Verschleiertes Arbeitseinkommen
AG Bad Saulgau, JurBüro 2014, 666

1. Gibt der Schuldner im Vermögensverzeichnis an, über keinerlei Einkommen zu verfügen, muss er im Rahmen eines vom Gläubiger eingeleitete Nachbesserungsverfahren keine Angaben dazu machen, ob und ggf. in welchem Umfang er für das Gewerbe seiner Ehefrau (ggf. auch unentgeltlich) arbeitet. Etwas anderes kann gelten, wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Schuldners bestehen. 2. Für den Antrag auf Nachbesserung der Vermögensauskunft kann der Gerichtsvollzieher keine Gebühr nach Nr. 604 GvKostG KV erheben. (L.d.R.)