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Ruhen des Verfahrens
AG Frankfurt, JurBüro 2012, 213


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Rechtsprechung / Entscheidungen Kostenrecht/Entscheidungen Zwangsvollstreckung

JurBüro 2012, 213 - 214 (Ausgabe 4)

 

 

ZPO §§ 766, 807, 900

 

(Zwangsvollstreckung / Gerichtsvollzieher / Weigerung der Durchführung eines Antrags auf Sachpfändung und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung / Einmal begründete Zuständigkeit geht durch Umzug des Schuldners nicht verloren)

 

Marion Harmening  

 

Ist der Schuldner zum Zeitpunkt des Eingangs eines Antrags auf Sachpfändung und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung beim Gerichtsvollzieher in dessen Bezirk wohnhaft, kann der Gerichtsvollzieher bei späterem Umzug des Schuldners an einen Ort, der nicht in seinem Bezirk liegt, nicht die Durchführung des Auftrags verweigern mit der Begründung, daß er nicht mehr örtlich zuständig sei. Dies gilt auch dann, wenn ein ruhendes Verfahren vom Gläubiger weiter betrieben wird und der Schuldner dann nicht mehr in dem Bezirk des Gerichtsvollziehers wohnt. (L.d.R.)

 

AG Frankfurt / Main, Beschluß v. 17. 11. 2011 - 82 M 17031 / 11

 

Aus den Gründen:

 

 

I. Der Gläubiger stellte unter dem 10. 9. 2009 einen Antrag auf Sachpfändung mit Anschlußoffenbarung. Dieser ging am 14. 9. 2009 bei Gericht und am 17. 9. 2009 bei dem zuständigen Gerichtsvollzieher ein, welcher diesen Antrag unter dem Aktenzeichen 380 DR II 1322 / 09 bearbeitete.

 

Die Schuldnerin verzog von ihrer bei Antragseingang gegebenen Wohnadresse in Frankfurt am Main zunächst unbekannt und eine neue Anschrift wurde zunächst nicht mitgeteilt. Nachdem der Gläubiger die neue Anschrift der Schuldnerin mitteilte, verweigerte der Gerichtsvollzieher zunächst die weitere Vollstreckung mit dem Hinweis, daß er nicht örtlich zuständig sei. Auf die Erinnerung des Gläubigers wurde der Gerichtsvollzieher durch Beschluß des Amtsgerichts Frankfurt am Main v. 19. 1. 2011, Az.: 82 M 15999 / 10 angewiesen, die Vollstreckung nicht mit der Begründung zu verweigern, daß er nicht örtlich zuständig sei. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf den Beschluß vom 19. 1. 2011 verwiesen, welcher sich in der beigezogenen Sonderakte 380 DR 1322 / 09 befindet.

 

Mit Schreiben vom 2. 2. 2011 zu Az.: 380 DR II 1322 / 09 beantragte der Gläubiger das Ruhen des Verfahrens unter Rücksendung der Vollstreckungsunterlagen, da die Schuldner mit Ratenzahlungen begonnen habe.

 

Mit Schreiben vom 12. 7. 2011 bat der Gläubiger um Fortsetzung des Verfahrens.

 

Der Gerichtsvollzieher legte hierfür ein neues Aktenzeichen 380 DR II 947 / 11 an und verweigerte erneut die Durchführung der Zwangsvollstreckung mangels örtlicher Zuständigkeit.

 

II. Die Erinnerung ist zulässig und begründet.

 

Daß der zuständige Gerichtsvollzieher zum Zeitpunkt des Antrags auf Ruhen des Verfahrens örtlich zuständig war, ergibt sich bereits aus dem Beschluß vom 19. 1. 2011.

 

Auch hiernach ist die örtliche Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers nicht entfallen.

 

Zunächst ist es festzuhalten, daß es sich bei dem Schreiben vom 12. 7. 2011 eindeutig um einen Antrag auf Fortsetzung

 

ZPO §§ 766, 807, 900 - JurBüro 2012 Ausgabe 4 - 214

 

 

des bereits unter dem Aktenzeichen 380 DR II 1322 / 09 geführten Vollstreckungsverfahren handelt, so daß es nicht nachvollziehbar ist, daß der Gerichtsvollzieher dieses Schreiben als einen neuen Vollstreckungsantrag in einer neuer Sonderakte anlegte. Eine Auslegung dahingehend, daß ein neuer Vollstreckungsauftrag erfolgen sollte, kommt bei der vorliegenden Fallgestaltung nicht in Betracht.

 

Der Gerichtsvollzieher ist auch weiterhin zuständig.

 

Insofern der Gerichtsvollzieher die Ansicht vertritt, daß der gestellte Antrag auf Ruhen des Verfahrens in eine Rücknahme auszulegen sei, so entbehrt dieses jeglicher Grundlage. Eine entsprechende Auslegung gegen den Wortlaut und den klar ersichtlichen Willen der Partei kommt nicht in Betracht.

 

Weiterhin kann der Gläubiger entgegen der Ansicht des Gerichtsvollziehers auch den diesen anweisen, das Verfahren ruhen zu lassen und weitere Weisung abzuwarten (vgl. Zöller-Stöber , 27. Aufl., § 900 Rn. 13; AG Straubing, Beschluß v. 5. 10. 1978, Aktenzeichen: M 703 / 78). Eine einmal begründete Zuständigkeit geht durch ein entsprechendes Ruhen des Verfahrens nicht verloren.

 

Insoweit in besonderen Ausnahmefällen von einer Beendigung des Verfahrens mangels Betreibung über einen erheblichen Zeitraum auszugehen sein mag, so liegt ein solcher Ausnahmefall bei einem »Ruhen« über einen Zeitraum von unter 6 Monaten ersichtlich nicht vor.

 

Eine Kostenentscheidung war nicht veranlaßt. Es handelt sich um ein einseitiges Erinnerungsverfahren (der Gerichtsvollzieher ist nicht Beteiligter des Erinnerungsverfahrens). Es kann weder zu Lasten des Gerichtsvollziehers noch der Staatskasse eine Kostenentscheidung ergehen (Zöller-Stöber , § 766 ZPO Rn. 34).

 

Mitgeteilt von Marion Harmening, Mitarbeiterin der Bremer-Inkasso GmbH, Bremen

 

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