Die Prüfungsbeamtin beim Amtsgericht Darmstadt führte zur Kostenerinnerung aus:2006ze
Mit seiner Erinnerung vom 3. 10. 05 i.V.m. Schriftsatz vom 4. 1. 2006 macht der Gläubigervertreter Einwendungen gegen die Kostenrechnungen im Verfahren DR II 726 / 04 geltend. Seiner Argumentation zu Folge handelt es sich im vorliegenden Vollstreckungsverfahren um ein reines Nachbesserungsverfahren, für das keine weiteren Kosten entstehen.
Den Einwendungen des Gläubigervertreters ist zuzustimmen. Nimmt der Gerichtsvollzieher ein unvollständiges Vermögensverzeichnis ab, so kann der Gläubiger eine Nachbesserung verlangen. Hierbei gilt das alte Verfahren als fortgeführt, so daß gemäß § 10 Abs. 1 GvKostG keine Kosten mehr geltend gemacht werden dürfen, die bereits im e.V. Verfahren angesetzt wurden. Eine Ausnahme hiervon besteht lediglich für die evtl. Zustellungskosten (KV 100 oder 101) einer Ladung zum Nachbesserungstermin.
Diesbezüglich verweise ich auch auf meine ausführliche Stellungnahme vom 30. 1. 2006 zum Erinnerungsverfahren des AG Michelstadt, Az. 8 M 122 / 06, welche ich bitte hinzuzuziehen.
Eine Nachbesserung kommt auch in Betracht, wenn der amtliche Vordruck zwar vollständig ausgefüllt wurde, jedoch Zusatzfragen in Betracht kommen. (Über die Zulässigkeit dieser weiteren Fragen wurde im Erinnerungsverfahren bereits entschieden.) Diese zusätzlichen Fragen hat der Gläubiger in seinem Antrag zu bezeichnen. Sofern es nicht zu einer Nachbesserung kommt, darf auch keine Nicht-Erledigungsgebühr nach KV 604 angesetzt werden.
Für die Kosten im gesamten Nachbesserungsverfahren bedeutet dies folgendes:
Die Zustellungskosten für die Ladungen zu e.V.-Nachbesserungs-Terminen (KV 100 oder 101) sind gerechtfertigt, vgl. Winterstein, Gerichtsvollzieherkostenrecht, Teil 2, Kommentar zu KV 260 Seite 10. Auch eine Dokumentenpauschale (KV 700) könnte in Betracht kommen, sofern Kopien gefertigt wurden, die erst bei Fortsetzung des Verfahrens erforderlich wurden.
Es können jedoch keine Gebühren nach KV 604 (Nicht-Erledigung) und keine Gebühren nach KV 260 (Abnahme der e.V.) angesetzt werden. Da der Gerichtsvollzieher wahrscheinlich im ursprünglichen Verfahren bereits ein Wegegeld erhalten hat, kann auch ein Wegegeld nach KV 711 nicht mehr berechnet werden. Bei der Auslagenpauschale nach KV 713 können nur noch 20% aus den Gebühren, die evtl. im Fortsetzungsverfahren neu entstanden sind (Zustellungsgebühren), geltend gemacht werden. Hierbei ist jedoch für das gesamte Verfahren die Höchstgrenze von 10,- EUR einzuhalten.
Dieser Stellungnahme hat sich der Bezirksrevisor beim Landgericht Darmstadt angeschlossen. Das Gericht macht sich ebenfalls diese Stellungnahme zu eigen.
Die angefochtene Kostenentscheidung war deshalb zu berichtigen.