Solidarhaftung bei Ehepaaren – vielen Unternehmern unbekannt

BREMER INKASSO: Gläubiger sollten Forderungen auf Ehegattenhaftung prüfen

28.07.2020 - 12:53

← zurück

Foto: © H.S.v.Bonn
-- Offene Rechnungen unbedingt auf "Solidarhaftung von Eheleuten" hin überprüfen, denn "Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs" berechtigen und verpflichten bei Ehepartner gleichermaßen.

Fröstelnd fasst Herr A nach dem Aufstehen an den Heizkörper im Badezimmer. Kalt. Daraufhin kontrolliert er auch alle anderen im Haus. Überall das Gleiche. Das ist ärgerlich, denn die Außentemperaturen lassen besonders nachts noch nicht erkennen, dass Sommer ist. Auf die Heizung können A und seine Familie nicht verzichten. Da seine Frau bereits zur Arbeit gegangen ist, ruft er kurzerhand bei einem Heizungsmonteur B in der Nähe an und bittet um Abhilfe. B sagt sein Kommen für den nächsten Tag zu, findet und behebt den Fehler. A und seine Familie haben es wieder warm, und B schreibt A als Auftraggeber eine Rechnung. Doch es kommt auch auf wiederholtes Mahnen hin kein Geld. Hingegen lässt A den Heizungsmonteur wissen, dass nur seine Frau das Familieneinkommen verdient, er selbst über keinerlei Einkünfte verfüge und somit nicht zahlen könne. B ist sprachlos und wütend. Bei einem Telefonat mit seinem Zulieferer Z erwähnt B den Vorfall. Z rät ihm, sich sofort an einen Rechtsdienstleister zu wenden und gibt B die Telefonnummer eines Inkassounternehmens, mit dem er selbst gute Erfahrungen gemacht hat.

„Wie gut, dass B den Vorfall gegenüber Z zur Sprache gebracht hat und dieser einen Weg aufzeigen konnte, wie B seine Nerven schonen und vielleicht doch noch an sein Geld kommen kann“, so Bernd Drumann, Geschäftsführer der BREMER INKASSO GmbH. „Im geschilderten Fall wäre nämlich eine Prüfung, ob es sich bei der Heizungsreparatur um ein Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs und somit ggf. um einen Fall von Solidarhaftung von Ehegatten in Bezug auf ‚Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs‘ handelt, zwingend anzuraten.“

Solidarhaftung bei „Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfs“ – was ist das?

„In § 1357 BGB geht es um Alltagsgeschäfte, um Geschäfte, die von nicht getrenntlebenden Ehegatten einzeln getätigt werden und die der Deckung des (angemessenen) Lebensbedarfs der Familie dienen. Diese Geschäfte bedürfen nicht der Zustimmung des Partners, sie berechtigen und verpflichten jedoch beide gleichermaßen. Man geht davon aus, dass jeder Ehepartner seinen Teil dazu tut, dass das Familienleben, der Alltag gemäß der gelebten individuellen Prägung und Gestaltung reibungslos läuft, dass also eine gewisse Grundzustimmung zum Handeln des Partners in einer Ehe vorhanden ist. Dazu gehört es auch, dass Anschaffungen oder gewisse Verträge geschlossen (oder ein Heizungsmonteur, wie im Beispiel, beauftragt) werden können, ohne dass die Vollmacht oder ausdrückliche Zustimmung des Partners vorliegen muss.“

„Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs“ – welche sind das?

„Da besagte Geschäfte in ihrer Art zum Lebensbedarf der jeweiligen Familie gehören müssen, ist eine pauschale Antwort schwierig. Lebensbedarfe sind sehr individuell. Es wird alles dazugerechnet, was zur jeweiligen Haushaltsführung erforderlich ist, ebenso zur Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse der Kinder sowie der Ehepartner. Es gelten die durchschnittlichen Verbrauchsgewohnheiten einer Familie/Ehe. Beispiele: Einkäufe, die in Zusammenhang mit Kleidung, Nahrung, Wohnung, Gesundheit und Freizeit stehen, das Buchen von Reisen, der Abschluss von ärztlichen Behandlungsverträgen, von gängigen Versicherungen wie z. B. einer Hausratversicherung, und anderes.“

Handwerkerbeauftragung – wie steht es damit?

„Da davon auszugehen ist, dass eine funktionierende Heizung (wie in unserem Fall) zum Lebensalltag einer Familie dazugehört, kann hier auch die Beauftragung eines Monteurs zur Reparatur derselben als angemessen betrachtet werden. Bei der Monteurbeauftragung handelt es sich hier also um ein Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs.“

Ehepartner ohne Einkommen ist der Auftraggeber – wer muss zahlen?

„Da aus Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfs bei nicht getrenntlebenden Ehepaaren (trifft im Beispiel zu) der Partner nicht nur berechtigt sondern auch verpflichtet ist, wirkt der hier von A erteilte Reparaturauftrag auch gegenüber seiner Frau. Sie hat für die von B erstellte Rechnung aufzukommen. Sie kann sich nicht hinter ihrem einkommenslosen Ehemann verstecken, auch wenn der den Monteur beauftragt hat.“

Aufträge und Ehegattenhaftung – was ist zu beachten?

„Generell sollte gelten: Alle für einen Geschäftsabschluss relevanten Schritte wie Angebot, Auftragsbestätigung, Lieferung oder Leistungserbringung sowie deren Abnahme, Rechnung, ggf. Mahnung werden schriftlich festgehalten! Um bei eventuellen ‚Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfs‘ auf der sichereren Seite zu sein, wäre es ratsam, sich gleich bei der Auftragsannahme auch nach dem Namen des Ehepartners oder der Ehepartnerin zu erkundigen und diesen zu notieren. Dann sollten beide Namen stets bei jedem Schriftverkehr sowie im Angebot, im Auftrag, in der Auftragsbestätigung, im Lieferschein, der Rechnung und ggf. der Mahnung angeführt werden.“

Wirklich Unterstützung vom Inkassobüro holen – muss das sein?

„Nein! Natürlich muss das nicht sein. Es ist aber durchaus ein denk- und auch gangbarer Weg, um beim Einzug offener Forderungen – an sich schon ärgerlich genug – die Nerven nicht noch mehr zu strapazieren, emotionale Distanz zu wahren und Geld sowie Arbeitskraft anderweitig einsetzen zu können. In der Regel wird eine Forderung erst einmal auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft. Bei dieser genauen Prüfung kann auch beurteilt werden, ob es sich ggf. um einen Fall der Solidarhaftung im Zusammenhang mit einem ‚Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs‘ handelt und somit u. U. eine andere Person als die des Bestellers in Anspruch genommen werden kann. In Abstimmung mit dem Gläubiger werden dann die entsprechenden Maßnahmen ergriffen und offene Forderungen so ggf. doch noch realisiert.

Die Kernkompetenz eines Unternehmers liegt in der Regel in seinem Geschäftsbereich. Dass dazu nicht zwingend auch alle für den Forderungseinzug eventuell in Frage kommenden Gesetze gehören, versteht sich von selbst. ‚Solidarhaftung von Ehegatten‘ kann man kennen, muss man aber nicht. Rechtsdienstleister muss man nicht beauftragen, kann man aber und sollte man auch, vor allem, wenn man merkt, dass rechtliche Unterstützung beim Forderungseinzug hilfreich wäre. Darin liegt nämlich die Kernkompetenz von Rechtsdienstleistern wie z. B. eines Inkassobüros.“ Foto: © H.S.v.Bonn

← zurück

Inkasso-News:

25.04.2023 - 11:11

Ein „ABC“, das jedem Unternehmer geläufig sein sollte

BREMER INKASSO GmbH: Wesentliches kurz zusammengefasst -- Es gibt wichtige Begriffe und Stichtage, die bekannt sein ...
» weiterlesen

Inkasso-Rechtsprechung:

LG Berlin – 51 T 310/20

Auch bei bestehender Formstrenge ist die fehlerhafte bzw. unvollständige Angabe des Namens des Schuldners …

» weiterlesen

Ratgeber-Videos:

Inkasso Ratgeber VideoVideo starten

Folge 1: Rechnungen anmahnen – aber richtig

Eindeutigkeit und Konsequenz – das A und O bei Mahnungen. Mahnungen gehören leider zum Geschäftsalltag. Wer weiß, wie man sie richtig formuliert …

Eindeutigkeit und Konsequenz – das A und O bei Mahnungen. Mahnungen gehören leider zum Geschäftsalltag. Wer weiß, wie man sie richtig formuliert und höflich und konsequent handelt, tut das Bestmögliche für einen erfolgreichen Forderungseinzug.

Bremer Inkasso GmbH

D-28259 Bremen
Leerkämpe 12

Tel. +49 421 84106-0
Fax +49 421 84106-21


sehr gut

4,6 / 5,0