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AG Burgwedel, JurBüro 2011, 664


es 2011, 6642011, 664 664 - AG Burgwedel, Beschluß v. 21. 3. 2011 - 11 M 1166/10 -
JurBüro 2011, 664


ZPO §§ 807, 900

Zwangsvollstreckung / Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über Einkommens- und Vermögensverhältnisse / Nachbesserung / Selbständiger Schuldner / Namen und Anschrift der Kunden / Umsätze der letzten 12 Monate
Ein als Selbständiger tätige Schuldner hat auch seine geschäftlichen Tätigkeiten für zurückliegende Zeiträume zu offenbaren. (L.d.R.)

AG Burgwedel, Beschluß vom 21.3.2011 - 11 M 1166/10 -

Aus den Gründen:
I. Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, das Verfahren zur Nachbesserung der eidesstattlichen Versicherung des Schuldners vom 26. 4. 2010 im Hinblick auf folgende Fragen fortzusetzen und insoweit von den erhobenen Bedenken Abstand zu nehmen:2011ze
1. Wie lauten mit vollem Namen unter Angaben der Rechtsform und der ladungsfähigen Anschrift die Kunden und Auftraggeber des Schuldners, die er in den letzten 12 Monaten bedient hat?
2. Welche Umsätze hat der Schuldner insgesamt mit seinen Kunden und Auftraggebern in den letzten 12 Monaten getätigt?
3. Welche Umsätze hat der Schuldner mit jedem einzelnen Kunden und Auftraggebern in den letzten 12 Monaten getätigt?
4. Welche Leistungen hat der Schuldner jedem einzelnen Kunden und Auftraggebern erbracht?
Die Erinnerung ist zulässig und zum Teil begründet.
I. Der Schuldner ist nach Ansicht des Gerichts verpflichtet, seine eidesstattliche Versicherung vom 26. 4. 2010 im Hinblick auf die Fragen der Gläubigerin zu Ziffer 1-4 des Schriftsatzes ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 1. 2. 2009 zu ergänzen. Das Gericht teilt insoweit die in der Rechtsprechung zumindest ganz überwiegend vertretene Auffassung der Gläubigerin, wonach ein selbständig tätiger Schuldner im Rahmen der Ergänzung einer eidesstattlichen Versicherung seine geschäftliche Tätigkeit auch für einen zurückliegenden Zeitraum zu offenbaren hat. Ergänzende Fragen sind immer dann zuzulassen, wenn sie nicht offensichtlich auf Ausforschung der allgemeinen Lebensverhältnisse des Schuldners angelegt sind. Dabei dürfen bei Selbständigen keine allzu strengen Maßstäbe angelegt werden, weil bei ihnen die Gefahr einer Verschleierung von Einkünften besonders hoch ist. Im vorliegenden Verfahren dienen nach Ansicht des Gerichts auch die Fragen zu bereits abgeschlossenen Aufträgen dazu, der Gläubigerin ggf. weitere Vollstreckungsmöglichkeiten zu eröffnen, weil insbesondere im Hinblick auf die Tätigkeit des Schuldners als Klauenpfleger zumindest die Möglichkeit, wenn nicht sogar eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, daß der Schuldner von seinen Kunden und Auftraggebern Folgeaufträge erhält (vgl. statt vieler LG Verden in JurBüro 2009, 440 m.w.N.) Könnten selbständig Tätige, wie der Schuldner im vorliegenden Fall, allein unter Hinweis darauf, daß alle Aufträge abgerechnet und bezahlt seien, weitere Angaben zu ihren Auftraggebern verweigern, wäre es ihnen ein Leichtes, sich der Zwangsvollstreckung vollständig zu entziehen. Dies kann auch nach Auffassung des Gerichts nicht hingenommen werden.

Mitgeteilt von Bianka Rust, Mitarbeiterin der BREMER-INKASSO GmbH, Bremen (www.bremer-inkasso.de)

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