Antragsumdeutung
AG Schwetzingen, JurBüro 2013, 663

Der Gerichtsvollzieher kann nicht einen Antrag des Gläubigers auf Nachbesserung der Angaben in einem Vermögensverzeichnis in einen Antrag auf nochmalige Abgabe der eidesstattlichen Versicherung umdeuten und dann die für diesen Antrag bei ihm entstehenden Gebühren ansetzen.