es 2009, 384 384 - AG Hamburg-St. Georg, Beschluß v. 30. 3. 2009 - 903a M 313/09 -
JurBüro 2009, 384


ZPO § 808

Zwangsvollstreckung / PKW / Fahrzeug bleibt im Gewahrsam des Schuldners / Gerichtsvollzieher nimmt KFZ-Brief und KFZ-Schlüssel in Besitz
Auf Antrag des Gläubigers hat der Gerichtsvollzieher einen im Besitz des Schuldners befindlichen PKW dergestalt zu pfänden, daß der PKW im Gewahrsam des Schuldners verbleibt, eine Siegelmarke angebracht und dem Schuldner KFZ-Schlüssel und KFZ-Brief abgenommen werden. (L.d.R.)

AG Hamburg-St. Georg, Beschluß vom 30.3.2009 - 903a M 313/09 -

Aus den Gründen:
Im Wege der Erinnerung wird die zuständige Gerichtsvollzieherin angewiesen:2009ze
Einen im Gewahrsam des Schuldners befindlichen PKW Fiat Barchetta, HH -, zu pfänden, und zwar in dergestalt, daß der PKW im Gewahrsam des Schuldners verbleibt, eine Siegelmarke am Fahrzeug angebracht wird und dem Schuldner KFZ-Schlüssel und KFZ-Brief abgenommen werden.
Wegen der Begründung wird auf die Entscheidung des Amtsgerichts Riesa (Jur Büro 2008, 442) und weiteren Entscheidungen Bezug genommen.

Mitgeteilt von Bianka Rust, Mitarbeiterin der BREMER-INKASSO GmbH, Bremen (www.bremer-inkasso.de)

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