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AG Oldenburg in Holstein, JurBüro 2017, 261

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AG Oldenburg in Holstein, Beschl. v. 07.12.2016 – 52 M 34/16

Fundstelle: JurBüro 2017, 261
Thema: ZPO § 802l

(Drittauskunft/Bundeszentralamt für Steuern/Daten über Konten Dritter mit Verfügungsbefugnis)

Konten Dritter mit Verfügungsmacht des Schuldners sind im Rahmen der Drittauskünfte dem Gläubiger bekannt zu machen. (L.d.R.)

AG Oldenburg in Holstein, Beschl. v. 07.12.2016 – 52 M 34/16

Aus den Gründen:

Die Erinnerung ist zulässig und begründet.

Nach sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur vertretenen Auffassungen, denen sich das Gericht anschließt, umfasst die Auskunft nach § 802l Abs. 1 Nr. 2 ZPO auch solche Konten, hinsichtlich derer der Schuldner nur verfügungsberechtigt ist, weil auch diese Angabe für Vollstreckungszwecke relevant sein kann. Wenn der Schuldner »eigenen« Zahlungsverkehr über das Konto eines Dritten abwickelt, könnte der Gläubiger den Herausgabeanspruch des Schuldners gegen den Kontoinhaber auf Herausgabe der auf dem Konto zu Gunsten des Schuldners eingegangenen Gutschriften pfänden (Musielak/Voit, ZPO § 802 I Rn. 6 und 10, BeckOK ZPO/Fleck ZPO § 802 I Rn. 11; LG Ravensburg, DGVZ 2013, 214; AG Soest (9 M 1129/14), BeckRS 2015, 02467; AG Hamburg, JurBüro 2016, 43). Ob pfändbare Einkünfte vorhanden sind, kann der Gläubiger aber nur ermitteln, wann er die Information erhalt, ob Konten Dritter mit Verfügungsberechtigung des Schuldners bestehen oder nicht.

Mitgeteilt von Antje Dannemann, Ass. iur., Bremer Inkasso GmbH, Bremen

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