... (teilweise-) wg. eigenem Einkommen des Unterhaltsberechtigten
LG Verden, JurBüro 2013, 491

Erzielt die unterhaltsberechtigte Ehefrau des Schuldners ein eigenes Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung von 400€ monatlich, ist nicht zu beanstanden, wenn das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers bestimmt, dass die Ehefrau des Schuldners bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens gem. §850c Abs. 4 ZPO zu 75% unberücksichtigt zu lassen hat.