es 2010, 0502010, 050 050 - LG Ansbach, Beschluß v. 25. 8. 2009 - 4 T 709/08 -
JurBüro 2010, 50


ZPO §§ 850c, 850c Abs. 4

Zwangsvollstreckung / Pfändung und Überweisung von Arbeitseinkommen / Berechnung des pfändbaren Einkommens / Steuerklasse IV / Berücksichtigung von unterhaltsberechtigten Kindern
1. Besteht kein sachlicher Grund für die Wahl der Lohnsteuerklassen III und V, ist die Berechnung des pfändbaren Einkommens des Schuldners so vorzunehmen, als werde der Schuldner nach der Steuerklasse IV besteuert.

2. Ist die Ehefrau des Schuldners aufgrund ihrer Einkommensverhältnisse den gemeinsamen Kindern - mindestens in gleichem Maße wie der Schuldner selbst - unterhaltsberechtigt, sind die Kinder bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Einkommens jeweils nur zur Hälfte zu berücksichtigen. (L.d.R.)

LG Ansbach, Beschluß vom 25.8.2009 - 4 T 709/08 -

Aus den Gründen:
II. 1. Die als zulässige sofortige Beschwerde auszulegende Erinnerung der Gläubigerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts Ansbach vom 14. 5. 2008 ist begründet und führt demzufolge zur Aufhebung dieser Entscheidung und zur antragsgemäßen Entscheidung in der Sache selbst.2010ze
a) Bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens ist der Schuldner so zu behandeln, als werde er nach der Steuerklasse IV besteuert.
Nach der Rechtsprechung (OLG Köln, JurBüro 2000, 218), der das Beschwerdegericht folgt, ist in entsprechender Anwendung von § 850h ZPO dann, wenn ein Schuldner nach der Pfändung ohne sachlichen Grund die für ihn ungünstige Steuerklasse V wählt, auf Antrag des Gläubigers anzuordnen, daß sich der Schuldner so behandeln lassen muß, als werde er nach der Steuerklasse IV besteuert. Denn die Wahl der Steuerklasse V, die auf der Lohnsteuerkarte des Schuldners nur dann eingetragen wird, wenn sowohl er als auch sein Ehegatte beantragen, auf der Lohnsteuerkarte des Ehegatten die Steuerklasse III einzutragen, ist in all den Fällen rechtsmißbräuchlich und nur dazu bestimmt, nach der Pfändung Einkommen auf die Ehefrau zu verlagern, in denen die getroffene Wahl der Steuerklassen III und V dazu führt, daß an das Finanzamt insgesamt eine höhere Steuer abzuführen ist, als bei der Anwendung der Steuerklasse IV, weil dann kein sachlicher Grund für die Wahl der Steuerklassen III und V besteht.
Dies ist vorliegend der Fall. Der Schuldner bezieht ausweislich der vorgelegten Lohnabrechnung Oktober 2007 einen Bruttolohn von rund 2.500 €. Hiervon wären nach aktueller Lohnsteuertabelle unter Anwendung der Steuerklasse V 755,25 € Steuer abzuführen, währenddessen sich bei Anwendung der Steuerklasse IV lediglich ein Abzug in Höhe von 384,58 € ergäbe, mithin 370,67 € weniger. Selbst bei Annahme eines monatlichen Bruttoeinkommens der Ehefrau des Schuldners in Höhe von 3.500 € - laut Angaben des Schuldners im Vermögensverzeichnis vom 2. 1. 2008 verdiente seine Ehefrau damals netto ca. 2.000 € - fiel für die Ehefrau des Schuldners bei Annahme der Steuerklasse IV ein monatlicher Steuerabzug von 699,75 € gegenüber einem Steuerabzug von 382,16 € bei Annahme der Steuerklasse III an, mithin nur eine Differenz in Höhe von 317,59 €. Da somit aufgrund der insgesamt höheren Besteuerung des Schuldners und seiner Ehefrau bei Wahl der Steuerklasse V durch den Schuldner ein sachlicher Grund für diese Wahl nicht besteht, ist sie als rechtsmißbräuchlich anzusehen. Darauf, daß der Schuldner die Steuerklasse V bereits im Zeitpunkt der Pfändung gewählt hatte, kommt es nicht an, weil die Entscheidung der Kammer nur für die Zukunft wirkt und der Schuldner vor Ausstellung der Lohnsteuerkarte für das Jahr 2009 die Möglichkeit gehabt hätte, es bei dem Regelfall seiner Eintragung in die Steuerklasse IV zu belassen.
b) Die Kinder des Schuldners, A. und L. sind bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages des Einkommens des Schuldners jeweils nur zur Hälfte zu berücksichtigen, weil diese nicht nur vom Schuldner, sondern gleichenfalls von dessen Ehefrau Unterhalt in Form von Naturalunterhalt beziehen.
Nach § 850c Abs. 4 ZPO kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, daß eine Person, welcher der Schuldner Unterhalt gewährt, bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitsein-

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kommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt, wenn die unterhaltsberechtigte Person über eigene Einkünfte verfügt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluß v. 7. 5. 2009 - IX ZB 211/08), der die Kammer folgt, erfaßt die Vorschrift des § 850c Abs. 4 ZPO alle Arten von Einkünften. Ob der Unterhaltsberechtigte nicht nur vom Schuldner, sondern auch von einer weiteren Person Unterhalt bezieht, ist ein im Einzelfall zu berücksichtigender und zu bewertender Umstand. Zu prüfen ist hierbei, ob die eigenen Einkünfte des Unterhaltsberechtigten dazu führen, daß dem Schuldner insoweit kein eigenes Einkommen verbleiben muß, weil der Bedarf des Unterhaltsberechtigten anderweitig gedeckt ist. Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils unterscheiden sich in dieser Hinsicht nicht von sonstigen Einkünften der unterhaltsberechtigten Person. Zwar hat der Bundesgerichtshof in der vorgenannten Entscheidung nicht entschieden, ob im Falle der Gewährung von Naturalunterhalt durch den anderen Ehegatten diese Unterhaltsleistung nicht als Einkommen im Sinne des § 850c Abs. 4 ZPO anzusehen ist oder ob insoweit keine Unterschiede zur Zahlung von Unterhalt in Geld bestehen. Letzteres ist aber der Fall. Es bestehen keine sachlichen Gründe dafür, zwischen der Art der Gewährung des Unterhalts zu differenzieren, weil auch durch die Gewährung von Naturalunterhalt der Unterhaltsbedarf des Berechtigten erfüllt und dieser insoweit befriedigt wird (so auch Stöber in: Zöller, ZPO, 27. Aufl., § 850c Rn. 12).
Da vorliegend die Ehefrau des Schuldners aufgrund ihrer Einkommensverhältnisse den gemeinsamen Kindern - mindestens in gleichem Maße wie der Schuldner selbst - unterhaltspflichtig ist, ist im Vollstreckungsverfahren davon auszugehen, daß der Unterhaltsbedarf der beiden Kinder jedenfalls zur Hälfte durch die Unterhaltsleistungen der Ehefrau des Schuldners sichergestellt wird, was zur Folge hat, daß die beiden Kinder bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Einkommens des Schuldners jeweils nur zur Hälfte zu berücksichtigen sind.

Mitgeteilt von Bianka Rust, Mitarbeiterin der BREMER-INKASSO GmbH, Bremen (www.bremer-inkasso.de)

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