Bremer Inkasso GmbH

D-28259 Bremen
Leerkämpe 12

Tel. 0421 / 841060
Fax 0421 / 8410621

Ihr Schuldner behauptet, er lebe nur vom Einkommen der Lebensgefährtin und habe kein eigenes Einkommen?

Bei unserer täglichen Arbeit erleben wir es immer wieder: Aus dem beim Gerichtsvollzieher hinterlegten Vermögensverzeichnis des Schuldners ist nur zu entnehmen: ".ich habe kein eigenes Einkommen. Ich werde von meiner Lebensgefährtin unterstützt."

Abgesehen davon, dass die tatsächlichen Verhältnisse oft anders sind (z. B. die Lebensgefährtin hat ein Gewerbe auf ihren Namen angemeldet. Dort arbeitet der Schuldner ohne Vergütung.), können sich daraus pfändbare Ansprüche des Schuldners gegenüber der Lebensgefährtin ergeben.

Er bringt nämlich der Schuldner als Gegenleistung für die "Unterstützung" irgendwelche Dienste, wie z. B. wesentliche Arbeiten im Haushalt, Gartenarbeit, Kinderhüten etc. würde sie dem Schuldner den für solche Leistungen angemessenen Lohn schulden. Diese angemessene Vergütung ist gem. § 850 h ZPO pfändbar.

Ob der Schuldner solche Gegenleistungen erbringt, erfährt man durch einen Antrag auf Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses beim Gerichtsvollzieher. Dort können detaillierte Fragen gestellt werden, wie z. B. "Name und Anschrift der Lebensgefährtin", "welche Leistungen erbringt der Schuldner nach Art und Umfang für seine Lebensgefährtin", "wie viel Quadratmeter hat die Wohnung", "welchen zeitlichen Aufwand setzt der Schuldner zur Haushaltsführung jeweils täglich und wöchentlich ein", "welche Kosten erspart der Schuldner seiner Lebensgefährtin dadurch, dass eine dritte Person, welche zu entlohnen wäre, durch den Arbeitseinsatz nicht eingestellt werden muss", usw. Beim Gerichtsvollzieher entsteht für dieses Verfahren keine neue Gebühr.

Fragen zu diesem Thema?


Weiter zu Fall 9: Ihr Schuldner hat kein eigenes Konto, nutzt aber Konten, die anderen wirtschaftlich zuzurechnen sind (Konto der Lebensgefährtin, Mutter etc.).