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LG Hamburg, JurBüro 2022, 54

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LG Hamburg, Beschl. v. 19.10.2021 – 325 T 27/21

Nachbesserung Vermögensverzeichnis / Zweijahresfrist

Fundstelle: JurBüro 2022, 54
Thema: ZPO §§ 850c, 850d

Auch wenn die Zweijahresfrist seit Abgabe der Vermögensauskunft verstrichen ist, kann der Gläubiger die Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses verlangen. Dies insbesondere, wenn er den Antrag auf Nachbesserung innerhalb der Zweijahresfrist gestellt hat und der Schuldner bislang keine neue Vermögensauskunft abgegeben hat. (L.d.R.)

Aus den Gründen:

Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

Der Gläubigerin fehlt für ihren auf Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses vom 04.12.2018 gerichteten Antrag und den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung der Nachbesserung nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Das mit dem – nicht fristgebundenen – Antrag auf Nachbesserung verfolgte Begehren ist nicht überholt und das Recht auf Nachbesserung auch nicht verwirkt. Den Antrag hat die Gläubigerin zeitnah nach Erhalt des Vermögensverzeichnisses vom 04.12.2018 gestellt: Das von dem Gerichtsvollzieher übersandte Vermögensverzeichnis ist ihr am 29.06.2020 zugegangen; am 24.07.2020 hat sie den Auftrag zur Nachbesserung der Vermögensauskunft (Vermögensauskunft vom 04.12.2018) erteilt. Daraus ergibt sich zugleich, dass dieser Auftrag auch innerhalb der zweijährigen Sperrfrist gestellt worden ist. Angesichts dieser zeitlichen Abläufe liegt schon das für eine Verwirkung erforderliche Zeitmoment nicht vor. Soweit das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, dass die Angaben aus der Vermögensauskunft vom 04.12.2018 für die Zwangsvollstreckung überholt seien, kann dem nicht gefolgt werden. Inwiefern die Rentenanwartschaft, hinsichtlich deren mit dem Nachbesserungsantrag ergänzende bzw. spezifizierende Angaben verlangt werden, durch Zeitablauf in Fortfall geraten oder in sonstiger Weise überholt sein sollte, ist in dem angegriffenen amtsgerichtlichen Beschluss nicht dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich. Gleiches gilt auch für die Unterhaltsansprüche, hinsichtlich derer weitere Angaben verlangt werden. Die Gläubigerin muss sich auch nicht darauf verweisen lassen, dass sie nunmehr (d.h. seit dem 05.12.2020) von dem Schuldner die Abgabe einer neuen Vermögensauskunft verlangen könnte. Abgesehen davon, dass die Gläubigerin den auf Nachbesserung gerichteten Auftrag – wie bereits oben dargestellt – deutliche Zeit vor Ablauf der zweijährigen Frist gestellt hatte und ihr eine Verzögerung der Anberaumung des Abnahmetermins durch den Gerichtsvollzieher, wenn sie, wie vorliegend, die Verzögerung nicht zu vertreten hat, nicht zum Nachteil gereicht, ist die Gläubigerin, wenn der Schuldner, wie hier, noch keine neue Vermögensauskunft abgegeben hat, in ihrer Entscheidung frei, ob sie einen Auftrag zur Abnahme einer neuen Vermögensauskunft erteilt, oder ob sie sich damit begnügt, eine Nachbesserung der zuletzt abgegebenen Vermögensauskunft zu verlangen. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Gläubigerin vorliegend zunächst – erfolglos – versucht hatte, vor Ablauf der Zwei-Jahres-Frist (diese gerechnet vom 04.12.2018) eine Vermögensauskunft des Schuldners nach § 802d ZPO zu erreichen. Ein derartiger erfolglos gebliebener Versuch nimmt der Gläubigerin nicht die Möglichkeit, sich anschließend dafür zu entscheiden, eine Nachbesserung der zuletzt abgegebenen Vermögensauskunft zu verlangen. Dass anders zu entscheiden wäre, wenn die Gläubigerin die Abgabe einer neuen Vermögensauskunft nach § 802d ZPO erreicht hätte oder der Schuldner zwischenzeitlich auf Betreiben eines anderen Gläubigers eine Vermögensauskunft abgegeben hätte, braucht an dieser Stelle nicht vertieft zu werden. Da es eine solche neue Vermögensauskunft, wie ausgeführt nicht gibt, ist die Gläubigerin jedenfalls berechtigt, die Nachbesserung der Vermögensauskunft vom 04.12.2018 zu verlangen.

Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Eingereicht von Sven Drumann, Prokurist der Bremer Inkasso GmbH, Bremen

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