Bremer Inkasso GmbH
D-28259 Bremen
Leerkämpe 12
Tel. 0421 / 841060
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Ihr Schuldner arbeitet jetzt in dem Unternehmen seiner Ehefrau und wird nur in Höhe des unpfändbaren Betrages vergütet?
Bei unserer täglichen Arbeit erleben wir es immer wieder:
Ihr Schuldner hat seine selbständige Tätigkeit aufgegeben und die Verbindlichkeiten Ihnen gegenüber natürlich nicht bezahlt. Die Vermögensauskunft hat er längst beim Gerichtsvollzieher geleistet. Aus dem beim Gericht hinterlegten Vermögensverzeichnis ist nur zu entnehmen, dass Ihr Schuldner auf 400,00 EUR Basis bei seiner Ehefrau beschäftigt ist. Sie führt jetzt ein Gewerbe, wie es zuvor der Schuldner betrieben hat.
Eine Lohnpfändung würde hier - oberflächlich betrachtet - erfolglos verlaufen.
Es ist aber zu prüfen, wie viel Stunden der Schuldner tatsächlich für diesen Lohn arbeitet. Falls nachgewiesen werden kann, dass er 40 Stunden pro Woche arbeitet oder mehr, so hat die Ehefrau den pfändbaren Teil des Gehaltes auch entsprechend nach der dafür angemessenen Vergütung zu berechnen.
Um die tatsächliche Arbeitszeit zu ermitteln, reichen häufig schon Telefonate mit Angestellten, die gerne bereit sind Auskunft zu geben, zu welchen Zeiten "ihr Chef" denn am besten zu erreichen ist. Es kann auch ein Ergänzungsverfahren zur Vermögensauskunft durchgeführt werden. Darin hat er an Eides Statt Angaben zu der Arbeitszeit zu machen. Letztlich besteht auch die Möglichkeit der Observation durch eine Detektei.
Kann eine umfangreiche Tätigkeit nachgewiesen werden bestehen gute Aussichten, die Ehefrau gem. § 850 h ZPO wegen der Altverbindlichkeiten in Anspruch zu nehmen.
Wenn Sie solche Fälle erlebt haben und nicht zu Ihrem Geld gekommen sind, rufen Sie uns einfach unverbindlich an. Wir geben Ihnen - kostenlos - eine telefonische Auskunft, ob es Möglichkeiten gibt, Ihnen in diesem Fall noch zu Ihrem Geld zu verhelfen.
Weiter zu Fall 3: Ihr Schuldner (eine GmbH) hat noch 2-3 Monate vor Insolvenzantragstellung Ware von Ihnen erhalten?