Allgemein
AG Hamburg-Wandsbek, Jurbüro 2014, 215

Gibt der Schuldner im April 2012 an, noch im Besitz der vom Gläubiger zuvor gelieferter Ware zu sein, erwähnt diese Waren aber in einem am 06.08.2012 aufgestellten Vermögensverzeichnis nicht, ist er zur Nachbesserung der Angaben in seinem Vermögensverzeichnis hinsichtlich des Verbleibs der Waren verpflichtet.