Entgegen der vom Gerichtsvollzieher und dem Vollstreckungsgericht vertretenen Auffassung ist der Schuldner zur Ergänzung seiner Angaben v. 5. 12. 2006 verpflichtet. Eine derartige Verpflichtung besteht allgemein, wenn der Schuldner ein Vermögensverzeichnis vorlegt, welches nicht so vollständig ausgefüllt ist, wie das nach dem Zweck des § 807 ZPO für die Kenntnis des Gläubigers zum Zugriff auf das Vermögen des Schuldners erforderlich ist. Der Schuldner hat dann seiner Offenbarungspflicht noch nicht genügt, so daß das ursprüngliche Verfahren fortzusetzen ist (vgl. etwa BGH, NJW 2004, 2979, 2980). Etwas anderes ergibt sich hier insbesondere nicht daraus, daß der Schuldner den ihm zur Verfügung gestellten Vordruck vollständig und ordnungsgemäß ausgefüllt hat. Denn die Verpflichtung zur Ergänzung der Versicherung besteht auch und gerade dann, wenn Anlaß für die Annahme besteht, daß der Schuldner Leistungen erhält, nach denen bislang nicht (konkret) gefragt worden ist; ergeben sich etwa Anhaltspunkte für ein verschleiertes Arbeitseinkommen i.S.d. § 850 h (z.B. Arbeit nur für Kost u. Logis), muß der Schuldner auch Art und Umfang seiner Tätigkeit angeben (vgl. etwa
Musielak/Becker, ZPO, 5. Aufl., § 807 Rn. 14;
Münzberg in:
Stein / Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 807 Rn. 33, jew. m.w.N.). Dies entspricht der gefestigten Rechtsprechung der Kammer, wonach der beschäftigungslose Schuldner, der im Vermögensverzeichnis der eidesstattlichen Versicherung angibt, er führe seinem nichtehelichen Lebenspartner den Haushalt, im Wege der Nachbesserung verpflichtet ist, u.a. darzulegen, in welcher Art und in welchem Umfang Leistungen erbracht werden, damit der Gläubiger die Möglichkeit hat, eventuell bestehende Lohnansprüche zu pfänden bzw. nach ZPO § 850 h vorzugehen (vgl. Beschluß der Kammer v. 4. 11. 1993 - 1 T 324 / 93 -
JurBüro 1994, 409 m.w.N.; ebenso etwa LG Bonn, NJW-RR 2001, 1295; LG Hannover, Rpfleger 1998, 33, jew. m.w.N.; a.A.
Stöber, Forderungspfändung, 14. Aufl., Rn. 1222 a). Ob diese Darlegungen des Schuldners letztlich aus Sicht des Gläubigers zu einem Pfändungserfolg führen, ist für die Verpflichtung des Schuldners zur Ergänzung des Vermögensverzeichnisses ohne Belang. Das Vollstreckungsgericht hat im Verfahren der Forderungspfändung keine materiell-rechtliche Prüfung des Bestandes der Forderung vorzunehmen, sondern grundsätzlich nur zu prüfen, ob die begehrten Angaben überhaupt zu einer Pfändung führen können (vgl. etwa LG Düsseldorf,
JurBüro 2004, 215). Es genügt in diesem Zusammenhang, wenn eine Zugriffsmöglichkeit des Gläubigers nach irgendeiner vertretbaren Rechtsansicht bestehen kann (
Stöber, a.a.O., Rn. 485 a m.w.N.).
Die eidesstattliche Versicherung ist daher vom Schuldner entsprechend zu ergänzen, so daß der angefochtene Beschluß aufzuheben und der Gerichtsvollzieher anzuweisen war, den Schuldner zur Ergänzung seiner Angaben zu laden.