AG Potsdam, JurBüro 2022, 108
AG Potsdam, Beschl. v. 11.10.2021 – 49 M 2299/21
Vermögensauskunft / Nachbesserung / Höhe der künftigen Altersrente
Fundstelle: JurBüro 2022, 108
Thmea: ZPO § 802c
Der Gläubiger kann die Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses verlangen, wenn in der Vermögensauskunft Angaben zur Höhe der bestehenden Rentenanwartschaften (zukünftige Altersrente) nicht enthalten sind. Anspruch auf Vorlage der Renteninformation besteht nicht. (L.d.R.)
Aus den Gründen:
I. Die Gläubigerin betreibt gegen den am 04.05.1961 geborenen Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Wedding vom 25.01.2019.
Am 08.12.2020 erteilte der Schuldner gegenüber der zuständigen Gerichtsvollzieherin Auskunft über sein Vermögen. In dem Vermögensverzeichnis gab der Schuldner unter dem Punkt »Rentenanwartschaften, Versorgungsbezüge« an:
- Rentenanwartschaft
- Renten-, Versicherungs- oder Geschäftsnummer
- Leistungsverpflichtete/r, auszahlende Stelle: Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg.
Unter dem 14.05.2021 beantragte die Gläubigerin die Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses im Hinblick auf die fehlenden Angaben zur. Höhe der bestehenden Rentenanwartschaft sowie die Vorlage einer Kopie der letzten Renteninformation bzw. hilfsweise eine ergänzende Beantwortung weiterer Fragen.
Nach einem Schriftwechsel zur Frage der Zuständigkeit wies die zuständige Gerichtsvollzieherin den Antrag mit Schreiben vom 02.08.2021 zurück, weil die Vermögensauskunft vollständig und der Schuldner nicht verpflichtet sei, weitere Angaben zu machen.
Hiergegen richtet sich die Erinnerung der Gläubigerin vom 02.09.2021. Zur Begründung führt sie aus, dass die Informationen benötigt würden, um beurteilen zu können, ob und in welchem Umfang die zukünftigen Rentenbezüge pfändbar sein könnten. Die aktuelle Renteninformation werde benötigt, weil alle in diese bezüglich des derzeit aktuellen Rententrägers des Schuldners aussagekräftig sei. Die Gerichtsvollzieherin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem Gericht am 21.09.2021 zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die Erinnerung ist gem. § 766 ZPO zulässig, aber nur teilweise begründet. Das erstellte Vermögensverzeichnis ist hinsichtlich der Höhe der zukünftigen Rentenansprüche des Schuldners nachzubessern. Weitere Angaben sind nicht erforderlich.
Ob auch über die Höhe der Rentenanwartschaften Auskunft zu erteilen ist, ist umstritten (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei BeckOK ZPO/Fleck, 42. Ed. 01.09.2021, § 802c Rn. 8). Allgemein gilt, dass die Auskünfte so präzise sein müssen, dass sich der Gläubiger allein anhand des Vermögensverzeichnisses informieren kann, in welche Gegenstände die Vollstreckung möglich und zulässig ist und wo etwaige Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art im Rahmen weiterer Vollstreckungsmaßnahmen zu erwarten sind (vgl. BeckOK ZPO/Fleck, a.a.O., § 802c Rn. 9). Die notwendigen Angaben umfassen nach der Rechtsprechung des BGH bei Forderungen auch Angaben zur Höhe (vgl. Beschl. v. 19.05.2004 – IXa ZR 224/03, Rn. 10, juris). Da auch bei künftigen Renten- oder Pensionsansprüchen gleichermaßen Angaben zur Höhe benötigt werden, um die Pfändbarkeit der Forderungen beurteilen zu können, schließt sich das Gericht der Rechtsauffassung an, wonach auch in diesem Fall Angaben zur Höhe der Forderung zu machen sind (so auch LG Stade, Beschl. v. 01.10.2015 – 7 T 137/15, BeckRS 2016, 2431, beck-online; Kindl/Meller-Hannich, Zwangsvollstreckung, ZPO § 802c Rn. 34 Rn. 34, beck-online).
Die weiter begehrten Auskünfte muss der Schuldner dagegen nicht erteilen, insbesondere auch nicht durch Vorlage einer Renteninformation, weil sie für die Vollstreckung nicht erforderlich sind. Die Gläubigerin muss den voraussichtlichen Rentenbeginn des Schuldners nicht kennen, da sie bereits jetzt seine künftigen Bezüge pfänden kann, und für einen möglichen Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente liegen derzeit keine Anhaltspunkte vor (vgl. LG Stade, a.a.O.). Da derzeit keine. Beträge eingezahlt werden, ist auch die prognostische Angabe der künftigen Regelaltersrente bei fortgesetzter Beitragszahlung, in gleicher Höhe entbehrlich. Hinsichtlich der Angabe des Versorgungsträgers rechtfertigt allein die Möglichkeit einer unzutreffenden Angabe nicht einen Anspruch auf Vorlage einer aktuellen Renteninformation. Die Gläubigerin hat insoweit – wie auch sonst – zunächst auf die Angaben des Schuldners zu vertrauen, deren Richtigkeit dieser an Eides versichert hat.
Eingereicht von Juliane Tuleya, Mitarbeiterin der Bremer Inkasso GmbH, Bremen