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Kontoleihe
LG Mönchengladbach, JurBüro 2014, 102

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Stellt ein Dritter ein auf seinen Namen eröffnetes Konto dem Schuldner "zur Verfügung", damit dieser darüber bargeldlose Zahlungen abwickeln kann, handelt der Dritte mit dem zur Begründung eines Auftragsverhältnisses erforderlichen Rechtsbindungswillen. Nach Pfändung aller für den Schuldner auf dem Konto geführten Guthaben hat der Dritte (Drittschuldner) den Betrag an den pfändenden Gläubiger herauszugeben, der sich aus der Addition des Guthabens zum Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an ihn und den nachfolgenden Kontogutschriften ergibt.

Inkasso-News:

25.04.2023 - 11:11

Ein „ABC“, das jedem Unternehmer geläufig sein sollte

BREMER INKASSO GmbH: Wesentliches kurz zusammengefasst -- Es gibt wichtige Begriffe und Stichtage, die bekannt sein ...
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Inkasso-Rechtsprechung:

AG Apolda – M 99/19

Auch bei erlassenem Haftbefehl unterbleibt eine Verhaftung, wenn der Schuldner vor der Verhaftung freiwillig die …

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Folge 1: Rechnungen anmahnen – aber richtig

Eindeutigkeit und Konsequenz – das A und O bei Mahnungen. Mahnungen gehören leider zum Geschäftsalltag. Wer weiß, wie man sie richtig formuliert …

Eindeutigkeit und Konsequenz – das A und O bei Mahnungen. Mahnungen gehören leider zum Geschäftsalltag. Wer weiß, wie man sie richtig formuliert und höflich und konsequent handelt, tut das Bestmögliche für einen erfolgreichen Forderungseinzug.

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