Bremer Inkasso GmbH

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Kontoleihe
LG Mönchengladbach, JurBüro 2014, 102

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Stellt ein Dritter ein auf seinen Namen eröffnetes Konto dem Schuldner "zur Verfügung", damit dieser darüber bargeldlose Zahlungen abwickeln kann, handelt der Dritte mit dem zur Begründung eines Auftragsverhältnisses erforderlichen Rechtsbindungswillen. Nach Pfändung aller für den Schuldner auf dem Konto geführten Guthaben hat der Dritte (Drittschuldner) den Betrag an den pfändenden Gläubiger herauszugeben, der sich aus der Addition des Guthabens zum Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an ihn und den nachfolgenden Kontogutschriften ergibt.

Inkasso-News:

28.02.2023 - 11:39

(K)ein Grund zur Freude: Wenn der Schuldner erbt …

BREMER INKASSO GmbH: … haben Gläubiger meist nichts davon! -- Leider ist eine Erbschaft beim Schuldner noch lange ...
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Inkasso-Rechtsprechung:

15.08.2022

BGH – I ZB 55/21

1. Der Gerichtsvollzieher hat dem Gläubiger gemäß § 802l Abs. 3 Satz 1 ZPO die nach § 802l Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO …

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Ratgeber-Videos:

Inkasso Ratgeber VideoVideo starten

Folge 1: Rechnungen anmahnen – aber richtig

Eindeutigkeit und Konsequenz – das A und O bei Mahnungen. Mahnungen gehören leider zum Geschäftsalltag. Wer weiß, wie man sie richtig formuliert …

Eindeutigkeit und Konsequenz – das A und O bei Mahnungen. Mahnungen gehören leider zum Geschäftsalltag. Wer weiß, wie man sie richtig formuliert und höflich und konsequent handelt, tut das Bestmögliche für einen erfolgreichen Forderungseinzug.

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