Kontoleihe
LG Mönchengladbach, JurBüro 2014, 102

Stellt ein Dritter ein auf seinen Namen eröffnetes Konto dem Schuldner "zur Verfügung", damit dieser darüber bargeldlose Zahlungen abwickeln kann, handelt der Dritte mit dem zur Begründung eines Auftragsverhältnisses erforderlichen Rechtsbindungswillen. Nach Pfändung aller für den Schuldner auf dem Konto geführten Guthaben hat der Dritte (Drittschuldner) den Betrag an den pfändenden Gläubiger herauszugeben, der sich aus der Addition des Guthabens zum Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an ihn und den nachfolgenden Kontogutschriften ergibt.