... wg. falscher Steuerklassenwahl
AG Pinneberg, JürBüro 2014, 46

Wechselt der Schuldner in eine "ungünstigere" Steuerklasse und minimiert dadurch die pfändbaren Beträge, ist er auf Antrag des Gläubigers vom Drittschuldner so zu stellen, als würde sein Arbeitseinkommen nach der "günstigeren" Steuerklasse IV versteuert. Indem entschiedenen Fall hatte der Schuldner ein monatliches Einkommen von 1.970€ Brutto und die Ehefrau ein solches von 1.350€