Haftbefehl
AG Bremen, JurBüro 2013, 274

Ist der Haftbefehl wegen Nichterscheinens im Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse gegen den gesetzlichen Vertreter der Schuldnerin zu einem Zeitpunkt ergangen, als er unzweifelhaft offenbarungspflichtig war, steht einem späteren Vollzug des Haftbefehls nichts entgegen, dass die Schuldnerin zwischenzeitlich von Amts wegen im Handelsregister gelöscht wurde.