gläubigerin beantragte mit Schreiben vom 5.6.2012 den Computer des Schuldners
nebst Zubehör zu pfänden.
Zugleich
teilte die Gläubigerin mit, daß einer Einstellung der Zwangsvollstreckung
widersprochen werde und kündigte an, ggf. selbst mitzubieten und ein Gebot in
Höhe von 150 abzugeben.
Der
zuständige Gerichtsvollzieher lehnte die Pfändung mit Schreiben vom 11.6.2012
u.a. unter Hinweis auf den Wert des Computers, den er mit ca. 100 angab,
ab. Im übrigen hielt er das Gebot der Gläubigerin für
nicht ernsthaft.
Mit
Schreiben vom 17.7.2012 trat die Gläubigerin dem unter Wiederholung ihres
Gebots entgegen und bat um Entscheidung des Vollstreckungsgerichts.
Der
Gerichtsvollzieher legte den Vorgang mit Schreiben vom 19.7.2012, bei Gericht
am 24.7.2012 eingegangen, unter Aufrechterhaltung seiner Rechtsauffassung vor.
II. Die
Erinnerung ist zulässig ( § 766 abs. 2 ZPO ) und
in der Sache auch begründet.
Das Gericht
vermag der Auffassung des Gerichtsvollziehers - Ablehnung der Pfändung wegen
Zwecklosigkeit ( § 803 Abs. 2 ZPO ) - im
Ergebnis nicht beizutreten.
Richtig ist
zwar, daß eine Pfändung dann zu unterbleiben hat, wenn von der Verwertung des
zu pfändenden Gegenstandes ein die Kosten deckender Überschuß nicht zu erwarten
ist.
So liegt der
Fall, worauf die Gläubigerin zutreffend hinweist, hier aber nicht. Denn die
Gläubigerin hat ein Gebot abgegeben, welches nur geringfügig die (erstmals) im
Schreiben vom 19.7.2012 mitgeteilten Kosten unterschreitet. Daß die Gläubigerin
nicht bereit ist, ihr Gebot zu erhöhen, ist weder vorgebracht noch ersichtlich
(wie hier: AG Nettetal, JurBüro 2012, 46 ).
Die
ergänzende Begründung des Gerichtsvollziehers, daß Gebot sei "nicht ernst
gemeint", vermag eine Ablehnung der Pfändung nicht zu rechtfertigen. Denn
aus einem früheren Verhalten der Gläubigerin Rückschlüsse auch für künftige
Pfändungsaufträge zu ziehen, ist nur in den Fällen treuwidrigen Verhaltens
beachtlich. Anhaltspunkte dafür sind nicht erkennbar, weshalb die Pfändung
vorzunehmen ist.
Mitgeteilt
von Marion
Harmening, Mitarbeiterin der BREMER-INKASSO GmbH, Bremen (
www.bremer-inkasso.de )