Bremer Inkasso GmbH

D-28259 Bremen
Leerkämpe 12

Tel. +49 421 84106-0
Fax +49 421 84106-21


AG Ludwigsburg, JurBüro 2016, 153 Kopie

PDF-Download

AG Ludwigsburg, Beschl. v. 30.12.2014 – 7 M 5570/14

Fundstelle: JurBüro 2016, 153
Thema: ZPO §§ 802a, 802b; KV-GvKostG Nr. 100, 101, 207, 701, 711, 716

(Gerichtsvollzieher/gütliche Einigung/Gebühr/isolierter Auftrag/Zustellung bei Abnahme der Vermögensauskunft)

  1. Der Gerichtsvollzieher darf die Gebühr nach Nr. 207 KV-GvKostG nur dann in Rechnung stellen, wenn ein isolierter Auftrag zur gütlichen Einigung vorliegt. Die Gebühr entsteht nicht, wenn er gleichzeitig mit einer Maßnahme nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 4 ZPO beauftragt wird. (L.d.R.)
  2. Hat der Gläubiger die Postzustellung der Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft beantragt, so ist dies für den Gerichtsvollzieher bindend. Kosten für eine persönliche Zustellung können nicht in Ansatz gebracht werden. (L.d.R.)

AG Ludwigsburg, Beschl. v. 30.12.2014 – 7 M 5570/14

Aus den Gründen:

Die Obergerichtsvollzieherin wird angewiesen, die Gebührenrechnung vom 08.10.2014 durch Wegfall der Gebühr KV 207 und durch Wegfall des Differenzbetrags zwischen persönlicher und Postzustellung zu korrigieren und den insoweit bereits überwiesenen Betrag zu erstatten.

Der Erinnerung wird abgeholfen. Das OLG Köln führt mit Beschl. v. 11.06.2014 (17 W 66/14) aus, dass sehr umstritten ist, ob die Gebühr nach Nr. 207 KV-GvKostG trotz weiterer Amtshandlungen gem. § 802a Abs. 2 Nr. 2 und 4 ZPO anfällt bei einem an den Gerichtsvollzieher gerichteten Vollstreckungsauftrag, der vorrangig auf eine gütliche Erledigung abzielt und nur für den Fall des Scheiterns auf weitere Vollstreckungsmaßnahmen gem. § 802a Abs. 2 Nr. 2 und 4 ZPO abstellt, und ob, bei gleichzeitiger Beauftragung, die Gebühr nur entfällt, wenn die in Nr. 207 Satz 3 KV-GvKostG genannten Amtshandlungen kumulativ vorliegen oder eine der genannten Amtshandlungen ausreicht. Im dort zu entscheidenden Fall hatte die Gläubigerin den Antrag gestellt, zunächst mit dem Schuldner eine gütliche Einigung herbeizuführen und, soweit eine gütliche Einigung nicht erzielt werden kann, dem Schuldner die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO abzunehmen. Selbst für diesen Fall kommt das OLG Düsseldorf mit nachvollziehbarer und zutreffender Begründung zum Ergebnis, dass eine isolierte Antragstellung in Bezug auf eine gütliche Erledigung nicht vorliege und das Entfallen der Gebühr lediglich eine der in Satz 3 genannten Amtshandlungen voraussetze. Unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der in Nr. 207 KV-GvKostG getroffenen Regelung ergebe sich, dass in derartigen Fällen trotz der Bedingtheit von einer »Gleichzeitigkeit« der Anträge im Sinne des § 3 Abs. 2 GvKostG und nicht von jeweils isolierten Aufträgen auszugehen sei. Hierzu zitiert das OLG Düsseldorf aus dem Gesetzentwurf des Bundesrates – Drucksache 16–10069, Seite 15 – folgendermaßen: »Nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO-E kann der Gläubiger den Gerichtsvollzieher isoliert mit dem Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache beauftragen. In derartigen Fällen soll der Gerichtsvollzieher eine Gebühr in Höhe von 12,50 € erheben können, um den mit dem Versuch einer gütlichen Erledigung verbundenen Aufwand abzugelten. Ohne diesen Gebührentatbestand würde der Gerichtsvollzieher bei einem erfolglosen Güteversuch für seine Tätigkeit keinerlei Gebühren erhalten. Nach der Anmerkung entsteht die Gebühr nicht, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 4 ZPO-E gerichteten Amtshandlung beauftragt wird. In diesen Fällen wird sein Aufwand für den Versuch der gütlichen Erledigung, insbesondere das Aufsuchen des Schuldners, durch die Gebühren für die Einholung der Vermögensauskunft und für die Pfändung mit abgegolten.« Vor dem Hintergrund, dass für eine isolierte gütliche Erledigung bzw. den entsprechenden Versuch eine Gebühr geschaffen worden ist, um diese Tätigkeit nicht kostenfrei zu lassen, rechtfertigt sich nach Auffassung des OLG Düsseldorf bei Entstehen weiterer Gebühren für weitere Vollstreckungsmaßnahmen der Anfall der hier streitgegenständlichen Gebühr nur dann, wenn es sich insoweit auch in zeitlicher Hinsicht um einen gesonderten alleinigen Antrag handelt, der gerade nicht in Verbindung mit weitergehenden Anträgen steht, mögen diese auch nur hilfsweise für den Fall des Scheiterns einer gütlichen Erledigung gestellt sein. Dies betreffe also lediglich den Fall, in dem der Gläubiger ausschließlich den Antrag auf Herbeiführung einer gütlichen Erledigung stellt und sich die Beantragung weiterer Anträge vorbehält, um bei einem Scheitern des Erledigungsversuchs entweder von weiteren Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen oder deren Durchführung in Auftrag zu geben.

Umso mehr hat dies im vorliegenden Fall zu gelten, in welchem eine gütliche Erledigung nicht eigens beantragt worden war. In diesem Fall hat, auch wenn die Gerichtsvollzieherin sich um eine gütliche Einigung bemühte, ebenso zu gelten, dass ein isolierter Auftrag für eine gütliche Erledigung jedenfalls nicht anzunehmen ist und damit auch keine Vergütung nach Nr. 207 KV-GvKostG verlangt werden kann. Handelt es sich nicht um eine isolierte Auftragserteilung zur Herbeiführung einer gütlichen Erledigung, ist die Gebühr nicht angefallen, weil die Gerichtsvollzieherin gleichzeitig mit der Einholung einer Vermögensauskunft des Schuldners beauftragt war, somit zugleich mit einer der in Satz 3 Nr. 207 KV-GvKostG genannten Maßnahmen.

Das OLG Köln vertritt dabei zutreffend die Auffassung, dass die Gebühr nach Nr. 207 bereits dann entfällt, wenn eine gleichzeitige Beauftragung mit einer der in Satz 3 genannten Maßnahmen erfolgt, wobei es nicht darauf ankommt, dass wohl Maßnahmen nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO als auch nach Nr. 4 ZPO von dem Auftrag umfasst werden. Dies leitet das OLG Düsseldorf bereits aus dem Wortlaut der Bundestagsdrucksache her, wonach auf »eine Maßnahme« (Singular) abgestellt wird. Dieses Verständnis gebiete auch Sinn und Zweck der Gebührenbestimmung, nämlich zu verhindern, dass der Gerichtsvollzieher im Falle einer isolierten erfolglosen gütlichen Einigung für seine Tätigkeit keine Vergütung erhält. Dass der Gesetzgeber über das Schließen der Vergütungslücke hinaus dem Gerichtsvollzieher zusätzlich eine Gebühr zubilligen wolle neben der jeweiligen für die Abnahme der Vermögensauskunft oder Pfändung, sei nicht ersichtlich.

Auch können keine Kosten für die persönliche Zustellung in Ansatz gebracht werden. Weisungen des Gläubigers, die die Art der Zwangsvollstreckung betreffen, sind für den Gerichtsvollzieher bindend (Stöber, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 753 Rn. 3). Allerdings kann, nachdem eine Postzustellung beauftragt worden war, jedenfalls der für eine Postzustellung anfallende Betrag in Rechnung gestellt werden. Andernfalls würde die Gläubigerin trotz erbrachter Leistung kostenfrei gestellt. Beschwert ist diese nur um den Differenzbetrag. Lediglich dieser ist daher von der Rechnung abzusetzen.

Entsprechend war die Gerichtsvollzieherin im vorliegenden Fall, wie beantragt, anzuweisen, die Gebührenrechnung zu korrigieren und den insoweit bereits überwiesenen Betrag zu erstatten.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Mitgeteilt von Bernd Drumann, Geschäftsführer der BREMER INKASSO GmbH, Bremen

Anmerkung:

Inzwischen hat auch das OLG Koblenz mit Beschl. v. 20.10.2015 entschieden, dass der Gerichtsvollzieher für eine persönliche Zustellung der Ladung sachliche Gründe des Einzelfalles benennen muss. Sofern der Gläubiger die Postzustellung beantragt, ist dies für den Gerichtsvollzieher in der Regel bindend. Entsprechend entschieden auch das AG Bremen-Blumenthal, Beschl. v. 09.10.2014 – 22 M 2209/14, und das AG Aurich, Beschl. v. 04.03.2015 – 10 M 887/14.

Gabriele Waldschmidt, Rechtsfachwirtin, Wuppertal

Inkasso-News:

25.04.2023 - 11:11

Ein „ABC“, das jedem Unternehmer geläufig sein sollte

BREMER INKASSO GmbH: Wesentliches kurz zusammengefasst -- Es gibt wichtige Begriffe und Stichtage, die bekannt sein ...
» weiterlesen

Inkasso-Rechtsprechung:

AG Achim – 11 M 30/19

Zu den Gerichtsvollzieherkosten für die Vollstreckung aus dem Haftbefehl, wenn der Geschäftsführer einer nicht …

» weiterlesen

Ratgeber-Videos:

Inkasso Ratgeber VideoVideo starten

Folge 1: Rechnungen anmahnen – aber richtig

Eindeutigkeit und Konsequenz – das A und O bei Mahnungen. Mahnungen gehören leider zum Geschäftsalltag. Wer weiß, wie man sie richtig formuliert …

Eindeutigkeit und Konsequenz – das A und O bei Mahnungen. Mahnungen gehören leider zum Geschäftsalltag. Wer weiß, wie man sie richtig formuliert und höflich und konsequent handelt, tut das Bestmögliche für einen erfolgreichen Forderungseinzug.

Bremer Inkasso GmbH

D-28259 Bremen
Leerkämpe 12

Tel. +49 421 84106-0
Fax +49 421 84106-21


sehr gut

4,6 / 5,0