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AG Bremen-Blumenthal, JurBüro 2015, 45

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AG Bremen-Blumenthal, Beschluss v. 21.8.2014 – 22 M 1959/14

JurBüro 2015, 45
Thema: ZPO §§ 174 Abs. 2 S. 1, 192 Abs. 2, 195 Abs. 1 S. 5

(Zwangsvollstreckung / Vorläufiges Zahlungsverbot / Übermittlung des zuzustellenden Schriftstücks an den Gerichtsvollzieher per Telefax)

Der Gerichtsvollzieher hat auch ein ihm vom Gläubigervertreter per Telefax übermitteltes vorläufiges Zahlungsverbot zuzustellen. (L.d.R.)

AG Bremen-Blumenthal, Beschluss v. 21.8.2014 – 22 M 1959/14

Aus den Gründen:
I. Der Gläubiger wendet sich gegen die Weigerung des Gerichtsvollziehers P das ihm per Telefax zur Zustellung übermittelte vorläufige Zahlungsverbot vom 8. 8. 2014 zuzustellen. Der Gerichtsvollzieher verweigert die Zustellung mit der Begründung, ihm müsse notwendigerweise die Urschrift übergeben werden.

II. Die zulässige Vollstreckungserinnerung hat in der Sache Erfolg.

Die Übermittlung der gegenständlichen Benachrichtigung an den Gerichtsvollzieher kann auch durch Telefax erfolgen.

Ausweislich § 192 Abs. 2 ZPO wird dem Gerichtsvollzieher das zuzustellende Schriftstück übergeben. Hieraus könnte geschlossen werden, dass eine Übersendung per Fax schon begrifflich ausgeschlossen sei (so etwa Zöller / Stöber, ZPO, § 192 Rn. 5). In Anbetracht der lückenhaften gesetzlichen Regelung bezüglich der formellen Einzelheiten von Zustellungsfragen ist jedoch Sinn und Zweck dieser Regelung zu erforschen. Dabei ist anzuführen, dass es dem Gerichtsvollzieher bei der Fertigung beglaubigter Abschriften möglich sein muss, deren Übereinstimmung mit der Urschrift festzustellen. Indes hat der Gesetzgeber durch die Vorschriften der §§ 174 Abs. 2 S. 1 und 195 Abs. 1 S. 5 ZPO zu erkennen gegeben, dass bei Zustellungen an besonders vertrauenswürdige Empfänger jene Kontrollmöglichkeit zugunsten der Verkehrsfähigkeit der gegenständlichen Schriftstücke eingeschränkt werden soll. Danach muss es dem Empfänger also möglich sein, von der bloßen Faxabschrift eines beglaubigten Schriftstücks seinerseits beglaubigte Abschriften herzustellen. Dies zwingt indes nicht zu der Schlussfolgerung, dass dies auch uneingeschränkt für die Zuleitung von Schriftstücken an den Gerichtsvollzieher gilt (so aber OLGR Düsseldorf 2004, 438-440). Denn in den gesetzlich geregelten vorgenannten Fällen ist zusätzlich davon auszugehen, dass auch der Absender des zuzustellenden Schriftstückes besonders vertrauenswürdig ist (Gericht oder Rechtsanwalt). Dies ist bei beliebigen Parteien, die dem Gerichtsvollzieher Schriftstücke zuleiten, nicht in gleichem Maße gewährleistet. Im vorliegenden Fall geht es allerdings nicht um die Übermittlung eines Dokuments, welches seinerseits bereits in Gestalt einer beglaubigten Abschrift oder Ausfertigung vorliegt, sodass die Legitimationskette durch Überprüfung des Beglaubigungs- oder Ausfertigungsvermerks auf der Urschrift sichergestellt werden müsste. Vielmehr ist der Sachverhalt vergleichbar mit der Übermittlung einer Klageschrift an das Gericht. Insoweit ist anerkannt, dass diese per Telefax zulässig ist, die Beglaubigung der Abschriften sodann durch das Gericht erfolgen kann und muss. Es ist nicht ersichtlich, warum an die Übermittlung der vorliegenden Urschrift der Benachrichtigung demgegenüber höhere Anforderungen gestellt werden müssten, wenn umgekehrt doch sogar eine Zustellung per Telefax an den Gerichtsvollzieher grundsätzlich möglich wäre. Gerade auch in der vorliegenden Konstellation ist die beschleunigte Faxübertragung auch besonders interessengerecht. In der Zusammenschau mit den gesetzgeberischen Entscheidungen zur Zustellung und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zur Übermittlung bestimmender Schriftsätze erscheint die Zulässigkeit der Faxübertragung in der vorliegenden Konstellation daher vorzugswürdig.

Mitgeteilt von SVEN DRUMANN, Mitarbeiter der BREMER INKASSO GmbH, Bremen

Anmerkung: Die Entscheidung ist zu begrüßen, weil sie dem Gläubiger die Möglichkeit eröffnet, in dem einen oder anderen Fall bei der Rangsicherung den »entscheidenden Schritt schneller« zu sein als andere Gläubiger. Ohnehin ist das Telefax aus dem Verkehr mit Justizbehörden nicht mehr wegzudenken. Es dient der beschleunigten und oftmals fristwahrenden Übermittlung von Schriftstücken. Längst können Klageschriften und sonstige Schriftsätze per Telefax an die Gerichte übermittelt werden. Weshalb daher für die Übermittlung eines vorläufigen Zahlungsverbotes an den Gerichtsvollzieher etwas anderes gelten soll, erschließt sich mir nicht. Es ist daher mit dem AG Bremen-Blumenthal generell davon auszugehen, dass eine wirksame Vorpfändung vorliegt, selbst wenn dem Gerichtsvollzieher die von ihm zugestellte Vorpfändungsbenachrichtigung zuvor nur als Telefax übermittelt wurde. Voraussetzung ist, dass der Gläubiger dabei die für bestimmende prozessuale Schriftsätze geltenden Grundsätze berücksichtigt hat. Er hat also ein Original herzustellen und das Original eigenhändig zu unterzeichnen – (nur) beim Computerfax soll auch eine eingescannte Unterschrift genügen (BGH, BB 2005, 1470, 1471). Die Unterschrift muss auf dem bei dem Gerichtsvollzieher eingehenden Fax-Ausdruck wiedergegeben worden sein. Sodann tritt das übermittelte Telefax an die Stelle der Urschrift. Da der Gerichtsvollzieher zudem die erforderlichen Abschriften selbst herstellen kann (§ 192 Abs. 2 S. 2 ZPO), ist eine Übermittlung per Telefax auch nicht aus diesem Grunde generell zurückzuweisen.

BERND DRUMANN

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