Zuständigkeit, der alte / bisherige Gerichtsvollzieher bleibt zuständig
AG Brake (Unterweser), JurBüro 2013, 493

Hat der Schuldner am 26.07.2011 die eidesstattliche Versicherung abgeben und ein Vermögensverzeichnis aufgestellt, ist für die Durchführung eines Verfahrens auf Nachbesserung oder Ergänzung der Gerichtsvollzieher des früheren (ursprünglichen Verfahrens) auch dann zuständig, wenn der Schuldner mittlerweile in einem anderen Gerichtsbezirk umgezogen ist.