... wg. falscher Steuerklassenwahl
AG Tostedt, JurBüro 2013, 656

Wechselt der Schuldner ohne nachvollziehbaren Grund in eine "ungünstigere" Steuerklasse und minimiert dadurch die pfändbaren Beträge, ist er auf Antrag des Gläubigers vom Drittschuldner so zu stellen, als würde sein Arbeitseinkommen nach der "günstigeren" Steuerklasse IV versteuert.