Kein Ablehnung nach §803 Abs. 2 ZPO
AG Bad Doberan, JurBüro, 2014, 46

Der Gerichtsvollzieher darf die Pfändung eines Computers nicht mit der Begründung ablehnen, dass kein die Kosten der Zwangsvollstreckung übersteigender Erlös zu erwarten sei, wenn die Gläubigerin selbst ein Gebot angibt, welches die voraussichtlichen Kosten der Pfändung der Sache übersteigt.