Die Erinnerung ist gemäß § 766 ZPO zulässig und in der Sache auch begründet.2006ze
Der Gerichtsvollzieher hat den Antrag auf Ergänzung des Vermögensverzeichnisses zu Unrecht abgelehnt. Der Gläubiger hat einen Anspruch darauf, daß der Schuldner bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auch Angaben über seine nichteheliche Lebensgefährtin macht.
Durch die Offenbarungsverpflichtung soll der Schuldner gezwungen werden seine Vermögensverhältnisse offenzulegen. Die den Schuldner nach § 807 ZPO verpflichtenden Angaben sollen dem Gläubiger eine erfolgsversprechende Pfändung oder zumindest die Einschätzung ermöglichen, ob und welche weiteren Vollstreckungsmaßnahmen er unternehmen kann (OLG Köln,
JurBüro 1994, 408). Hierzu gehören insbesondere auch Namen und Anschriften der Drittschuldner, an die sich der Gläubiger wenden kann (LG Freiburg,
JurBüro 1998, 207;
Behr,
JurBüro 1996, 403 m.w.N.).
Diesen Anforderungen genügt das Vermögensverzeichnis des Schuldners vom 1. 2. 2006 (DR II - Nr. 0036 / 06) hinsichtlich der Angaben zur Unterstützung durch die Lebensgefährtin nicht.
Die Erklärung des Schuldners, die Lebensgefährtin unterstütze ihn und zahle die Miete, da er über kein eigenes Einkommen verfügt, ist lückenhaft und bedarf der Ergänzung (11. des Vermögensverzeichnisses vom 1. 2. 2006). Der Schuldner muß Namen und Anschrift der Lebensgefährtin als mögliche Drittschuldnerin nennen. Des weiteren ist die Angabe bezüglich etwaiger Gegenleistungen (Art und Dauer) durch den Schuldner von diesem zu erbringen (LG Münster,
JurBüro 1995, 328;
Behr,
JurBüro a.a.O.; LG Kiel vom 14. 7. 1994 - 17 T 46 / 94). Der Gläubiger muß anhand des Leistungsangebotes überprüfen können, ob die Unterhaltsleistungen der Lebensgefährtin als Entgelt für Arbeitsleistungen des Schuldners im Sinne des § 850 h Abs. 2 ZPO anzusehen sind.
Der Gerichtsvollzieher verkennt hier, daß nicht Nachbesserung der Offenbarungsversicherung der Lebensgefährtin des Schuldners begehrt wird. Denn, wie er richtig feststellt, liegt gegen sie gerade kein Titel vor. Vielmehr muß der Schuldner umfangreich Fragen hinsichtlich der Unterhaltsleistung durch die Lebensgefährtin beantworten. Insoweit ist das von ihm benutzte Formular »Vermögensverzeichnis« kein Vollständigkeitsmaßstab, sodaß die ergänzenden Fragen des Gläubigers (Schreiben vom 7. 2. 2006) zulässig sind, da hier nicht ausgeschlossen werden kann, daß ein verschleiertes Arbeitsverhältnis und damit ein Arbeitseinkommen des Schuldners vorliegt (vgl. AG Leipzig,
JurBüro 1995, 329;
Behr,
JurBüro a.a.O.).
Insoweit sich der Gerichtsvollzieher auf die entgegenstehende Meinung des LG Memmingen vom 16. 10. 1996 (
JurBüro 1997, 214) beruft, kann dieser Ansicht nicht gefolgt werden, es läge bei derartigen Fällen kein verschleiertes Arbeitseinkommen und somit keine Ergänzungspflicht vor. Es kann nicht zum Nachteil des Gläubigers davon ausgegangen werden, daß es bei einer Lebensgemeinschaft grundsätzlich an einer sozialen und wirtschaftlichen Abhängigkeit fehlt, sodaß es an der für das Arbeitsverhältnis erforderlichen Unterordnung mangelte und somit kein verschleiertes Arbeitseinkommen erzielt würde (Anm.
Behr,
JurBüro 1997, 214). Zudem spricht § 850 h Abs. 2 ZPO auch von Leistungen von Diensten, die gerade durch Selbständigkeit und Unabhängigkeit gekennzeichnet sind.
Nach alldem hat der Gerichtsvollzieher dem Auftrag, die Offenbarungsversicherung zum Vermögensverzeichnis des Schuldners zu ergänzen, nachzugehen.