Unterhalt durch Dritte
AG Neubrandenburg, JurBüro 2012, 668
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Rechtsprechung
/ Entscheidungen Zwangsvollstreckung |
JurBüro 2012, 668 -
669 (Ausgabe
12) |
ZPO §§ 807, 900
(Zwangsvollstreckung/Eidesstattliche
Versicherung über Einkommens- und Vermögensverhältnisse/Nachbesserung/Schuldner
bestreitet Lebensunterhalt durch Zuwendungen Dritter)
Marion Harmening
Im Rahmen einer
Nachbesserung der Angaben in seinem Vermögensverzeichnis ist ein
einkommensloser Schuldner, der von Zuwendungen Dritter seinen Lebensunterhalt
bestreitet, verpflichtet, Name und Anschrift des Dritten, Art und Umfang der
Zuwendungen des Dritten und mögliche Gegenleistungen seinerseits anzugeben.
(L.d.R.)
AG Neubrandenburg,
Beschluß v. 9.8.2012 - 602 M 2319/12
Aus den Gründen:
Die Gläubigerin hat
Anspruch auf Nachbesserung der vom Schuldner am 26.4.2011 abgegebenen
eidesstattlichen Versicherung in dem im Tenor genannten Umfang.
Das
Nachbesserungsverfahren selbst ist im Gesetz nicht geregelt. Es hat sich auf
der Grundlage gefestigter Rechtsprechung vor dem Hintergrund des § 807
Abs. 3 ZPO entwickelt. Danach hat der Schuldner im Offenbarungsverfahren
seine Angaben zum Vermögensverzeichnis richtig und vollständig zu leisten. Sind
die Angaben im Vermögensverzeichnis unvollständig, ist das noch nicht zu Ende
geführte Offenbarungsverfahren durch eine auf Grund ergänzender Fragen
erreichte Vervollständigung des Vermögensverzeichnisses zu beenden. Das
Antragsrecht auf Nachbesserung steht auch einem Gläubiger zu, der das
ursprüngliche Verfahren nicht betrieben hat. Da die o.g. Gläubigerin im 4.2011
am Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nicht beteiligt war,
besteht auch noch nach Ablauf von 15 Monaten nach der Abgabe der
eidesstattlichen Versicherung ein Rechtsschutzinteresse an einer Nachbesserung.
Das durch den
Schuldner am 26.4.2011 erstellte Vermögensverzeichnis ist unvollständig. Nach
der herrschenden Rechtsprechung (z.B. LG Frankenthal, LG Verden, LG Dortmund,
LG Bonn) ist ein einkommensloser Schuldner, der von Zuwendungen Dritter seinen
Lebensunterhalt bestreitet im
ZPO §§ 807, 900
- JurBüro 2012 Ausgabe 12 - 669
Wege der
Nachbesserung verpflichtet, Name und Anschrift des Dritten, Art und Umfang der
Zuwendungen des Dritten und möglicher Gegenleistungen des Schuldners anzugeben,
um dem Gläubiger die Überprüfung zu ermöglichen, ob sich aus der Unterhaltung
des Schuldners durch den Dritten Rechtsansprüche ergeben, die
pfändungsrechtlich relevant sein können. Als pfändbarer Anspruch kommt im
vorliegenden Fall kein Unterhaltsanspruch in Betracht, jedoch kann sich ein
pfändbarer Anspruch für die Gläubigerin aus § 850h ZPO wegen des
Vorliegens verschleierten Arbeitseinkommens für Dienstleistungen in Haus und
Garten ergeben. Ob die ergänzenden Angaben des Schuldners letztlich zu einem
Pfändungserfolg führen, ist für die Verpflichtung des Schuldners zur Ergänzung
des Vermögensverzeichnisses ohne Belang. Der Gerichtsvollzieher und das
Vollstreckungsgericht haben keine materiell-rechtliche Prüfung des Bestandes
der Forderung vorzunehmen. Es genügt, wenn eine Zugriffsmöglichkeit des
Gläubigers nach irgendeiner vertretbaren Rechtsansicht bestehen kann.
Der Schuldner hat
bereits angegeben, daß er Zuwendungen von seiner Mutter (mit Name und
Anschrift) erhält. Die ergänzende Frage Nr. 1 der Gläubigerin ist somit
beantwortet. Angaben zum PKW hat der Schuldner ebenfalls gemacht (Teilbereich
aus Frage Nr. 5). Im übrigen ist der Schuldner verpflichtet, die Fragen
Nr. 2. bis 5. aus dem Schreiben der Gläubigerin vom 12.7.2012 zu beantworten.
Kein Anspruch der
Gläubigerin besteht auf die Beantwortung der Frage Nr. 6. Diese Frage hat
nichts mit der Unterstützung des Schuldners durch die Mutter und möglichen
Gegenleistungen des Schuldners zu tun sondern unterstellt allgemein, daß auf
den Namen des Schuldners oder eines Dritten, jedoch zu Gunsten des Schuldners
kapital- oder rentenbildende Verträge abgeschlossen sein könnten. Der Schuldner
hat diese Frage für seine Person im Vermögensverzeichnis (Ziffer 14 und 15)
beantwortet. Soweit es um auf den Namen Dritter abgeschlossene Verträge geht,
handelt es sich um eine unzulässige Ausforschungsfrage, da keine Anhaltspunkte
für das Vorhandensein solcher Verträge vorgetragen wurden und auch nicht
erkennbar ist, inwiefern sich daraus Zugriffsmöglichkeiten der Gläubigerin
ergeben könnten.
Das
Nachbesserungsverfahren ist kein eigenständiges Verfahren sondern die
Fortsetzung des alten, (wegen Unvollständigkeit) noch nicht abgeschlossenen
Verfahrens zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Auf den Nachbesserungsantrag
hin wird das alte Verfahren zur Behebung des Mangels oder Vervollständigung des
Vermögensverzeichnisses kostenfrei weitergeführt. Eine neue Gebühr für den
Gerichtsvollzieher entsteht auch nicht deshalb, weil der Nachbesserungsantrag nicht
durch die betreibende Gläubigerin des urspünglichen Verfahrens zur Abgabe der
eidesstattlichen Versicherung gestellt wurde (LG Verden, Beschluß v.
13.11.2001, JurBüro 2002, 158 ; LG Dresden, Beschluß v. 19.5.2005, JurBüro
2005, 608 ; AG Bremen, Beschluß v. 15.9.2004, JurBüro 2005, 607 ).
Mitgeteilt von Marion Harmening, itarbeiterin
der BREMER-INKASSO GmbH, Bremen ( www.bremer-inkasso.de )